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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-10-06 · Heft 40 (6.10.1887) · p. Seite 634

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 40 (6.10.1887)
Date
1887-10-06
Page
Seite 634 (sequence 10)
Language
German
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634 wortend sagte der Kaiser, er glaube überzeugt sein zu können, daß ihre evangelischen Glaubensgenossen sich der patriotischen Pflichten dem Lande gegenüber bewußt wären; er wünsche, daß die gesammte Bevölkerung, ohne ’itt der Benutzung und der Pflege ihrer Sprache gehindert zu sein, von den Gefühlen der Zusammengehörigkeit durchdrungen würden und in Eintracht zusammenhielten. Es wäre diese in den Tagen der Friedensarbeit zur Förderung ihrer Wohlfahrt ebenso nöthig, wie sie in ernsten Zeiten jedem Einzelnen den stärksten Schutz gewähre. Frankreich. Paris, Ende September. (Privatmitth) Leon Cohn. Die französische Probe-Mobilisirung lenkte die Augen von ganz Frankreich auf den Präfecten des Departements der Haute Garonne,. der die ganze administrative und technische Jnscenirung des Mobilisirungs-Dramas leiten und überwachen, zwischen den Militär-Commandos und den Civilbehörden vermitteln mußte. Der Präfect des großen, über 1,500,000 Einwohner zählenden Departements der Haute Garonne, welcher in dem stattlichen Palast auf dem „Capitoul" residirt, ist Mr. Leon Cohn, der Sohn des als Gelehrten und Grand-Almosenier der Pariser Rothschild bekannten Albert Cohn. Die Familie dieses aus Preßburg arm und mittellos nach Paris gekommenen trefflichen Mannes darf heute als eine politische betrachtet werden, denn von seinen Söhnen, ist der eine, wie erwähnt, Präfect von Toulouse und von seinen Töchtern hat eine ebenfalls einen Präfecten, H. Hendlö, zum Gatten, der das üppige und gewerbreiche Departement der Seine inferieure verwaltet und in der allehrwürdigen, geschichtlich und architectonisch gleich bemerkenswerthen normannischen Hauptstadt Rouen residirt. Hr. Leon Cohn, der „Mobilmachungs-Präfect", zählt bereits zu den ältesten Verwaltungsbeamten der Republik. Seit zwölf Jahren ist er im Dienste mit einer kurzen Unterbrechungspause während der Aera des „Sechzehnten Mai". Sein Gönner war Jules Simon, der ungebrochen rüstige Staatsmann, Philosoph, Redner und Schriftsteller. In den Anfängen des Regime Thiers war H. Leon Cohn Privat- Secretär des damaligen Unterrichts-Ministers, der ihm die Lertung der von fortschrittlichen Abgeordneten gegründeten „Oori'SZponäanee republicaine“ übertrug. Als nach den Wahlen von 1878 eine freistaatliche Majorität in die Kammern entsendet wurde, da war es um die Theorie der „Republik ohne Republikaner" geschehen. Langsam wurden die monarchischen und clericalen Elemente aus den Präfeeturen und Unter-Präfecturen verdrängt, um durch junge republikanische Kräfte ersetzt zu werden. Herr Leon Cohn zählte zur ersten „fournee“ und ging zunächst als Subpräfect in eine entlegene Bezirksstadt, aber seine Gönner ließen ihn dort nicht versauern. Ein Jahr nach dem Sturz des „16. Mai" fand man Herrn Cohn mit raschem Avancement als wohlbestallten Präfecten von Blois, der lieblichen Stadt an der Loire mit dem herrlichen Renaissance-Schlosse, umgeben von den historischen Castells des älteren französischen Adels. Es hatte damals eben eine nicht geringe Aufregung gegeben. Der durch und durch republikanische Stadtrath, noch erbittert gegen das „Pfaffenregiment", welches ein Jahr früher Frankreich zu überrumpeln versuchte, hatte demonstrativ eine Resolution gefaßt, welche auf das Verbot der üblichen Frohnleichnam-Procession abzielte. Ein Theil der Bürgerschaft aber, darunter die Geschäftsleute, welchen die Ausschmückung der Häuser und der Aufbau der Reposorien einen gewissen Absatz verschafften, kam auf die Präfectur und verlangte, es möge den Absichten der Stadtvertretung nicht entsprochen und die Procession abgehalten werden. Und der Präfect israelitischer Confession willfahrte diesem Wunsche, er gab die katholische Procession frei. Seitdem hat Herr Leon Cohn Dijon und Asnitzres, zwei wichtige Zentren verwaltet, in Toulouse aber wurde während der Mobilmachungsperiode seine Tüchtigkeit und seine geschäftliche Routine auf eine schwierige Probe gestellt, dieselbe fiel günstig aus. Rußland. Petersburg, im Sept. Ein Beschluß des Senats bestimmt, daß Juden, welchen das Recht zusteht, sich ungehindert an allen Plätzen des Reiches niederzulassen, auch das Recht gewährt werden soll, jedes Geschäft bezw. Handwerk auszuüben. (Unter Alexander II. war allen jüdischen Handwerkern das Recht zuertheilt worden, sich aller Orten im Reiche niederzulassen. Da gegenwärtig dieses Recht wieder nach und nach abgeschafft worden ist, wird der Senatsbeschluß, so gut er gemeint ist, wenig Erfolg haben. Redaet.) Odessa, im Sept. Im Gerichtshöfe wurde dieser Tage, wie die „Od. Ztg." berichtet, ein principieller Proceß im Appellationswege verhandelt, welcher von der gesammten Judenschaft beherzigt zu werden verdient. Bei den Juden der ganzen Welt nimmt der Rabbiner bloß eine gewisse Ehrenstellung ein, ohne zur Ausübung irgenv welcher religiöser Acte, wie z. B. Trauung, Beschneidung oder Beerdigung verpflichtet zu sein. Nach dem jüdischen Ritus hat jeder Jude das Recht, ein Pärchen zu trauen, wenn nur die Ceremonie des Aufstreifens des Ringes auf den Finger der Braut in Gegenwart von Zeugen geschieht. Da aber in Rußland nach § 302 des Criminal Gesetzes die Rabbiner verpflichtet sind, jede religiöse Handlung selbst auszuführen, so kommen zwischen den Rabbinern und den gewöhnlichen Juden häufig Streitigkeiten vor, indem die letzteren sich ebenfalls berechtigt fühlen, dieselben religiösen Acte vorzunehmen, wie die Rabbiner. Aus einem solchen Anlasse denuncirte

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