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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-16 · Heft 24 (16.6.1887) · p. Seite 372

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 24 (16.6.1887)
Date
1887-06-16
Page
Seite 372 (sequence 4)
Language
German
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372 seltenen Fällen, in welchen der Gegenstand der Abneigung christlichen Bekenntnisses ist, die Gefühle der Unterthanen als stimmberechtigten Factor anerkannt hätte. Aber besteht und dauert denn in Wirklichkeit jene Antipathie der Bevölkerung, welche angeblich den Verkehr mit nichtchristlichen Beamten perhorrescirt und hierdurch eine fruchtbare Amtsthätigkeit derselben gefährdet? Die Erfahrung hat diese Voraussetzung nicht bestätigt. Von vereinzelten Stimmen abgesehen finden wir, daß die öffentliche Meinung gerade auch bei Beamten nach deren persönlichen Leistungen sich bildet, unabhängig von dem Bekenntniß. Dies hat sich in einer Reihe von Bezirken, in welchen katholische Beamten unter protestantischer Bevölkerung thätig waren oder umgekehrt, und ebenso an den Orten gezeigt, wo ständig oder unständig fungirende Israeliten richterliche Aemter ausnahmsweise versehen haben. Man möge einen einzigen Fall ernsthafter Beschwerde nennen, bevor man auf solche Prämissen hin eine ungerechte Praxis einführt. Ueberhaupt der wahre Grund muß an anderer Stelle als bei der Bevölkerung liegen. Denn die Rücksicht auf sie müßte die Regierung auch von der Verwendung der Israeliten in nicht definitiven Aemtern und insbesondere von der Belastung auf Einzelrichterstellen abhalten. Wie wir gesehen haben, beginnt der grundsätzliche Ausschluß gerade bei den Stellen im Richtereollegium, bei welchen der Einzelne hinter das Tribunal zurücktritt und ungleich seltener in Berührung mit dem Volk kommt. Sonach muß man annehmcn, daß die „Abneigung" ihren Hauptsitz in demjenigen Theil der Bevölkerung hat, welcher seinerseits einen Sitz im Collegium einnimmt. Und hier wird, wenn man genauer zusieht, die Antipathie gegen socialen und collegialen Verkehr mit den israelitischen Amtsgenossen psychologisch ein Hauptmotiv bilden; woneben der Wunsch, die Beamtenstellen dem eigenen Stand und der eigenen gesellschaftlichen Klasse durch Fernhaltung der „Concurrenz" nach Thunlichkeit zu reserviren, nur nebenbei und meist nur instinctiv in Betracht kommen dürfte. Wenn solche Gefühle aus dem traditionellen! Borurtheil heraus begreiflich sind, so sind sie darum staatlich! nicht berechtigt, und ihnen nachzugeben, ist die Regierung in! keiner Weise befugt. Es will uns scheinen, daß diejenigen,! welche an die Spitze eines Staatswesens gestellt sind, die verj antwortliche und humanitäre Pflicht haben, auf der Höhe der Bildung ihrer Zeit stehend, zur Ueberwindung, nicht aber zur Sanctionirung von Borurtheilen beizutragen. Eine derartige Erkenntniß und das entsprechende Handeln vermissen wir bei den Leitern der württembergischen Geschäfte. Wir haben die Frage im Bisherigen mehr nach ihrer praktischen nnd nach ihrer cultnrellen Seite hin verfolgt; sie giebt auch noch zu anderen Bedenken schwerer Art Anlaß. Sind denn — so wird sich der Bürger fragen, wenn er von diesen Zuständen Kenntniß erhält — unsere gesetzlichen Einrichtungen und ist unser öffentliches Recht noch so vag, daß die Anstellung und Beförderung israelitischer Bürger dem Befinden des einzelnen Ministers überlassen bleibt und hat der geistige Kampf um die Gleichberechtigung Aller ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses keine Spuren zurückgelassen, keine gesetzlichen Garantien zu schaffen vermocht? Fast muß es so scheinen und dennoch ist das Gegentheil wahr. Die württembergische Verfassung zwar enthält in ihrem Art. 27 noch die Bestimmung: „Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubensbekenntnisse. Andere christliche und nichtchristliche Glaubensgenossen können zur Theilnahme an den staatsbürgerlichen Rechten zugelassen werden." Hier also haben wir in der That die discretionäre Gewalt als gesetzlichen Zustand. Die württembergische Verfassung, entstanden im zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts, hatte die erste Etappe zurückgelegt, indem sie mit dem principiellen Ausschluß der Israeliten von den staatsbürgerlichen Rechten gebrochen hat. Im Geiste dieser Verfassungsbestimmung, von welcher die Orthodoxie nach beliebtem Recept die Gefährdung der Staatsgrundlagen voraussagte, erwuchsen während eines halben Jahrhunderts die thatsächlichen Verhältnisse und mit ihnen der Glaube an den Segen rückhaltloser Toleranz. Der culturelle Fortschritt in Deutschland, befruchtet durch die geistige Bewegung des Jahres 1848, welches zuerst die volle Gleichberechtigung als ein unverbrüchliches Dogma feststellte, war so entschieden und so allgemein, daß er auch nach Beseitigung der Grundrechte einen gesetzlichen Ausdruck forderte und erhielt in dem Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1869, welches lautet: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Das ist Gesetz, und es ist mehr als das, seit es durch Artikel 80 der deutschen Reichsverfaffung zum Bestandtheil dieses Grundgesetzes geworden, und Württemberg hat diese Declaration der unbeschränkten Toleranz durch Vertrag vom 25. November 1870 zu geltendem Recht erhoben. Es thut noth, hieran zu erinnern; denn unsere Praxis bewegt sich, wie wir gesehen noch immer in dem gesetzlichen Geleise des aufgehobenen Artikel 27 der württembergischen Verfassung, ohne die Ungesetzlichleit oder — um das Thun beim rechten Namen zu nennen — die Verfassungswidrigkeit dieses Zustandes zu beachten. Wer berufen ist, über die Gesetze zu wachen, der hat, so will uns bedünke», selbst als erster sich

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