Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 39 (29.9.1887)
- Date
- 1887-09-29
- Page
- Seite 622 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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622 Die k. Staatsbehörde führte aus, der Angeklagte habe im Monate April l. I. eine Anzahl Schriftstücke drucken lassen, die von Beleidigungen und Angriffen gegen die israelitische Religion nur so strotzten. Gegenstand der heutigen Anklage sei nur eines dieser Schriftstücke, das mehrerwähnte „ Menu". In den drei anderen Schriftstücken seien keine direkten Angriffe gegen die israelitische Religion vvrgekommen, vielmehr lediglich Angriffe gegen die Person der Juden und deren Erwerbsthätigkeit. Ein Vorgehen wegen dieser letzteren Vergehen sei indessen in Ermanglung des erforderlichen Antrages ausgeschlossen. Die Verbreitung dieser drei anderen Schriftchen habe man lediglich als groben Unfug betrachtet. Zur Sache selbst wolle er hervorheben, daß sich das Schriftchen an die Hochzeit zu Kana anschließe, welche den Ausgangspunkt des Auftretens von Jesus Christus bilde, der auf derselben das Wunder verübt und Wasser zu Wein verwandelt habe. Hierauf beziehe sich das Menu, wenn es von „Gänsewein Moussöe von Messias und Cie."'spreche. Der ganze übrige Inhalt des letzteren, insbesondere die mauschelnde Sprache, in der es geschrieben sei, lasse keinen Zweifel darüber, daß die israelitische Religionsgesellschaft damit getroffen werden sollte. Dies ergebe sich daraus, daß in demselben die altjüdische Geschichte hergenommen und fast alle bedeutenderen Namen derselben genannt und ins Lächerliche gezogen seien. Schon die harmloseren Ausdrücke wie „Rheinsalm aus dem Jordan" genügten völlig zum Beweise hiesür. In den Ausdrücken „Hammelsschlegel von denr Widder, der statt Jakob geschlachtet" und in dem Ausdrucke „Gespicktes Herz" liege eine Beschimpfung der israelitischen Religion. Die Hochzeitsfeier der Juden sei ein ritueller Brauch nach der Aussage des sachverständigen Zeugen. In einer Reihe von Speisen, die das Menu enthielten, seien in nicht »erkennbarer Weise geschlechtliche Andeutungen gemacht, gleich als ob sich die Israeliten in ganz besonderer Weise mit diesen Dingen beschäftigen würden. Angesichts dieser Anspielungen und dieser massenweisen Verhöbnungen, welche das Schriftchen enthalte, unterliege es keinem Zweifel, daß dasselbe eine Beschimpfung des Judenthums und zwar der jüdischen Religionsgesellschaft als solcher enthalte, es bekunde eine Verachtung dessen, was Achtung und Ehre erheische. Hiermit seien die Thatbestandsmerkmale des § 166 R.-Str.-G.-B. gegeben. Die israelitische Religionsgesellschaft sei eine innerhalb des Bundesgebietes mit Korporationsrechten ausgestattete Gesellschaft. Die israelitische Gemeinde sei allerdings als eine Privatgesellschaft und nicht als eine öffentliche Corporation zu betrachten. Es könnte fraglich sein, ob die Juden als Corporation im Sinne des Slr.-G.-V. zu betrachten seien. Durch das Reichsgericht sei festgestellt, daß die Juden wenigstens in Preußen Corporationsrechte genössen. Das Str.-G.-B. verlange übrigens nichts, als daß eine Gesellschaft mit Corporationsrechten ausgestattet sei. Es sei daher auch dieses Thatbestandsmerkmal gegeben und die gestellte Frage zweifellos zu bejahen. Die Vertheidigung beginnt mit den Worten, auf die Tragödie der vorhergehenden Tage folge heute die Satire, insofern nämlich die Herren Geschworenen über ein Menu zu urtheilen hätten und zwar im Rahmen des Strafgesetzbuches und nicht etwa über den Werth und die Zubereitung der einzelnen Speisen. In diesem Menu sollten sie eine Beschimpfung der ganzen jüdischen Religionsgesellschaft finden, in der That aber enthalte es nichts als eine harmlose Travestie wie sie hundertfach gedruckt, geschrieben und in allen lustigen Gesellschaften vorgetragen und belacht würden. In den Schriften werde auf die Eigenthümlichkeiten des israelitischen Stammes Bezug genommen. Solche Dinge gehörten vor den Richterstuhl des guten Geschmackes und nicht vor den Strafrichter. Die k. Staatsbehörde schließe sich völlig dem Gutachten des Sachverständigen, Herrn Landsberg, an. Allein der mauschelnde Ton habe doch wahrhaftig nichts mit religiösen Gebräuchen zu thun, es sei dies vielmehr ein Stammesgebrauch. So gäbe es beispielsweise auch Bücher über die Schwaben. Der Christ wetze sich nicht an dem Juden. Auch der Israelit, der seine Gebräuche genau befolge, werde von jedem geachtet. Gotthold sei von der Voraussetzung ausgegangen, die Schrift finde Anklang und darin habe er sich denn auch nicht getäuscht. Es handle sich hier um ein Menu, das mit religiösen Gefühlen nichts zu thun habe und man müsse künstlich construiren, um den Druck desselben als eine Beschimpfung dieser Gefühle zu betrachten. Solche Sachen seien lediglich Scherze, um einen Augenblick die Lacher auf ihre Seite zu bringen, und dann sofort wieder in Vergessenheit zu gerathen. Wenn die Hochzeit von Kana heruntergewürdigt wurde, dann seien in erster Linie die Christen es, die sich beschweren könnten, allein dieselben seien Gott sei Dank nicht so empfindlich wie die Juden. In dieser Beziehung habe man sich aber durchaus nicht veranlaßt gesehen, einznschreiten. Das Ganze sei nichts als biblische Reminiscenzen, die man vorbringe, um einen anderen zum Lachen zu reizen. Redner geht hierauf auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts des Näheren ein, die in solchen Fällen, wo es sich um einfache Travestien handle, mit vollem Rechte immer zugunsten des Angeklagten gelautet hätte. Es sei überhaupt fraglich, ob die Juden eine mit Corporationsrechten ausgestattete Religionsgesellschaft seien. Man sage allerdings „eine innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft" verlange das Strafgesetzbuch nur. Allein die Grenze, wo die berechtigte Kritik aufhöre, sei nirgends schwerer zu finden, als in religiösen Dingen. Sie bitte um Freisprechung. Staatsanwalt und Vertheidiger sprachen noch einmal. Elfterer behauptete, das vorliegende Machwerk sei keine Travestie, es sei ein Sammelsurium von