Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1887)
- Date
- 1887-06-23
- Page
- Seite 391 (sequence 7)
- Language
- German
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391 ThaL ist dieser Dienst von jeher von freiwillig sich Anbietenden als ein religiöses Gebot geübt worden. Aber die Verhältnisse der großen Stadt haben diese Freiwilligkeit nach und nach auf ein Minimum reduzirt und die Todtenbestattung wird schließlich ebenso Sache der Gesammtheit, ausgeübt durch angestellte Beamte, wie es die Krankenpflege bereits seit längerer Zeit ist. So wenig früher ein Todter unbestattet blieb, so wenig — dies können wir annehmen — ist ein Kranker bei den Juden darum hülflos verkommen, weil es keine Krankenhäuser, oder haben die Armen darunter gelitten, daß es keine Armenanstalten nach heutigem Zuschnitt gab." — Das ganze sociale System der mosaischen Gesetzgebung beruht auf der Arbeitsamkeit, dem unermüdlichen Fleiße des Volkes, dessen Hauptthätigkeit der Ackerbau und die Viehzucht bildeten, während die gewerbliche Thätigkeit sich nur auf die unmittelbarsten Bedürfnisse beschränkte und von Handelsunternehmungen keine Spur vorhanden ist 9- Consequent hatte daher die mosaische Gesetzgebung nur die eigene Tyätigkeit des Armen im Auge. „Ihre Armenpflege beruht durchgängig auf dem Prlncip oer Aufhülfe, der Hinleitung zu selbständiger Erhaltung. Moses spricht zum Reichen: Hilf, und zum Armen: Arbeite! Geschenke, also eigentliches Almosen, kennt die mosaische Gesetzgebung höchstens gegenüber der Wittwe und Waise, überhaupt den Arbeite und Erwerbsunfähigen. Dagegen erscheint die Hilfe, die man dem arbeitsfähigen Manne bietet, stets unter der Form des Darlehens. Hier führt nun der Verf. die mosaische Gesetzgebung nach allen bezüglichen Richtungen aus. Auch die Benefizien durch die Ecken der Aecker, die abgefallenen Garben, die Nachlese der Wein- und Oelgärten erforderten von Seiten der Armen Arbeit, um einzusammeln, einzuheimsen, zu dreschen u. s. w. Bemerken wollen wir hier nur, daß der Verf. die Vorschriften über die letzt erwähnten Benefizien in einer, dem legis- 1) Selbst aus späterer Zeit, vom Propheten Ezechiel (Cap. 27) erfahren wir, daß Judäa nach Lyrus nur seinen Ueverfluß von Getreide brachte, also selbst Wein, Oel, Honig, Datteln ff. produeirle es lediglich für jeinen eigenen Bedarf. Reda-K latorischen Tone der Schrift nicht entsprechenden Weise vorträgt. Das Gesetz sagt: „Du sollst u. s. w.", der Verf.: „Willst du nicht, magst du nicht u. s. w.?" Nirgends erwähnt der Gesetzgeber des Bettlers, der ohne zu arbeiten von Almosen lebt. Ebenso wenig kannte, obschon Palästina sehr dicht bevölkert war, das jüdische Alterthum eine Massenarmuth, einen Pauperismus, ein Proletariat, eine Bettelei. „Der Geist des Mosaismus hat sich erhalten und ist ein unverlierbares Eigenthum des jüdischen Stammes geblieben bis auf den heutigen Lag, der Geist der werkthätigen Nächstenliebe, der feinfühligen Theilnahme, des unerschöpften Wohlthuns; er fand stets den angemessenen Ausdruck." Der Verf. beantwortet schließlich die Frage, welchen Einfluß die mosaische Gesetzgebung hinsichtlich der Wohlthätigkeit auf die spätere Zeit gehabt. Er sagt hierüber: „Der althebräische Geist, wie er sich in der mosaischen Gesetzgebung ausprägt, fordert von den Armen zuerst eigene Thätigkeit, stellt aber überhaupt den Armen unter den Schutz des Gesetzes und giebt ihm ein gewisses Recht der Gesammtheit gegenüber. Die jüngere Zeit abrogirt diese Gesetze nicht; aber sie kennt die Armuth bereits in ihrer ganzen Furchtbarkeit. Wie sollten auch die Großkönige von Babylon, Persien, Syrien an eine Schonung der Erwerbsthätigkeit unter ihren Völkern denken! Und nun gar das von Rom ausgehende Aussaugungssystem, ganz dazu angethan, das innerste Lebensmark der Provinzen zu verzehren! Darum wendet die jüngere Zeit sich an das Herz, an das Gefühl; sie ruft das Erbarmen auf; sie bittet um Almosen für den Bedürftigen; das Buch Sirach spricht schon von herumziehenden Bettlern. So hatten die Zeiten sich geändert und es mußte in anderer Weise als früher geholfen werden." Wir können nur wünschen, daß auch die jüdischen Wohlthätigkeitsanstalten späterer Zeiten, voran die talmudischen Vorschriften und Einrichtungen, in gleicher Weise einmal behandelt werden. Eine Grundlage hierzu haben wir in unserer „Religionslehre" Bd. III. S. 222 ff. 319 ff. Siloah Bd. II. S. 251 f. gegeben. Deutschland. Berlin, 12. Juni. Der folgende Bericht in den Berliner Zeitungen ist zu bezeichnend, als daß er nicht wörtlich wiedergegeben werden müßte: Die Gesellschaft zur Berförderung des Christenthums unter den Juden feierte vorgestern in der Dreifaltigkeitskirche ihr Jahresfest. Die Liturgre hielt Prediger Witte von Golgatha, die Festpredigt über Hes., 33 lo —11. Pfarrer Gensichen aus Teschenoorf in Pommern, den Bericht erstattete Pastor Knak. Die Gesellschaft hat im Letzten Jahre unter den alten Schwierigkeiten mr Mtssionswerk fortsetzen können. Hat sich das deutsche