Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 24 (16.6.1887)
- Date
- 1887-06-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums Ein un-artciWes Orgm siir alles jüdische Interesse. Diese Zertunq erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig 3 Mark. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Wüppson in Bonn. GXpeöilion: Leipzig, Wotzpccrh 17. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. Philippson in Bonn direct, in allen übrigen an die Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 51. Jahrgang. - Leipzig, den 16. Juni 1887. Nr. 24. Inhalt. Leitende Artikel: Die Gastfreundschaft im Alterthum. — Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung in Württemberg. (Schluß.) — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Lübeck, Schwersenz. — Oesterreich-Ungarn: Pest. Rußland: Petersburg. — Rumänien: Bukarest. — Schweden: Stockholm. — Bonn: Notizen. — Bonn, Pest: Literarische Notizen. — Feuilleton: Immer wieder! — Ueber Palästina. — Correspondenz. — Vermischtes. £«ClzHfief. Bonn, 12. Juni. Die Gastfreundschaft im Älterthum. Nach Rudolf vou Jhering. Der ausgezeichnete Rechtslehrer, Prof, von Jhering, der mehrere sehr gerühmte Schriften, wie: „Der Geist des römischen Rechts," „Zweck im Recht" u.. a. verfaßt hat, in welchen er sich überall als scharfsinnigen und vielbelesenen Juristen, aber auch als Freund von Paradoxen, die er mit vielem Aufwande vertheidigt, erwiesen hat, veröffentlicht im Juniheft der „Deutschen Rundschau" eine Abhandlung unter obigem Titel. Daß wir an dieser Stelle etwas näher auf sie eingehen, dafür wird der Leser später den Grund cr° kennen. Der Vers, geht auch hier scharf juristisch, oft advokatorisch, bisweilen rabulisiisch zu Wege, und wo er psychologisch seine Thesen zu erörtern sucht, fällt dies dennoch mehr juristisch scharfsinnig als richtig empfunden aus. Er theilt die Entwickelung der Gastfreundschaft in drei Perioden: in der Urzeit völlige Rechtslosigkcit, jeder Fremde ein Feind, den zu tobten und zu berauben nicht blos Recht, sondern auch Pflicht ist; in der folgenden Zeit die Gastfreundschaft als ein Vertrag zwischen Personen, bezeugt durch eine Gastmarke, ein Stück Metall oder Holz, das durchgebrochen wird und dessen Theile von den beiden Gastfreunden aufbewahrt werden, das Gastrecht besteht theils in der Aufnahme des Fremden im Hause, theils in der Gewährung des Schutzes; drittens endlich die Aufhebung der Rechtslosigkcit des Fremden in prinzipieller Weise. Die zweite Periode reicht bis in die römische Kaiserzeit, denn noch im zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit trägt ein römischer Jurist als geltendes Recht vor: „Ausländer, die einem Volk angehören, mit dem wir keinen Vertrag abgeschlossen haben, welcher demselben den Schutz unserer Gesetze zusichert, sind rechtslos, jeder darf sich ihrer oder ihrer Habe bemächtigen, der Fremde steht rechtlich auf einer Stufe mit dem Wilde des Feldes und wird daher die Beute dessen, der ihn fängt." Nach dem Verfasser ist der Gedanke der Rechtsfähigkeit des Menschen als solchen vom Christenthume in die Welt gesetzt und bei allen christlichen Völkern verwirklicht worden. Jhering beruft sich in Bezug auf die Urzeit auf die ursprüngliche Bedeutung des Wortes hostis, welches Feind und Fremder zugleich bedeutete, so daß später hostis zu Gast wurde. Nach ihm entstand die Gastfreundschaft nicht aus einem sittlichen Gefühle, sondern aus dem materiellsten Interesse, nämlich aus dem Handel. Der Handel konnte von einem Volke zum andern nicht ohne einen gewissen Schutz betrieben werden, und dieser sollte nun dem einzelnen Handelsmann durch seinen einzelnen Gastfreund geboten worden sein, bis später ganze Gemeinden zu solchen Schutzverträgen sich geeinigt hätten. Jil der Gastfreundschaft sei daher das Schntzrecht das eigentliche und bedeutendste Moment gewesen. Sie sei eine Erfindung der Phönizier, die, da sie auf ihren Schiffen bei ihren Maaren blieben, der gastlichen Aufnahme nicht bedurften. Die Griechen hätten die Gastfreundschaft von den Phöniziern gelernt von den Griechen sei sie auf die Römer u. s. w. übcrge- 24