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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-08-11 · Heft 32 (11.8.1887) · p. Seite 505

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 32 (11.8.1887)
Date
1887-08-11
Page
Seite 505 (sequence 9)
Language
German
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6Ü5 an die Grazer Advocatcn-Kammer hat bisher ihre Adresse nicht erreicht, weil sie der Staatsanwalt confiscirte und die Entscheidung über diese Confiscation noch nicht endgiltig gesällt ist. Abgesehen von dem dem Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger hohnsprechenden Inhalt dieser beiden Petitionen ist es auch nicht uninteressant, zur Klarstellung der thatsächlichen Lage der Dinge Ziffern sprechen zu lassen. Selbstverständlich wird bei den Advocaten- Kammern keine officielle Nachweisung über die Confession der bei denselben eingetragenen Concipienten geführt. Nach verläßlichen Informationen aber (die wir aus Linz und Graz erhielten) befinden sich gegenwärtig im Bereiche der oberösterreichischen Advocaten - Kammer in den Sprengeln der Kreisgerichte Linz, Ried und Wels zwei jüdische Concipienten. Beide in Linz, und im Bereiche der Grazer Advocaten- Kammer im Ganzen drei jüdische Concipienten, sämmtlich in Graz. Im Deccmber 1d86 zählte der Gesammt-Status der Advocaten bei der Linzer Kammer 84 Mitglieder, bei der Grazer Kammer 145 Mitglieder. (Sollte man es für möglich halten, daß 229 Männer fürchten, durch 5 „verjudet", d. h. verdrängt zu werden! Red. d. Allg. Ztg. d. Jud.) Wien, 31. Juli. Die hiesigen Blättter veröffentlichen einen Gesetzentwurf über die rechtlichen Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossenschafi (d. h. der Gemeinden), der schon so lange in Aussicht steht. Osficiös wird nun erklärt, daß dieser Gesetzentwurf noch nicht definitiv beschlossen sei. Wir werden darüber weiterhin referiren. Wien, 3 . Juli. Die „Oesterreichische Wochenschrift" enthält eine Skizze des dem Reichsrathe zu unterbreitenden Gesetzentwurfes, wodurch Bestimmungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschast erlassen werden. Folgendes sind die wesentlichsten Bestimmungen: § 1 theilt sämmtliche Bekenner der jüdischen Religion in Gemeinden ein, deren Aufgabe es ist, für d'ie Besriedigung der religiösen Bedürfniffe der Mitglieder, besonders aber für die Aufrechthaltung und Fortentwickelung der gottesdienstlichen, Unterrichts- und Wohlthätigkeits - Anstalten Sorge zu tragen. Der Gesetzentwurf anerkennt also bloß ein einheitliches Judenthum, obschon das österreichische Judenthum confessionelle Schattirungen ausweist. Punkt 2 des 8 1 betraut mit der Beaufsichtigung sämmtlicher jüdisch-confessionellen Anstalten und Institutionen, welche nicht durch die Gemeinde erhalten werden, ebenfalls die Gemeinde. Unter jenen sind zu verstehen die Privatbethäuser, die religiös-ceremoniellen Verrichtungen, besonders die Circumcision, die Heirath und die Beerdigung. Im Sinne dieses Abschnittes gehören auch die Beerdigungs-Brüderschaften und andere ähnliche Vereine ebenfalls unter die Aufsicht der Gemeinde. Das Aufsichtsrecht der Gemeinde erstreckt sich aber nicht auf religiöse Uebungen, bei denen die Thorarolle nicht benützt wird. Z 2 stellt fest, daß zur Bildung von Gemeinden und von aus mehreren Gemeinden bestehenden Bezirken die staatliche Bewilligung erforderlich ist. 8 3 bestimmt, daß die staatliche Bewilligung zur Bildung einer Gemeinde nur dann ertheilt werde, wenn das diesbezügliche Gesuch von der Mehrheit der auf dem Gebiete jeder Gemeinde seßhaften jüdischen Familienhäupter stammt; wenn erwiesen wird, daß die zu organisirende Gemeinde über genügende materielle Kräfte verfügt , beziehungsweise, daß sie ihre Bedürfnisse auf eine gesetzlich erlaubte Art zu beschaffen vermag; endlich wenn die Gemeinde für gottesdienstliche Gebäude und Einrichtungen sorgen kann und im Stande ist, auszuweisen, daß sie für die Bezahlung des Seelsorgers und anderer Gemeindebeamten und für einen geordneten Religionsunterricht Sorge zu tragen vermag. 8 8 spricht aus, daß zu Mitgliedern des Vorstandes nur solche österreichische Staatsbürger gewählt werden können, die im vollen Genüsse ihrer bürgerlichen Rechte stehen. Das Resultat der Vorstandswahl ist der Civilbehörde des Bezirks anzumelden. Im Sinne des 8 9 kann zum Rabbiner oder dessen Stellvertreter, wie auch zum Pcediger nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werde», der in Bezug auf die Moralität und als Staatsbürger ein unbescholtenes Vorleben aufweist und dessen allgemeine und Fachbildung genügend documentirt ist. Ueber die Art der Documentirung seiner Qualification wird der Cultusminister besondere Weisungen erthcilen. 8 12 verfügt, daß im Falle die Functionäre des österreichischen Staatsbürgerrechtes verlustig werden oder eine strafbare Handlung begehen, die Regierung ihre Entsetzung vom Amte fordern kann. Wenn aber die Erwählten ein derartiges Verhalten zur Schau tragen, welches ihr Verbleiben im Amte als gefährlich für die öffentliche Ordnung erscheinen läßt, so kann die Regierung ebenfalls ihre Entfernung fordern; wenn dies nicht geschieht, so entsendet die Regierung auf Kosten der Gemeinde einen Beamten, insolange die fragliche Stelle nicht ordnungsmäßig besetzt wird. Dasselbe Vorgehen ist zn beobachten, wenn der Rabbiner oder dessen Stellvertreter die ihm obliegenden Agenden nicht erfüllt. . (Man sieht hieraus, daß von irgend einer Centralisation, ja nur von einer landschaftlichen Verbindung nicht die Rede ist. Da aber die Staatsregierung erklären läßt, daß dieser Gesetzentwurf auch bei ihr noch nicht definitiv beschlossen sei, so sieht es nur wie ein Fühlungsversuch mit der öffentlichen Meinung aus. Wim, 31. Juli. Dienstag den 19. und Mittwoch den 20. d. M. tagte in dem Gebäude der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde der österreichisch-ungarische Cantorentag, an welchem 45 Delegirte aus den verschiedenen Gemeinden der Monarchie theilnahmen. Die Berathungen, welche Präses 32

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