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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-16 · Heft 24 (16.6.1887) · p. Seite 370

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 24 (16.6.1887)
Date
1887-06-16
Page
Seite 370 (sequence 2)
Language
German
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370 gangen. Das Prinzip der Rechtslosigkeit des Fremden sei aber auch während der ganzen zweiten Periode bestehen geblieben, bis, wie gesagt, das Christenthum es aufgehoben. Diese ganze Darstellung hat nur den Zweck, wie Jhering selbst sagt, um zu zeigen, daß die Gastfreundschaft gar nicht aus dem Gefühle der Menschlichkeit, aus einem sittlichen Gefühle, sondern aus dem bloßen selbstsüchtigen Nutzen, aus der Handelsnothwendigkeit entstanden sei. Man wird zugeben, daß dies eine rein juristische Deduktion ist. Aus diesem Grunde erklären wir es uns auch, daß Jhering das ganze mosaische Gesetz ignorirt, oder doch nur höchst beiläufig mit wenigen Worten in einer Anmerkung erwähnt und es von den Phöniziern gekommen ansieht. Es paßt eben nicht in seine Deduktion; es ist eine klare Widerlegung seines ganzen Aufbaus. Wir sehen, daß Fremdling im Hebräischen „der sich aufhält (-iü) in einem ihm fremden Lande" (1. Mos. 15, 13. 2. Mos. 2, 22.) heißt, also von vornherein, aus der ältesten Urzeit der hebräischen Sprache, der Begriff fremd und gastfreundlich kein Gegensatz war, vielmehr der Fremde ein gewisses Recht zum Aufenthalte in dem ihm fremden Lande hatte; neben Ger auch noch;tsnn „Beisasse," der Fremde, der sich im Lande niedergelassen. Bei dem Werthe, welchen auch Jhering der Etymologie beilegt, ist dies gewiß von großer Wichtigkeit. Aber es bestätigt sich auch in den Erzählungen der Bibel. Abraham sieht von fern drei Männer, die er nicht kannte, die also keine Gastfreunde waren, läuft ihnen entgegen und bittet sie, nicht vorüberzugehen, sondern sich von ihm bewirthen zu lassen (1 Mos. 18.) Noch mehr im folgenden Kapitel. Als zwei dieser Männer zu Lot nach Sodom kommen, bittet auch dieser jene, in sein Haus einzukehren. Als nun die Männer Sodoms jene vergewaltigen wollen, bietet er ihnen seine Töchter an, „nur diesen Männern thut nichts, denn darum kamen sie in den Schatten meines Daches." Die Sodomiter ärgern sich über ihn, daß er als Fremder über sie Richter sein wolle und gehen ihm zu Leibe. Also selbst die sittenlosen Sodomiter hatten ruhig einen Fremden bei sich wohnen lassen, und die Absicht derselben gegen die beiden Ankömmlinge wird im ganzen Kapitel als ein ungeheures Verbrechen gebrandmarkt. Ein gewisses Fremdenrecht muß also schon in dieser geschichtlichen Dämmerzeit vorhanden gewesen sein. Selbst 1 Mos. 43, 32 heißt es nicht, daß die Egypter Feinde der Hebräer seien, der Fremdlinge, sondern daß sie nur mit diesen nicht speisen, weil ihnen die Speise derselben „ein Abscheu" sei. Pharao bewilligt auch ohne Bedenken der ganzen Familie Jakobs den Aufenthalt in Egypten; Moses wird in Midjan gastfrei ausgenommen. Alles dies geschieht doch nicht aus einem Gastfreundsvertrage, sondern gegen unbekannte Fremde. Kommen wir nun zu dem Gesetze. Jedermann weiß, daß dasselbe wiederholt den Grundsatz proklamirt: „Ein Gesetz, eine Lehre und ein Recht soll der Fremdling wie der Einheimische haben" (2. Mos. 12, 49. 4. Mos. 15, 15, 16, 29). Mit dieser Erklärung ist der Theorie Jherings stracks wiedersprochen. Denn wir sehen „das Recht des Menschen als solchen" schon in der Vorzeit der von ihm bezeichneten zweiten Periode proklamirt, also viele Jahrhunderte vor dem Christenthume und in so klaren unzweideutigen Worten, wie man nur wünschen kann. Aber bei diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz blieb das mosaische Gesetz nicht stehen. In juridischer Beziehung wird im Detail hervorgehoben, daß der Ger denselben Richter habe (5. Mos. 1, 16.), dieselben Freistädte bei unfreiwilligem Todschlage (4. Mos. 35, 15), für ihn gelten dieselben Verbote der Blutschande und unerlaubten Beiwohnens (3. Mos. 18, 26), ihn zu bedrücken wird aufs Schärfste untersagt. (2. Mos. 22, 20, 23, 9. 5. Mos. 10, 18). Noch mehr. Nach dem Gebote „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst," heißt es weiterhin, „Liebe den Fremdling wie dich selbst". (3. Mos. 19, 33, 34. 5. Mos. 10, 19.) Dann aber ertheilte man dem Fremdling dieselben Rechte wie dem einheimischen Armen, der Wittwe und Waise. Ihm darf nichts gewaltsam vorenthalten werden (5. Mos. 24, 14), das Recht des Fremdlings darf in Streitsachen nicht gebeugt werden (2. Mos. 23, 6. 5. Mos. 24, 17), und der Fluch wird über den ausgesprochen, der solches thut (5. Mos. 27, 19.) Dem Fremdling werden, wie der Wittwe und Waise, der Ertrag des siebenten Jahres, die Früchte auf den Rändern des Feldes und die einzelnen Abfälle beim Schneiden des Getreides, sowie die Nachlese des Weinberges zugetheilt (3. Mos. 19, 9, 23, 22. 5. Mos. 24, 19). Ebenso gehören dem Fremdling, der Wittwe und den Waisen die zweiten Zehntel des Einkommens (5. Mos. 14, 29, 26, 12). Auch an den Freudenfesten Schabuoth und Sukkoth soll der Fremdling theilnehmen (5. Mos. 16, 11). Durch diese einzelnen Punkte wird der allgemeine Grundsatz in das rechte Licht gesetzt, und kann dabei an confessionelle Voraussetzungen nicht gedacht werden, da ausdrücklich gesagt wird: „denn ihr wäret auch Gerim in Egypten", so daß also an religiöse Bekehrung als Bedingung auch nicht im Geringsten gedacht werden kann. Erst, wenn der Fremdling in die Religion Israels einzutreten verlangte, erstanden für ihn cultuelle Forderungen. Also nicht allein ist die Behauptung Jherings, „erst das Christenthnm hat das Recht des Menschen als solchen in die Welt gesetzt", falsch und müßte heißen, daß das Christenthum aus dem Judenthum diese allgemeine Rechtsanschauung und diesen Rechtsgrundsatz übernommen, das von der Religion Israels gegebene Detailgesetz aber vernachlässigt habe, sondern auch seine ganze Aufstellung erleidet hiermit einen unwiderstehlichen Stoß. Wenn er nun bei den Phöniziern lediglich das Schutzmoment des Gastrechts als Motiv

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