Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 34 (25.8.1887)
- Date
- 1887-08-25
- Page
- Seite 539 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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539 licher Fragen"; als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes erscheinen Vereinsversammlungen, Vorträge, Discussionen, Wanderversammlungen, die Herausgabe von Druckschriften, insbesondere eines Vereinsorgans, ferner Resolutionen, Petitionen, Adressen, endlich rege Betheitigung und Einflußnahme auf die Wahlen in die Vertretungskörper. Die Mitglieder bestehen aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. „Jeder unbescholtene, eigenberechtigte Mann, der zugleich, sei es nun in Städten, Märkten oder auf dem Lande, Grundbesitzer ist und nicht dem Stande der Advocaten, Beamten, des Adels und der Geistlichkeit, was immer für einer Confessio» angehört, kann . . . dem Verein als Mitglied beitreten." (§ 5.) Hiernach wäre der Führer der Antisemiten selbst als Adeliger von der Mitgliedschaft des durch ihn gegründeten Vereins ausgeschlossen, wenn nicht durch die „Ehrenmitgliedschaft" vorgesorgt wäre. Denn Ehrenmitglieder des Vereins sind Solche, die sich nicht etwa durch besondere, näher bezeichnete Verdienste um den Verein, das Land oder die Bauern hervorgethan haben, sondern Solche, welche „in besonderer Anerkennung über Antrag des Ausschusses" von der General- Versammlung als solche bezeichnet werden. Dieselben haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. „Als Ehrenmitglied kann jeder großjährige, eigenberechtigte, deutsche Mann, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und zwar ohne der im § 5 der Statuten angeführten Beschränkung .... werden." — Nach § 5 der Statuten ist es Advocaten, Beamten, Geistlichen und Adeligen, auch wenn sie auf dem Lande oder „in Städten" Grundbesitz haben, verwehrt, einfache Mitglieder des Zwettler Bauernvereins in Tirol zu werden. Nach Absatz 2 des § 6 können aber sowohl Advocaten als Beamte, Geistliche als Adelige, auch wenn sie gar nicht Grundbesitzer sind, sogar Ehrenmitglieder des T. Bauernvereins werden, es darf dies nur „in besonderer Anerkennung" (Gott weiß, wofür) von einer aus 20 Personen bestehenden General-Versammlung auf Antrag der Vereinsmameluken beschlossen werden. Heißt das nicht, mit Paragraphen und Statuten in aller Form Schindluder treiben? Und das soll das ehrliche, offene Handeln und Wirken deutscher Männer sein? Ja deutscher Männer! Ja wohl, das merkt man, denn „als Ehrenmitglied kann jeder . . . deutsche Mann werden", und zwar sogar „ohne der in 8 5 angeführten Beschränkung". Wenn ein Knabe deutscher Eltern im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren so gräßliche Sprachfehler niederschriebe, wie der Verfasser der Tiroler Bauernstatuten in § 6 auf dem Umfange von wenig über drei Druckseiten deren zwei unterzubringen wußte, man würde sagen, der Bube hätte seine Zeit in der Volksschule schlecht ausgenützt, wäre ein Tölpel, der nicht den Einfluß der Berhältnißwörter auf die Fallbildung kenne und schlechthin unfähig sei, ein einfaches Satzgefüge logisch richtig anzulegen. Der Verfasser dieser Statuten aber, welcher sich die Aufgabe stellt, das „deutsche Stammesbewußtsein" in Tirol (wie es scheint, auch südlich von Salurn) zu stärken, der braucht von derlei einfachsten Regeln der deutschen Sprachlehre für Ele» mentarschüler nichts zu wissen und maßt sich doch eine führende Rolle in einem Kronlande an, von dessen Verhältnissen er ebenfalls nichts kennt und versteht. Nach 8 9 der Statuten haben die Vereinsmitglieder das Recht, an allen Vereinsversammlungen und Abstimmungen theilzunehmen, und können dieselben Gäste in die Vereinsversammlungen einführen, welche aber „nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen" dürfen. Selbst diese Einführung von Mitgliedern ist von der Zustimmung des Vorsitzenden abhängig. Wichtig ist, daß die Vereinsmitglieder „vom Ausschüsse jährlich Flugschriften erhalten, in welchen die politischen und wirthschaftlichen Verhältnisse des Bauernstandes erörtert wird". Der Sitz des Vereins ist Innsbruck und der Verein erstreckt seine Wirksamkeit auf das Land Tirol (demnach muß auch Wälschtirol) dem deutschen Nationalismus der Antisemiten erobert werden. Das wird wohl recht rasch gehen. Die Constituirung des Tiroler Bauernvereins erfolgt nach Genehmigung der Statuten. Es kann also jeden Tag losgehen, Zwanzig Mitglieder sind in einer General-Versammlung beschlußfähig. Vom Antisemitismus enthalten die Statuten merkwürdiger- und vom Fürsten Bismarck noch merkwürdigerweise keine Silbe. Aber, wenn er einmal gebildet ist, muß er am Leben bleiben der T. Bauernverein, denn eine General-Versammlung selbst kann ihn nur auflösen, „wenn wenigstens die Hälfte der ganzen Mitglieder (nach der deutsch-nationalen Sprechweise sind also auch halbe und Viertel-, vielleicht sogar Fünftel- und Zehntel-Mitglieder zu erwarten) anwesend sind und zwei Drittel für die Auflösung stimmen". Demnach scheinen auch Abwesende mitstimmen zu dürfen. Im Falle der behördlichen Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen „zur Hebung der Landescultur zu verwenden". Da über das Wie? dieser Bestimmung in den Statuten nichts gesagt ist, so stellen wir den bescheidenen Zusatzantrag, daß in dem angedeuteten Falle das vorhandene Geld zur Ausrottung des Statuten-Deutsch des deutsch-nationalen Bauernvereins verwendet werde. Diese Tiroler Bauernstatuten und was damit bezweckt wird, sind, wie manche Antisemiten-Unternehmungen, ein Act der Ueberhebung und Anmaßung. Aber für gefährlich halten wir das Beginnen nicht. Lassen wir den Führer der Antisemiten an unseren Bauern herumexperimentiren, wenn es ihn freut. Reißt er sie aus der Umarmung der Clericalen, so ist damit nur gewonnen, denn das Letzte, was uns freuen kann, ist doch allemal die clericale Herrschaft. Gelingt ihm 34*