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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-08-04 · Heft 31 (4.8.1887) · p. Seite 489

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 31 (4.8.1887)
Date
1887-08-04
Page
Seite 489 (sequence 9)
Language
German
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489 unstatthaft und ungiltig erklärt wurde. Der Sachverhalt in dieser Angelegenheit ist folgender: Julie Kovacsics, Katholikin, am 23. December 1869 in Peilenstein in Steiermark geboren und dort auch zuständig, ist auf Grund des cisleithanischen Gesetzes vom 25. Mai 1868 in Wien zum jüdischen Glauben übergetreten und besitzt die Convertitin über diesen Akt ein vollkommen correct ausgestelltes Document der betreffenden Wiener Behörde. Nach vollzogenem Glaubenswechsel kam Julie Kovacsics nach Agram und verehelichte sich mit dem Israeliten Moskovics. Das Agramer geistliche Ehegericht scheint von dem Falle alsbald Kenntniß erhalten zu haben, denn schon kurze Zeit nach Abschließung der Ehe erhielt die Gattin Moskovics' wiederholt Vorladungen vor dasselbe und wurde ihr schon damals bedeutet, daß die Ehe ungiltig sei und daß der in Wien erfolgte Uebertritt — trotzdem die Convertitin in Cisleithanien zuständig — in Kroatien nicht anerkannt werde, somit die Ehe mit Moskovics nur als Concubinat' gelten könne. Herr und Frau Moskovics hielten diese Andeutungen für bloße Drohungen, bis ihnen Ende der vorigen Woche der obenerwähnte, vom 25. Februar l. I. datirte Bescheid des geistlichen Ehegerichtes zuging. Derselbe stützt sich auf die Instruction für geistliche Gerichte in Ehesachen vom 8. Oktober 1856, wonach eine Ehe zwischen Christen und Nichtchristen unstatthaft ist. Da nun der Uebertritt zum israelitischen Glauben verboten, so müsse Julie Kovacsics noch immer als Christin angesehen werden und deshalb sei ihre Ehe mit dem Israeliten Moskovics unstatthaft und ungiltig. — In Kroatien lebt eine ziemliche Anzahl Familien, die unter gleichen Umständen ihre Ehen geschlossen haben, demgemäß gewinnt diese Angelegenheit eine principielle Bedeutung und es fragt sich nunmehr, ob die Staatsbehörde die Anschauung des geistlichen Ehegerichtes theilt und auch ihrerseits diese Ehen für ungiltig hält. Die berufenen Factoren haben nicht gezögert, die Anschauung der Landesregierung hierüber einzuholen. Karlsbad, 21. Juli 1887. (Privatmitth.) Kronprin zessin Stephanie von Oesterreich, welche in dem benachbarten Franzensbad zur Cur verweilt und heute durch ein von vielen Tausenden gebildetes Spalier in den hiesigen weltberühmten Curort Karlsbad einzog, hat nach einem Besuche der katholischen Kirche sich auch in die Synagoge in der Parkstraße begeben. Hier wurde die Fürstin von dem Vorstande der jüdischen Gemeinde empfangen und durch den Gesang der österreichischen Volkshymnen, unter Leitung des Obercantors Tiger vom Synagogenchor ausgeführt, begrüßt. Herr Rabbiner Dr. Porges richtete darauf von der Kanzel aus ein friedliches Begrüßungswort an die Kronprinzessin, in welchen derselbe der großen Auszeichnung gedachte, welche der jüdischen Gemeinde durch den Besuch ihres Gotteshauses seitens der hohen Frau zu theil wurde, und des ständigen Gebetes Erwähnung that, daß für das gesammte Kaiserhaus hier an Sabbathen und Festen verrichtet werde. Auf Anregung des Vorstandes befahl die Prinzessin das Allerheiligste zu öffnen und blickte auf die in demselben gereihten Thorarollen. Unter wiederholtem Chorgesang verließ die Kronprinzessin die Synagoge, Höchstwelche auf ihrer weiteren Rundfahrt durch die Stadt auch die protestantische Kirche besuchen wird. Schweiz. AuS der Schweiz, 22. Juli. (Privatmitth.) In keinem Lande haben die Thierschutzvereine einen solchen Lärm gegen das rituelle Schächten erhoben wie in der Schweiz. Hier haben sie trotz der Gegenerklärungen der bedeutendsten Autoritäten Erfolg gehabt, namentlich in dem, radikalem Rationalismus zugeneigten Aargau. Der neueste Bericht darüber lautet: Die schweizerischen Thierschutzvereine führen in denjenigen Cantonen, in welchen sich auch Israeliten befinden, die zäh an ihren traditionellen Gebräuchen festhalten, einen lebhaften Kampf gegen das Schächten, dem sie den Charakter der Thierquälerei beimessen. Nachdem die Frage vielen Staub im Canton Genf aufgewirbelt hatte, beschäftigt sie jetzt die aargauische Bevölkerung und neuerdings ist sie bekanntlich auch an den Bundesrath herangetreten, der sie wegen mangelnder Competenz von sich ablehnte, wobei er der Ansicht Ausdruck gab, daß das Schächten keine Thierquälerei sei. — Im Canton Aargau gab es über den Gegenstand eine heiße Debatte im Großen Rath. Derselben war eine gerichtliche Entscheidung vorausgegangen. Die Metzger von Baden, die das Schächten besorgten, waren vom Gerichte in zwei Instanzen wegen Verletzung des Gesetzes über Thierquälerei zu Geldbußen und Gerichtskosten verurtheilt worden. Im Urtheil heißt es: „Wenn die Israeliten auf alle Rechte aargauischer und schweizerischer Bürger mit Grund Anspruch machen, haben sie auch die sittlichen Anschauungen unseres Volkes,, dem sie nunmehr in allen rechtlichen Beziehungen angehören, zu respectiren und so auch die sittlichen Anschauungen, wie sie in dem Gesetz über Thierquälerei ihren gesetzlichen Ausdruck haben." Der Große Rath des Cantons hatte sich mit einer Petition der Badener Israeliten zu beschäftigen. Die Petenten verlangten, daß die Erlanbniß zum Schächten, die gesetzlich den jüdischen Gemeinden Lengnau und Oberendinger ertheilt ist, auch ihnen gewährt werde. Sie bezogen sich dabei auf ihr altes Recht der unbeschränkten Niederlassung. Obwohl sich im Großen Rath hervorragende Stimmen für das Schächten aussprachen und seitens der Sanitätscommission das Schächten nicht als Thierquälecei aufgefaßt wurde, war das Resultat der Debatte doch die Ablehnung der Petition. — Die orthodoxen Israeliten in Baden werden ihr Fleisch in Zukunft von auswärts beziehen müssen. »i

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