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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-08-25 · Heft 34 (25.8.1887) · p. Seite 532

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 34 (25.8.1887)
Date
1887-08-25
Page
Seite 532 (sequence 4)
Language
German
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gestatten Sie mir folgende zum Theil ergänzende Bemerkungen. Das Aussaugen des Blutes aus der Wunde war im Alterthume allgemein üblich. Sv wird uns in der Ilias berichtet, daß dem von Pandarus verwundeten Menelaos der heilkundige Arzt Machaon das quellende Blut ausgesogen habe. Die Mischna (gegen Ende des 2. Jahrh. der gewöhnlichen Zeitrechnung verfaßt) setzt es daher bei der vorgenommenen Beschneidung voraus (Schabb. 133) und das Schuloberhaupt R. Papa (Mitte des 1. Jahrh.) erklärte daher (das. 133 6), daß derjenige Beschneider, der das Aussaugen unterlasse, zu cassiren sei, weil diese Unterlassung eine Gefahr für den beschnittenen Knaben involvire. Dieser Ausspruch wird von den verschiedenen ooäioso und schließlich auch von Jos. Karo (16. Jahrh.) -in dem llors Dea 264, 3, wie Herr Dr. May sehr richtig bemerkt, bona iide in dem Glauben, daß das Unterlassen der Meziza für Leben und Gesundheit gefahrdrohend sei, ausgenommen. Und bloß weil das Unterlassen der Meziza als gefahrdrohend betrachtet wurde, ward das Aussaugen des Blutes, das an sich am Sabbathe nicht gestattet war, sogar geboten, ganz ebenso wie das Auflegen eines Pflasters und das Bestreuen mit Kümmelpulver zur Abwendung der Gefahr am Sabbathe erlaubt war (das.) Und aus demselben Grunde der besorgten Gefahr war es gestattet, daß erforderlichen Falles von einem Juden am Sabbathe Feuer angemacht und Wasser erwärmt wurde, um das beschnittene Kind darin zu baden; denn ein solches Bad wurde für unumgänglich nothwendig gehalten, und die Unterlassung ebenfalls als tod bezeichnet (s. das. 134 und die ooäioes). Die Vorschriften betreffend das Auflegen eines Pflasters, das Bestreuen mit Kümmelpulver, das warme Bad vor und nach der Beschneidung stehen daher auf ganz gleicher Linie mit der Vorschrift der Meziza. Die Abschaffung des warmen Bades wurde von Jos. Karo (Orach Chajim 331, 9) in förmlichster Weise sanctionirt. „Zur Zeit der talmudischen Weisen", erklärt er, „war das Unterlassen des Bades für gefährlich gehalten worden; in unserer Zeit aber ist das Baden außer Uebung. Was daher von dem Talmud zur Abwendung der Gefahr am Sabbathe gestattet war, ist nunmehr, da das Baden nicht mehr als erforderlich betrachtet wird, verboten." — Desgleichen hat das Pflaster, dessen Maaß in dem Talmud (Schabb. 133 b) angegeben ist und das Kümmelpulver, sowie überhaupt die ganze Nachbehandlung des beschnittenen Kindes einer anderen, der fortgeschrittenen medicinischen Erkenntniß und Erfahrung entsprechenden Behandlung Platz gemacht, und nirgends hatte sich eine Stimme erhoben, um die medicinische Autorität des Talmuds ausrecht zu erhalten. 32 Zur Erhärtung dieser Behauptung, daß dem Talmud eine entscheidende Autorität auf dem hygienischen Gebiet nicht beigelegt wird, mag zum Ueberflusse noch angeführt werden, daß Maimonides, bekanntlich zugleich ein hochgeschätzter Arzt, (im 12. Jahrh.) entgegen dem Talmud, von dem häufigen Aderlässen nichts wissen will und erklärt, daß man nur wenn es dringend nothwendig ist (im^ -p-a dn) Ader lassen soll (Deoth 4). Jos. Karo, der Verfasser des Schulchan Aruch, bemerkt hierzu, daß die Ansicht der talmudischen Weisen auf dem Gebiete der Hygiene nicht maßgebend sei; desgleichen spricht sich Abr. Gumbiner, der angesehenste Commcntator des yV aus. Es heißt nämlich in dem Orach Chajim 576, daß — entsprechend der Mischna Taanith 19 — bei einer ausgebrochenen Pest ein allgemeines Fasten angeordnet werden soll. Der erwähnte Commentator dagegen erklärt, daß man durchaus nicht fasten solle, da es eine bewährte Erfahrung sei, daß der Nichtgenuß von Speise und Trank die Gefahr gerade vergrößere. Trotzdem nun, daß die bewährtesten jüdischen und nichtjüdischen Aerzte in der Unterlassung der Meziza nicht nur keine Gefahr erblicken, sondern gerade umgekehrt die Vornahme der Meziza als gefahrdrohend für das Kind sowohl wie für den Beschneider erklären, haben im Jahre 1858, als in Württemberg von der Kgl. israel. Oberkirchenbchörde die Abschaffung der Meziza angeordnet war, mehrere Schulchan- Aruch-Gläubige Beschwerde dagegen erhoben und bewiesen nur damit, daß sie päpstlicher seien als ihr papierner Papst, den sie in dem Schulchan Aruch verehren.') Aber noch ein besonderer Punkt ist hier hervorzuheben. Die Vornahme der Meziza wurde von dem Talmud deswegen am Sabbathe gestattet, weil er, wie wir gehört haben, die Unterlassung derselben als die Gesundheit gefährdend betrachtete. Nachdem nun aber heutzutage constatirt ist, daß diese Unterlassung eine Gefahr für das Kind durchaus nicht hat, nachdem vielmehr kein Arzt, auch der Schulchan-Aruch-Gläubigste nicht, das Aussaugen des Blutes aus einer Wunde in Anwendung bringt, wie will man nun die an sich verpönte Vornahme der Meziza am Sabbath rechtfertigen? Tritt hier nicht vielmehr der Fall ein, der ganz analog ist dem, was wir oben im Namen des Jos. Karo in Betreff der Bäder am Sabbath citirt haben? In der That haben die hiesigen Mohelim, nachdem in dem ehemaligen Herzogthum Nassau im Jahre 1844 die Vornahme der Meziza untersagt war, die Beschneidungsfunction ohne Anwendung der Meziza nach wie vor in dem Herzogthume versehen. Und doch wird namentlich dem sel. l) Dieser Vorfall veranlaßte mich, in dem israel. Volks - lehrer, Jahrgang 1858 einen Artikel: Ueber Abschaffung der Meziza zu veröfjentlichen, dem ich bei der vorstehenden Auseinandersetzung die Hauptmomente entnommen habe. Corresp.

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