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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-09 · Heft 23 (9.6.1887) · p. Seite 356

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 23 (9.6.1887)
Date
1887-06-09
Page
Seite 356 (sequence 4)
Language
German
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356 Halacha läßt bei Vernachlässigung dieser Vorschriften und Verunglückung eines Menschen den Besitzer des Hauses und der die Grube gegraben unbestraft, weil der Mensch sich hätte in Acht nehmen können. Philo aber läßt eine richterliche Strafe eintreten. — Sich ängstlich an die Worte der Schrift haltend, fordert er die Freilassung eines Sklaven nicht bei jeder Verletzung desselben, sondern nur, wenn ihm ein Auge oder ein Zahn ausgeschlagen worden, und läßt völlig unerörtert, was dem Herrn geschehe, wenn er dem Sklaven eine andere Verletzung beigebracht, die doch noch viel nachtheiliger sein kann als der Verlust eines Zahnes. Er geht dabei ebenfalls mit der Halacha ganz auseinander, welche für jede Verletzung eines Gliedes, das nicht ersetzt werden kann, den Sklaven frei werden läßt. — Mit der Halacha übereinstimmend erklärt Philo, daß der wegen Diebstahls Verkaufte nur sechs Jahre zu dienen habe, was aber einfach aus den Worten der Schrift hervorgeht. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit „Eherechtlichem", woraus wir nur einige Punkte hervorheben wollen. Philo hält es nur für allenfalls verzeihlich, wenn ein Mann sich von einem unfruchtbaren Weibe nach zehnjähriger Ehe nicht trenne, wo auch die Halacha die Scheidung veranlassen will. Die Nichtverehelichung mit nichtisraelitischen Frauen dehnt er, wie auch Josephus, auf alle heidnischen Völker aus. Ueber die Behandlung eines kriegsgefangenen Weibes ist noch unter den späteren Talmudisten die Streitfrage rege, ob man sich desselben bis nach Ablauf der 30 Tage und der während derselben zu beobachtenden Observanzen enthalten müsse, oder einmalige Berührung gleich nach der Gefangennahme gestattet sei. Rabbi Jochanan hielt sich genau an die biblische Vorschrift und verwarf deshalb die Ansicht Rab's, der die letztere erlaubt hatte. Wahrscheinlich wurde seitens der babylonischen Juden in den Heeren, in welchen sie dienten, zu oft dagegen gesündigt, daß Rab die Schärfe des Gesetzes abmildern wollte. Jedenfalls verletzte er dabei die Absicht und den Geist der biblischen Vorschrift, welche gerade jede Mißhandlung des kriegsgefangenen Weibes, jeden Ausbruch wilder Leidenschaft verhindern und bekämpfen wollte. Philo steht hier ganz auf Seiten der Humanität und Sittlichkeit und sieht darin ein Gesetz der Milde, die auch der Kriegsgefangenen bewahrt werden müsse. Kleinlicher ist die Begründung seitens der Halacha, daß durch die vorgeschriebenen Ceremonien die Reize der Kriegsgefangenen vermindert werden sollten, um den Mann von seiner Liebe zu dieser Fremden abzubringen. — Es folgt „Erbrechtliches". Wenn Jemand stirbt, ohne Kinder zu hinterlassen, so führt die h. Schrift als Erben zwar die Vatersbrüder, nicht aber den Vater selbst an. Die Halacha, ebenso wie Philo, ergänzen dies, daß zunächst der Vater erbt, und begründen dies in gleicher Weise, daß, wenn die Vatersbrüder erben können, der Vater gewiß das Recht, die Erbschaft anzutreten, besitze. Es ist dies eine einfache Folgerung, die Schrift hat eben das Erbrecht des Vaters als selbstverständlich vorausgesetzt. Dagegen zeigt sich eine Differenz zwischen Halacha und Philo in Folgendem. Wenn ein Vater stirbt und eine unverheirathete Tochter hinterläßt, aber bereits bei Lebzeiten eine Tochter verheirathet und mit einer Mitgift ausgestattet hat, so erhält die unverheirathete aus der Hinterlassenschaft eine gleiche Summe wie die verheirathete bekommen hatte. Hat er aber keine Tochter verheirathet und läßt es sich nicht ermitteln, wie viel er zur Mitgift bestimmt hätte, so erhält nach der Halacha die Tochter ein Zehntel aus der ganzen Hinterlassenschaft, nach Philo aber erbt sie den gleichen Theil mit den Söhnen, was mit dem biblischen Erbrecht nicht übereinstimmt. Voraussätzlich war dies der Usus bei den alexandrinischen Juden. — „Staatliche Verfassung". Einen höchst bemerkenswerthen Grund giebt Philo unter anderen Gründen für das Verbot, einen Ausländer zum Könige zu wählen, an, nämlich, daß das Volk wegen der Gewaltthätigkeiten des fremdgeborenen Herrschers zur Auswanderung, etwa zur Gründung von Colonien, veranlaßt werde; der israelitische Fürst aber, der demselben Staat angehört, denselben Gott verehrt und dasselbe Gesetz hat, wird vielmehr die Zerstreuten wieder zu sammeln suchen. Bemerkenswerth ist dies, weil wir daraus schließen müssen, daß zu Philo's Zeit die Auswanderungslust der Juden leicht angeregt ward und daß fremde Herrscher schon oft genug beträchtliche Theile des jüdischen Volkes zur Begründung von Colonien weggeführt hatten, Philo aber dies für verderblich für die Selbständigkeit und Erhaltung des jüdischen Volkes erachtete. Philo läßt den König durch freie Volkswahl, die Halacha durch den obersten Gerichtshof und einen Propheten einsetzen — gewiß eine bedeutende Differenz. — Aus dem fünften Abschnitt „Ceremonialgesetzliches" führen wir nur an. daß Philo als gesetzlich verboten hervorhebt, schwangere Thiere zu opfern und überhaupt, bevor sie geboren, zu schlachten. Die Halacha weiß von einem solchen Verbote nichts. Nach dem Wortlaut der h. Schrift stand das Schlachten des Opfers dem Opfernden frei, und so bestimmt auch die Halacha, Philo hingegen läßt das Schlachten des Opferthieres ausschließlich Function der Priester sein.- Wir begnügen uns mit diesem Auszuge, und verweisen auf die ausführliche und gründliche Darstellung in der Schrift des vr. Ritter. Soviel aber geht aus obiger Skizze zur Genüge hervor, daß sehr zahlreiche und markante Verschiedenheiten principieller und sekundärer Art zwischen Philo und der Halacha vorhanden sind, da aber, wo beide übereinstimmen, in Feststellung, Erklärung oder Begründung einer gesetzlichen Vorschrift, sich nur eine fast selbstverständliche Folgerung aus dem biblischen Texte ergiebt. Die Frage ent-

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