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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-10-06 · Heft 40 (6.10.1887) · p. Seite 631

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 40 (6.10.1887)
Date
1887-10-06
Page
Seite 631 (sequence 7)
Language
German
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631 Ministerrathes erfolgte Ausweisung Fior^s zu kritisiren und bestätigte das erstrichterliche Urtheil. Als nun gestern der in Rede stehende Fall vor dem Kassationshofe, der höchsten, inappellablen Gerichtsstelle des Landes, verhandelt wurde, wendeten sich die Advokaten Fior's unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung ihrer schon vor dem Appellhofe geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtsgiltigkeit des gegen ihren Klienten erlassenen Ausweisungsbefehles gegen die Ansicht des Jassyer Gerichts, nach welchem Beschlüsse des Ministerrathes keiner richterlichen Kritik unterliegen. Wie die Anwälte hervorhoben, würde unter dieser Voraussetzung die Regierung die größten Ungerechtigkeiten begehen können, ohne daß die Gerichte einschreiten dürften. Der Kassationshof pflichtete dieser Ansicht bei und hob unter Anerkennung der gegen die Berechtigung des Ausweisungsdekrets angeführten Gründe das gegen Fior gefällte und vom Jassyer Appellhofe bestätigte Urtheil auf. Damit ist nicht nur allen im Verlaufe der letzten Jahre unter ähnlichen Verhältnissen wie Fior ausgewiesenen Juden die Möglichkeit einer Rückkehr erschlossen; es ist damit auch in unwiderruflicher Weise anerkannt, daß die in Rumänien geborenen und zu keinem anderen Staate in einem Unterthanenverhältniß stehenden Israeliten das Zuständigkeitsrecht im Lande besitzen und als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden müssen. Mit dieser Anerkennung des Zustündigkeitsrechtes kommt eine ganze Reihe von Klagen in Wegfall, welche seitens rumänischer Juden über das Zweifelhafte ihrer Stellung im Staate erhoben und welche im Lause der letzten Jahre auch wiederholt in der auswärtigen Presse gerade nicht in einer für Rumänien schmeichelhaften Weise erörtert worden sind." So weit der Berichterstatter. Wenn die Rumänen gegen diese Entscheidung des höchsten Gerichtshofes nicht etwa einen Staatsstreich vollführen oder sonstige Kniffe ersinnen, um sie ad acta zu legen, ist dieselbe von einer großen Tragweite für einen sehr beträchtlichen Theil der Juden, nämlich der in Rumänien geborenen und erzogenen. Denn um die Bestimmungen des Berliner Vertrages zu umgehen haben die schlauen Rumänen alle ihre Ausnahmegesetze, welche die Beraubung aller bürgerlichen Rechte und die nachtheiligsten Beschränkungen der gewerblichen Thätigkeit befassen, nicht etwa gegen die Juden, sondern gegen die „Fremden" gerichtet und alle in Rumänien vorhandenen Juden für „Fremde" erklärt und danach behandelt. Würde nun die Entscheidung des Kassationshoses ihre volle Wirkung haben, so wären die Rumänen in ihre eigene Falle gerathen, da die größere Zahl der Juden vom Gerichte als Inländer, also als Rumänen anerkannt worden. Und was hätten nun diejenigen, welche in Reden und Blättern, auch in, der Regierung nahe stehenden Blättern, mit der beabsichtigten Austreibung der Juden gewonnen? Den größten Theil derselben durften sie nicht antasten, ohne sich ebenso dem höchsten Gerichte wie dem Berliner Vertrage entgegen zu stellen, und man könnte doch nicht wissen, ob nicht in solchem eclatanten Falle in der oder jener Großmacht das Gewissen und die Selbstachtung in dem Grade erwachen würde, daß sie diese Rumänen, die sich über alle Gerechtigkeit und Vertragstreue hinwegsetzen wollten, zur Rechenschaft zöge. — Die Wichtigkeit der Sache läßt uns noch eine andere Correspondenz hierher stellen: Bukarest, 22. Sept. Der hiesige Kassations-Gerichtshof hat in seiner Eigenschaft als oberste Gerichtsstelle des Landes gestern einen für die rechtliche Stellung der israelitischen Einwohnerschaft Rumäniens und in weiterem Sinne auch für die Lösung der rumänischen Judenfrage hochwichtigen Beschluß gefaßt. Einer der im Vorjahre ausgewiesenen Israeliten, Namens Fior, war ohne Erlaubniß wieder nach Rumänien zurückgekehrt, wo er aufgegriffen und vom Botoschaner Tribunal zu einer fünfzehntägigen Gefängnißstrafe und neuerlicher Ausweisung verurtheilt wurde. Fior rekurrirte gegen diese Sentenz an den Jassyer Appellhof, indem er ausführte, daß er in Rumänien geboren und erzogen sei, daß er außer Rumänien kein Vaterland besitze und foglich auch nicht als Fremder im Sinne des Fremden-Ausweisungsgesetzes vom Jahre 1881 betrachtet werden könne. Der Appelhof erklärte sich jedoch nicht für befugt, Beschlüsse des Ministerraths einer Kritik zu unterziehen und bestätigte das erstrichterliche Urtheil. Dieser Auffassung gegenüber machten die Advokaten Fior's bei ihrer Berufung an den Kassationshof geltend, daß den Gerichten das Recht zustehen müsse, auch Beschlüsse des Ministerrathes ihrer Kritik zu unterziehen, da es andernfalls leicht Vorkommen könnte, daß die Regierung eine Gesetzwidrigkeit begehe, ohne daß dagegen ein gerichtlicher Rekurs möglich wäre. Der oberste Gerichtshof schloß sich diesen Anschauungen an und hob das gegen Fior gefällte erstrichterliche und sodann vom Jassyer Appellhofe bestätigte Urtheil auf. — Damit ist prinzipiell anerkannt, daß die im Gesetze vom Jahre 1881 dem Ministerrathe eingeräumte Befugniß der Fremdenausweisung nicht auch auf solche Einwohner ausgedehnt werden dürfe, welche, ohne rumänische Bürger zu sein, im Lande geboren und erzogen sind. Hierher gehört . aber die größte Zahl der Israeliten Rumäniens, welchen durch das gestrige Erkenntniß des hiesigen Kassationshofes gewissermaßen die de facto Staatsangehörigkeit zugesprochen wurde. In Konsequenz dieser obergerichtlichen Entscheidung, gegen welche verfassungsmäßig kein wie immer gearteter Rekurs möglich ist, müssen auch jene Schwierigkeiten in Wegfall kommen, welche man den in die obige Kategorie gehörigen, bisher immer als blos geduldete Fremde behandelten einheimischen Israeliten bei der Ausstellung von Auslands-

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