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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-23 · Heft 25 (23.6.1887) · p. Seite 390

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 25 (23.6.1887)
Date
1887-06-23
Page
Seite 390 (sequence 6)
Language
German
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390 behalten. Aber dann verbrannte eine Feuersbrunst sie mit vielleicht 150 anderen Häusern zu Asche. Diejenige, welche an ihrer Stelle 1683 erbaut wurde, konnte wegen ihrer Unzulänglichkeit nicht stehen bleiben und wurde 1819 verkauft, als die neue Synagoge eingeweiht wurde. Ebenso verhält es sich in fast allen jüdischen Gemeinden. Da sie immer fürchteten, vertrieben zu werden, so hielten die Juden niemals darauf, Tempel mit schöner Architektur zu haben. Ein Haus, das genug Platz enthielt, um die Gemeinde aufzunehmen, mit einigen Gesetzesrollen, war zu jeder Zeit aus^ reichend für sie. Schon um diese einfachen Wände aufzurichten, hatten sie so viele Schwierigkeiten und so viele Formalitäten zu erfüllen, daß der Gedanke ihnen niemals kam, bemerkenswerthere Gotteshäuser zu haben." — Gegenwärtig, wo der Sinn für die Geschichte der Juden in Deutschland wie in Frankreich so lebhaft ist, wird Herr Scheid gewiß Dank und Anerkennung für sein Werk finden. Bonn, 14. Juni. Mit Vergnügen machen wir unsere Leser auf eine eben erschienene kleine Schrift aufmerksam: „Die Armen - Verwaltung im alten Israel. Vortrag des Herrn Dr. D. Cassel, gehalten im akademischen Verein für jüdische Geschichte und Litteratur in Berlin. Berlin, 1867, Herm. Müller 1887." Denn so oft auch bereits der Gegenstand behandelt worden, so hat doch Herr Dr. Cassel es verstanden, nicht blos eine recht lichtvolle Darstellung zu geben, sondern auch seinem Objekte einige neue Beobachtungen abzugewinnen. Das Schriftchen würde daher in den Händen vieler Leser nicht allein ein richtiges Verständniß erwirken, sondern auch die Flamme der Menschenliebe und Wohlthätigkeit ihrerseits nähren. Zum Beginne seines Vortrages führt der Verf. mit anderen Worten das aus, was wir in unseren Schriften die Jdentifizirung von Lehre und Leben als besondere Tendenz des Mosaismus bezeichnet haben. Deshalb mußte im letzteren auch die Anschauung vom Besitzverhältniß und von der Wohlthätigkeit aus der Goiteslehre fließen, was der Verf. sehr richtig dadurch ausführt, daß nach der in allen Büchern der heiligen Schrift ausgesprochenen Auffassung aller Besitz eine Gabe Gottes, dem Menschen nur von Gott zugetheilt sei. Hieraus erklärt sich die religiös sittliche Pflicht, jedem Hilfsbedürftigen nach Kräften beizustehen. Hier ist es, wo der Verf. verschiedene Fragen nach den Veranstaltungen beantwortet, die man im jüdischen Alterthum getroffen, um der Noth zu begegnen. Wir setzen diese interessante Stelle her: „Vielleicht fragt man, von welchen Principien die Armenpflege in jener Zeit ausging? Wie diese sich thatsächlich gestaltete? Ob es wohl Armenhäuser, Waisenhäuser, Krankenhäuser, Beschäftigungs- und Versorgungsanstalten gab; ob sich Vereine zur Abhülfe specieller Nothstände bildeten u. s. n> Der Umstand, daß im jüdischen Alterthum Anstalten der gedachten Art sich nicht Nachweisen lassen, hat Veranlassung gegeben zu Schlüssen auf eine mangelhafte Erkenntniß von den dahin gehörenden sittlichen Pflichten. Man hat denjenigen Zeiten und denjenigen Gemeinschaften, aus denen solche Anstalten hervorgegangen sind, blos darum schon eine höhere sittliche Stellung anweisen zu dürfen geglaubt. — Nicht mit vollem Rechte, wie mir scheint. Sehen wir zunächst ab von den Einflüssen, welche Klima, Lebensweise, Cultur- und politische Verhältnisse nothwendig ausüben, und die also in Rechnung gestellt werden müssen, und begnügen wir uns mit folgender Betrachtung: Wo irgend eine sittliche Pflicht jeden Einzelnen durchdringt und von ihm nach Kräften geübt wird, da hat die Gesammtheit keine Veranlassung, mit ihren Mitteln einzutreten. Eine derartige Nothwendigkeit entsteht erst dann, wenn das Bewußtsein dieser Pflicht dem Einzelnen abhanden gekommen, oderwodie gesellschaftlichenBerhältnisse die Ausübung derselben erschweren oder gar unmöglich machen. Das Bedürfniß nach einem Waisenhause brauchte z. B. sich da nicht geltend zu machen, wo ein jeder innerhalb des Verbandes es als eine religiöse Pflicht erkannte, verwaiste Kinder, wenn es irgend möglich war, bei sich aufzunehmen; und wenn eben diese Forderung sich als eine allgemein verbindliche in der Anschauung festgegründet hat, wird es kaum Vorkommen, daß eine einzelne Waise ohne Hülfe bleibt. Aehnliches ist bereits in Beziehung auf Krankenhäuser gesagt worden und könnte gleichfalls von Armenhäusern gesagt werden. Gerade die Errichtung derartiger Anstalten ist ein Beweis, daß der Einzelne die ihm obliegende religiöse Pflicht auf die Gesammtheit abzuwälzen sucht; oft infolge veränderter sozialer Zustände, nicht immer zum Besten der davon Betroffenen. Es sei mir gestattet, dies noch durch ein Beispiel zu erläutern: Daß die Pflege und Erziehung von Kindern, besonders in den ersten Lebensjahren, eine Pflicht der Eltern sei, wird von niemand bezweifelt, und diese Pflicht wird ja wohl anch in den allermeisten Fällen als eine selbstverständliche geübt. Stellen wir uns einmal vor, es könnte ein Jahrhundert kommen, in welchem diese Pflicht von einer überwiegend großen Zahl von Eltern nicht mehr geleistet wird, oder infolge irgend welcher Umstände nicht mehr geleistet werden kann. Dann wird die Gesammtheit die Nothwendigkeit empfinden, Erziehungs- und Pflegeanstalten in großem Maßstabe anzulegen. Ob damit für die zu Erziehenden besser gesorgt wäre; ob ein solches Jahrhundert berechtigt wäre, sich einen höheren sittlichen Standpunkt beizulegen, ist eine Frage, die sich jeder selbst beantworten kann. Uebrigens geht etwas Aehnliches vor unseren Augen in den größeren jüdischen Gemeinden vor. Dem Todten die letzte Ruhestätte zu bereiten, ist eine Liebespflicht, von der nach jüdisch-religiösen Begriffen kein Jude frei ist; in der

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