Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 42 (20.10.1887)
- Date
- 1887-10-20
- Page
- Seite 660 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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660 Sie begreifen ein sittliches Individuum nicht ohne eine sittliche Gesellschaft und gliedern jenes erst in diese ein. Hierin stehen sie dem Christenthume entgegen, welches eben nur das religiös-sittliche Individuum im Auge hatte, die Gesellschaft aber „als von dieser Welt" sich selbst überließ und den passiven Gehorsam gegen einen Tiberius und Nero vorschrieb. Daß hierdurch auch der Zwiespalt zwischen der kirchlichen und weltlichen Autorität entstand, sei nur nebenbei bemerkt. Die sittliche Verfassung der Gesellschaft erschien dem Mosaismus und Prophetismus als Hauptaufgabe der Religion. Sie faßten z. B. das Sabbathgesetz durchaus nicht als ein indi' viduelles auf, wozu es nach den obwaltenden Verhältnissen auch im Talmudismus werden mußte, sondern als eine Institution der ganzen Gesellschaft, so daß eine Verletzung des" selben keine bloße Gewissenssache des Individuums, sondern als ein Act gegen die Gesellschaft, deshalb von dieser streng zu bestrafen sei. Dem Sachkundigen werden hierbei recht zahlreiche Momente einfallen, welche unsere These erhärten und uns rechtfertigen, wenn wir diesen Theil der Lehre des Judenthums in unserem Religionswerke als integrirend zn ihr gehörig vorgetragen haben. Bei der ganzen Geistesrichtung unserer Zeit ist dies von erheblicher Wichtigkeit. Auch die Propheten haben ihre Mahn- und Strafreden nicht gegen die Individuen, sondern gegen die israelitische Gesammtheit gerichtet, und erst bei den Propheten des Exils könnte man ein anderes eruiren. Unsere Ansicht wird auch besonders durch die mosaische Strafrechtspflege bestätigt. In unserer Zeit gehen in dieser die Ansichten nach drei Richtungen auseinander: man folgt entweder der Abschreckungs-, oder der Besserungs-, oder der Vergeltungstheorie, d. h. man will die Strafen entweder zur Abschreckung der Individuen von dem Verbrechen, oder zur Besserung derselben, oder zur Vergeltung der angerichteten Schädigung dienen lassen und sie dieser Zwecke wegen als gerechtfertigt ansehen. Die Aussprüche der Thora hingegen vereinigen alle drei Momente. Sie besagen, daß die Söhne Israels die Bestrafung der Uebelthäter vornehmen und sich dadurch vor Begehung der Verbrechen fürchten sollen; sie erwarten von den Strafen die Besserung allerdings nicht der verbrecherischen Individuen, sondern der Gesellschaft, daß „das Land rein werde und bleibe von Verbrechen", und von Beginn an erkennen sie der Gesellschaft das Recht der Bestrafung zu, denn „die Erde schreit wegen des vergossenen Bruderblutes zum Himmel", die Erde, das Land, d. i. die Gesellschaft. In der Thar wird jeder Unbefangene, der sich nicht in eine Theorie versenkt, zugestehen, daß in dem Strafrecht der menschlichen Gesellschaft alle diese drei Momente vorhanden und wirksam sind. Das unmittelbare Gefühl, ebenso wie der gesunde Menschen verstand finden es unerträglich, daß der absichtliche Ver- > brecher straflos, also ohne Vergeltung seiner That bleiben j solle. Die Absicht, die Menschen immerfort sittlich sich verbessern und die Gesellschaft auf einen immer höheren sittlichen Standpunkt gelangen zu sehen, ist zu aller Zeit vorhanden. Wenn man nicht selten anführt, daß selbst während des Vollzuges einer Strafe an einem Verbrecher Vergehungen ausgeführt werden: so übersieht man, daß es vor Allem gilt, in der großen Masse der Menschen das Bewußtsein des Rechts und des Unrechts durch die Strafbestimmungen und deren Vollstreckung lebendig zu erhalten, ein Bewußtsein, das gewiß viel mehr erlöschen würde, sobald ein Verbrechen unbestraft bliebe, und dies ist der eigentliche Punkt der sogen. Abschreckungstheorie. Die Gesellschaft darf nicht wehrlos gegenüber dem Verbrechen erscheinen, weil dieses sonst in immer weitere Kreise eindringen würde. — Doch verlassen wir diesen Gegenstand und fügen wir nur einige Bemerkungen hinzu. Man hat von gegnerischer Seite den Talmudisten iusinuirt, daß sie mit dem Eide leichtfertig umgegangen und ihren Anhängern die Abschwächung desselben erleichtert haben. Nichts ist falscher. Wenn die h. Schrift schon dadurch, daß sie dem Verbote „den Namen des Ewigen zum Falschen auszusprechen", die Stelle gleich hinter dem des Götzendienstes und vor allen anderen Ge- und Verboten eingeräumt und ihm allein die Zusicherung der göttlichen Strafe hinzugefügt, die außerordentliche Bedeutung bekundet hat, die sie der Heilighaltung des Eides beilegt: so hat dies der Talmud nicht weniger gethan. Wenn er sagt, daß bei der Verkündigung dieses dritten der Zehn Worte die ganze Erde erzittert sei, wenn er sagt, daß auf einen Meineid die göttliche Strafe das ganze Land treffe, so wird ihm doch Niemand vorwerfen können, daß er den Weg zum Meineide erleichtert habe. Anders behandelt er die Gelöbnisse, die das Individuum auf sich selbst, auf irgend eine Entsagung oder einen Vollzug, welche seine Person betreffen, auf sich nimmt, indem er sie für auflösbar vor einem gerichtlichen Collegium erklärt. Niemals aber dachte ein Talmudlehrer daran, einen Eid leicht zu nehmen, und Alles was man hierüber verbreitet hat, ist Erfindung oder gehässige Auslegung. — Das moderne Strafrecht ist hinsichtlich der Strafmittel äußerst beschränkt und bleibt zuletzt nur bei der Entziehung der persönlichen Freiheit stehen. Denn selbst die Geldstrafen müssen, da sie bei zahllosen Individuen nicht einziehbar sind, in Gefängnißstrafen als Substitut verwandelt werden. Welche ungeheure Kosten hierdurch dem Staate auferlegt werden, und wie diese Versammlung von Verbrechern innerhalb der Gefängnißmauern aufs Nachhaltigste der Sittlichkeit der Sträflinge schadet, ist eine bekannte Erfahrung und zeigt unbestreitbar, daß dieses Auskunftsmittel der Gesellschaft völlig unzureichend sei. Das mosaische Strafrecht kennt für die äußersten Verbrechen die Todesstrafe, für alle anderen Ersatz der Beschädigung und ein Aufgeld, und, wo diese nicht einzutreiben, t