Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 42 (20.10.1887)
- Date
- 1887-10-20
- Page
- Seite 661 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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661 die Arbeit dessen, der das Vergehen begangen; er wird als Knecht eingestellt, bis der Ersatz erfolgt ist. Allein das mosaische Strafrecht kannte noch andere Mittel, um Verbrechen zu verhüten und, theils wo die Bestrafung durch den menschlichen Richter nicht erfolgte, weil das Verbrechen nicht bekannt wurde, theils um Vergehungen zu treffen, welche vom menschlichen Richter nicht verfolgt werden sollten, durch das Gewissen selbst die Bestrafung vollziehen zu lassen. Das ganze Gesetz besteht auf religiösem Hintergründe und der religiöse Geist durchzieht es vollständig. Deshalb ist die Androhung der Kinderlosigkeit und der Ausrottung (rra) durch das göttliche Geschick bei einer Reihe von Verbrechen als Strafmittel aufgestellt!). Dem gegenwärtigen Gesetzgeber, für den Religion und Gewissen Faktoren sind, welche vom staatlichen Gesetze ferngehalten werden müßten, wird eine solche Verbindung von göttlichem und menschlichem Gerichte sonderbar erscheinen. Findet sich doch bei einigen der betr. Verbrechen die Strafe durch den menschlichen Richter, zumal die Todesstrafe, und dann doch die Ausrottung angedroht. Allein im mosaischen Gesetze, welches auch das menschliche Gericht im Namen und in der Vertretung Gottes handhaben läßt, kann dies nicht auffallen. Da, wo die Hand des menschlichen Strafrichters nicht ausreicht, wo in den meisten Fällen das Verbrechen nicht bekannt wird oder nicht erwiesen werden kann, tritt das göttliche Gericht ein, auf daß kein Ver-§ brechen als straflos bleibend erscheine. Bei einem Volkes wo der religiöse Sinn Alles beherrschen sollte, mußte solche Androhung von größter Wirkung sein und viele Verbrechen verhüten; denn dem menschlichen Richter sich entziehen zu können, kann der, welcher vor einem Verbrechen steht, sich Hoffnung machen, der göttlichen Strafe aber zu entrinnen, muß er für unmöglich ansehen. — Hier noch eine Bemerkung, welche mit den obigen nicht in unmittelbarem Zusammenhänge steht, doch aber den Geist bezeichnet, der durch das Gesetz in dem jüdischen Stamme geweckt und durch alle Zeiten erhalten worden ist. Das jüdische Volk bekennt in seinem Gottesdienste, daß es „seine Sünden" gewesen, welche seine Entfernung aus dem Lande seiner Väter und die Zerstörung seines Heiligthumes bewirkt hätten. Es spricht dies in dem Mussaphgebete an allen seinen Festen, also auch an denen der religiösen Freude aus. In dem Mussaphgebete am Sabbathneumond heißt es: „Weil wir vor dir gesündigt, wir und unsere Väter, wurde unsere Stadt zerstört und unser Heiligthum verwüstet und all' unsere Herrlichkeit verbannt 1) Es ist wohl gegenwärtig nicht mehr zweifelhaft, daß rrü nicht etwa die durch das Gericht zu verhängende Todesstrafe, sondern durch Ausrottung durch göttliches Geschick bedeutet. Eine gründliche Untersuchung findet man in Saalschutz „Mosaisches Recht" II. Auflage, S. 472 ff. (Berlin 1853). Daselbst werden auch die Verbrechen zusammengestellt, auf welche in der Thora die Ausrottung angedroht wird. und niedergeworsen." Und ähnlich in dem Mussaphgebete am Festtage.- Bei dem vor einigen Tagen in Wien gehaltenen Congreß der Hygieiniker stellte der erste Redner die Geschichte der Hygieine als einer noch sehr jungen Wissenschaft dar, welche kaum nach Jahrzehnten zähle. Der Redner übersah, daß es bereits über drei Jahrtausende sind, daß eine umfängliche Hygieine in dem mosaischen Gesetze gelehrt und bethärigt ward. Also auch hierin kann das erwachte moderne Streben sein Fundament in dem altisraelitischen Gesetze finden. Wir sind nicht der Ansicht derer, welche in den betreffenden Vorschriften allein sanitäre Zwecke finden wollen. Auch hier ist der religiöse Zweck mit dem socialen vereinigt und beide dienen einander zur Unterstützung und Förderung. Das mosaische Gesetz geht überall von der innigen Harmonie der Seele und des Leibes im Organismus des Menschen und von der durchdringenden Wechselwirkung beider auf einander aus. Die Gesundheit und Reinheit des Körpers bewirkt und erhält auch die Gesundheit und Reinheit der Seele, und diese findet wiederum ihre Festigung und Verklärung in der Ehrfurcht vor Gott und dessen Gebot. Aber ebensowenig wie den religiösen, können wir den hygieinischen Zweck in vielen Vorschriften des mosaischen Gesetzes übersehen. Wir erinnern besonders an die Speisegesetze, das Verbot des Blutessens, vieler Thierclassen, namentlich der Raub- und Aasthiere und der niedrig organisirten Reptilien, der durch Krankheit ge" fallenen und der zerrissenen Thiere; an die vielen Reinigkeits- und Reittigungsvorschristen mit häufigen Abwaschungen und Bädern; an das Entfernthalten von Menstruirenden re. Wir treffen hier auf Detailvorschriften, welche auf Probleme hindeuten, die der modernen Hygieine gestellt und in langsamer Lösung begriffen sind, z. B. die Reinhaltung des Heerlagers von den menschlichen Excrementen (5. Mos. 23, 13—15). Man darf hierbei nicht vergessen, daß solche specielle Vorschriften zugleich das ganze Princip aussprechen, da von Rubriciren und Schematismen bei der Abfassung des mosaischen Gesetzes keine Rede ist. Es würde aber eine werthvolle Aufgabe sein, wenn ein Sachkundiger die ganze Hygieine des mosaischen Gesetzes nach allen Richtungen hin verfolgte und zusammenhängend darstellte. Wir begnügen uns heute mit diesen Bemerkungen, uns vorbehaltend, sie weiterhin noch zu ergänzen. Wiederum die „ÄudenmWon". Die „Judenmission" muß sich wegen Mangels an alle» Erfolgen in großer Verlegenheit befinden, da sie noch jetzt in allen ihr zu Gebote stehenden Blättern und Blättchen von jenem Joseph Rabbinowitsch Lärm schlägt. Die Allg.Ztg. b. I. berichtete hierüber jüngst aus einem rheinischen Kirchen-