Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 28 (14.7.1887)
- Date
- 1887-07-14
- Page
- Seite 440 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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440 aufbauen. Hier ist das Geld, das der Herr Graf mir ananvertraut hat," und er übergab der Gräfin das Portefeuille, welches die 200,100 Francs enthielt. Die Gräfin, ganz überrascht, sah ihn einen Augenblick an. Zuerst verstand sie diesen edlen Charakter nicht. Aber dann, die Augen voll Thränen, warf sie sich in die Arme des alten Juden, der sie wie ein Patriarch umfing. Abel führte dann die Gräfin und ihre Kinder in sein Haus und bat sie, bei ihm zu bleiben, bis das kleine Schloß wieder aufgebaut sei. Er beeilte sich, die nöthigen Arbeiter zu finden. Schon am andern Morgen wurde begonnen, die Schutthaufen weg. zuräumen, Bausteine und Balken herbeizuschaffen, den Gyps vorzubereiten und hundert Arme arbeiteten eifrig daran, aus den Ruinen ein neues Gebäude zu errichten. Am folgenden Freitag, bei Beginn des Sabbaths, kleidete sich Abel mit ganz besonderer Sorgfalt. Er ging zur Synagoge mit einer Würde, in die sich einiger Stolz mischte. Mit hoch erhobenem Kopfe betrat er den Tempel Gottes, wo über der Pforte sich die Worte befanden: „Dies ist die Pforte Jehovah's, die Gerechten allein können hineingehen." Deutschland. Berlin, 19. Juni. (Eingesandt.) Die Zunzstiftung, der Förderung und Ausbreitung der Wissenschaft des Judenthums gewidmet, unterstützt lediglich streng wissenschaftliche Arbeiten, und zwar auf dem Wege, welcher in 8 Z des Statuts speciell vorgeschrieben ist und auf welchen hiermit verwiesen wird. — Für das Jahr 1887 sind ca. 1400 Mk. verwendbar. Vorschläge oder Anträge auf Verwendung resp. Gewährung von Stiftungsmitteln sind (nebst den dazu gehörigen Unterlagen) spätestens bis zum 30. September 1887 bei dem Unterzeichneten Vorsitzenden des Curatoriums einzureichen, bei welchem auch Exemplare des Statuts in Empfang genommen werden können. Das Curatorium der Zunzstiftung. Dr. S. Neumann, Dr. Abraham, Vorsitzender (von der Heydtstr. 7) Schriftführer. Berlin, 29. Juni. Die Frage, was als „koscher" zu betrachten ist, beschäftigte gestern wieder die 5. Strafkammer in ausgedehnter Verhandlung. Unter der Anklage des Betruges hatte sich die unverehelichte Martha Riemer zu verantworten, und zwar handelte es sich um Geflügel, welches von der Angeklagten zu Unrecht als „koscher" bezeichnet und verkauft worden war. Ein entlassener Hausdiener hatte im August v. I. dem Kaufmann Äoldschmidt Enthüllungen darüber gemacht, wie in dem Riemer'schen Geschäfte die jüdischen Kunden getäuscht würden. Er behauptete, daß das Geflügel in geschlachtetem Zustande auf dem Markte gekauft würde, und einen Theil davon hätte er jeden Morgen mit! einem Siegel, welches in hebräischen Buchstaben die Bezeich- > nung „koscher" trug, zu versehen. Diese Waare, die sich, von der übrigen durch nichts anderes als durch dieses Siegel! unterschied, wurde sodann als koscher verkauft. Kaufmann! Goldschmidt begab sich mit einem zweiten Mitgliede der jüdischen Nahrungsmittel-Commission in das Riemer'sche Geschäft und kaufte ein Huhn und eine Taube, welche die Angeklagte ihm auf sein Befragen wiederholt als nach jüdischem Ritus geschlachtet bezeichnete. Da sich die vom Hausknechte gemachten Angaben bestätigten, so wurde gegen die Inhaberin des Geschäfts, sowie gegen deren Schwester, die Verkäuferin Martha Riemer, Anklage erhoben, beide wurden aber vom Schöffengerichte freigesprochen. Hiergegen legte der Staatsanwalt die Berufung ein. Die Freisprechung war deßhalb erfolgt, weil der erste Richter in dem Goldschmidtschen Falle einen Vermögensnachtheil vermißte, denn der Käufer erstand die Waare nur, um sich Ueberführungsmaterial zu verschaffen, und hatte einen theueren Preis als für nichtkoschere Waare nicht bezahlt. Zum gestrigen Termine war der Rabbiner Dr. Ungerleider geladen, welcher eine Erklärung des Begriffs „koscher" geben sollte. Derselbe gab sie dahin ab, daß koscher geschlachtetes Vieh solches sei, welches von einer dazu geeigneten Persönlichkeit unter Beobachtung der rituellen Gebräuche geschächtet worden sei. Der jüdische Schächter müsse zunächst eine unbescholtene Person von guter Moral sein und vor dem Rabbiner eine Art Examen ablegen, worauf dieser ihm durch Ausstellung eines Diploms den Befähigungsnachweis ertheile. Eine der Proben bestehe darin, daß der Examinand dem Rabbiner ein haarscharfes Messer vorzulegen habe, der Letztere mache es stumpf und schartig, und nun müsse der Schächter im Stande sein, in außerordentlich kurzer Zeit jede Scharte aus dem Messer zu beseitigen. Bei der Schlachtung habe der Schlächter bestimmte Gebete zu sprechen, er müsse ferner darauf achten, daß das Blut auf Asche oder Torfmull ströme und vor allen Dingen verhüten, daß ihn nicht ein Anderer während des Abschlachtens berühre; schon wenn er versehentlich gegen den Arm gestoßen