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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-09-01 · Heft 35 (1.9.1887) · p. Seite 553

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 35 (1.9.1887)
Date
1887-09-01
Page
Seite 553 (sequence 9)
Language
German
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553 wiesen, daß Christen von einem Inden, der den christlichen Ideen von der Ehe fernsteht, diesen heiligen Bund schließen sollen. Ueberhaupt hat diese Angelegenheit hier in weiten Kreisen die größte Entrüstung hervorgerufen. In einer zahlreich besuchten Versammlung, in der dieser Entrüstung Ausdruck gegeben wurde, sind merkwürdige Dinge mitgetheilt worden; u. A. wurde Folgendes berichtet: „In einer preuß. Provinzialstadt ist ein Jude Stellvertreter des Standesbeamten. Ein Grundbesitzer, eine Meile von der Stadt wohnhaft, kommt auf das Standesamt, um nach Vorschrift binnen 24 Stunden den am Freitag erfolgten Tod seines Bruders anzumelden. Zufällig amtet der jüdische Stellvertreter. Derselbe befindet sich aber nicht auf dem Standesamt, sondern in seiner Privatwohnung, wohin ihm die aufgenommenen Protocolle durch einen Schreiber zur Unterschrift gebracht werden müssen. Da es nun Samstag ist und der jüdische Herr den Sabbath nicht brechen will, so muß der Christ unverrichteter Dinge abgehen und am folgenden Tag, also am Sonntag, nochmals zur Stadt reisen. Der Jude weigert sich, an seinem Sabbath einen ihm übertragenen Act zu vollziehen, der Christ aber muß an seinem Sonntag zwei Meilen weit reisen, um die Unterschrift zu erlangen." (Alles, was der obige Artikel enthält, vermögen wir nur als unrichtig zu bezeichnen. Abgesehen von der schon oft gehörten Behauptung, daß der Jude „die Grundsätze der christlichen Ehe" nicht kenne, die ebenso oft widerlegt worden, besitzt die Civiltrauung durchaus keinen religiösen Charakter, ist deshalb ganz confessionslos: sie ist ein bürgerlicher Act, den das Staatsgesetz fordert. Bekanntlich erklärt sogar die Kirche die Eheschließung, ohne daß dem Civilacte die religiöse Trauung folge, für nichtig. Das Geschichtchen, das erzählt wird, ist durch und durch nicht glaubwürdig, noch dazu, da weder Ort noch Personen genannt werden. Ein Jude, der das Amt eines Standesbeamten übernimmt und dem es von der Behörde übertragen wird, muß die Pflichten desselben kennen und entschlossen sein, denselben auch am Samstag zu genügen. Unterließe er das Letztere, so würde er wohl keine 14 Tage im Amte bleiben. Jndeß weiß man, daß die Herren Antisemiten es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen. Dortmund, 19. August. Die hier im Einschlafen begriffene antisemitische Bewegung (?) soll wieder von Neuem angefacht werden, und zwar will dies der sattsam bekannte Herr Di-. Böckel besorgen. Derselbe will am 30. Aug. über das Thema: „Der deutsche Reichstag" sprechen. Horb (Württemberg), 5. Aug. Vor dem K. Schöffengericht wurde heute Vormittag folgender Fall verhandelt, der gewiß für Viele von Interesse ist und deßhalb verdient, veröffentlicht zu werden. Auf der Anklagebank befinden sich fünf Israeliten von Baisingen, die von betu Schultheißenamt daselbst mit je 3 Mk. bestraft wurden, weil dieselben als Mitglieder der in Baisingen bestehenden Pflichtfeuerwehr von der auf Samstag den 21. Mai d. I. Abends 6 Uhr anberaumtcn Feuerwehrübung unentschuldigt ausblieben. Gegen die Strafverfügung des Schultheißenamts stellten die fünf Angeklagten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und so kam die Sache vor das Kgl. Schöffengericht zur Verhandlung. Von den Angeklagten waren nur vier persönlich erschienen, einer davon ließ sich vertreten. Nach Aufruf der Sache und Verlesung der schultheisenamtlichen Strafverfügungen begann die Vernehmung der Angeklagten und des als Zeugen geladenen Feuerwehrcommandanten Bernhard von Baisingen und ist das Wesentlichste hiervon Folgendes: Nach verschiedenen vorher auf Sonntag anberaumten Feuerwehrproben wurde eine solche Probe auf Samstag den 21. Mai d. I. Abends 6 Uhr festgesetzt und dies vorschriftsmäßig bekannt gemacht; da mehrere Israeliten in Baisingen in die Feuerwehr eingereiht sind, so kamen einige von denselben am 19. und 20. Mai zu dem Commandanten und wollten um Abbestellung der Uebung bitten, theilweise sich des Sabbaths wegen von der Uebung dispensiren lassen. Beides konnte der Commandant nicht thun. Unter den um Dispensation" nachsuchenden befanden sich die Angeklagten, wobei zu bemerken ist, daß bei einem der Angeklagten noch als weiterer! Entschuldigungsgrund das Vorhandensein eines Geschwüres am Kopf hinzutrat. Trotzdem nun die Angeklagten von der Uebung nicht dispensirt waren, erschienen sie bei der Uebung nicht und unterließen es auch, innerhalb der im Feuerlöschgesetz vorgeschriebenen drei Tage nach der Uebung sich schriftlich zu entschuldigen und so kam es, daß sie dem Gesetz gemäß vom Schultheißenamt bestraft werden mußten. Die Angeklagten führten aus, daß sie nicht muthwilliger Weise, sondern aus rein religiösen Gründen der Uebung fernblieben, denn eine derartige Uebung sei für sie eine grobe Sab-. bathentweihung und ein großer Verstoß gegen das mosaische Gesetz. Der Herr Staatsanwalt führte aus, wie die Angeklagten gegen das Gesetz in formeller und materieller Beziehung sich verfehlt haben und stellte den Antrag auf Bestrafung der Angeklagten wegen Uebertretung 1. S. d. § 366 Ziff. 8 d. St.-G.-B. und zwar jeden derselben zu 10 Mk. event. drei Tage Haft mit Ausnahme des einen der Angeklagten, der wegen eines Geschwüres am Kopf sich für entschuldigt hielt, bei diesem letzteren aber 3 Mk. Geldstrafe, event. 1 Tag Haft. Nach kurzer Berathung verkündigte das Gericht sein Urtheil dahin: daß jene vier Angeklagte zu je 5 Mk. und dieser letztere Angeklagte zu 1 Mk. Geldstrafe und je den Kosten verurtheilt seien. Die Gründe heben hervor, daß die Einwendung der Angeklagten, die Hebung habe am Sabbath stattgesunden und an diesem Tage dürfen sie! nach ihren religiösen Vorschriften solche Hebungen nicht vor- 3b

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