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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-02 · Heft 22 (2.6.1887) · p. Seite 341

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 22 (2.6.1887)
Date
1887-06-02
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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341 Hier tritt uns zunächst der bemerkenswerthe Unterschied entgegen, daß Philo das jus talionis wirklich ausgeführt haben will, wie er z. B. ausdrücklich sagt: „Wer einem freien Manne das Auge ausschlügt, soll dasselbe erdulden," während das traditionelle Gesetz mit vollem Rechte nur eine Compensation durch Geld annimmt. Während Philo aussagt, der Mörder werde, nachdem er getödtet worden, auch aufgehängt, widerspricht dies durchaus der traditionellen Auslegung, daß nur der Gotteslästerer und der Götzendieuer aufgehängt werden. Ganz aus alexandrinischen Verhältnissen heraus bringt Philo eine Reihe von Vorschriften gegen Giftmischerei, während die Tradition diese nicht kennt, und nach ihr es selbstverständlich ist, daß eine Todesstrafe nicht erfolgen kann, wenn thatsächlich Niemand getödtet worden. Auch hier beruht die Auslegung Philo's auf dem zweideutigen griechischen Ausdruck der Sept. Aus gleicher Ursache legt Philo das Gesetz über die Verletzung einer schwangeren Frau dahin aus, daß wenn dadurch eine Fehlgeburt entsteht und das Kind noch nicht ausgebildet war, so wird der Thäter nur wegen Gcwaltthätigkeit bestraft, war das Kind jedoch schon ausgebildet, so muß er sterben. Die Halacha hingegen legt das betr. Schriftwort so aus, daß, wenn die Frau dabei nicht stirbt, der Thäter nur Geldentschädiguug zu zahlen hat, stirbt aber die Frau, so wird er mit dem Tode bestrast. Wenn nun der Vers, darill eine llebereinstimmung mit der Halacha findet, daß sie und Philo von Schlägen auf beu Leib des Weibes sprechen, so ist damit schwerlich eine faetische Entlehnung erwiesen. Eine wesentliche Differenz findet zwischen beiden auch über das Gesetz statt, daß es gestattet sei, einen Einbrecher während der Nacht, nicht aber während des Tages zu tobten* Philo findet den Grund dafür, daß in der Nacht kein Gerichtshof versammelt sei, der Hausbesitzer also den Dieb nicht vor denselben bringen kann. Die Halacha faßt aber den biblischen Ausdruck bildlich auf, nämlich „wenn es sonnenklar ist, daß er nicht in der Absicht gekommen sein kann, um dich, wenn er etwa auf Widerstand stoßen sollte, zu tobten (z. B. wenn es der eigene Vater ist) und du ifju trotzdem erschlägst, dann bist du todesschuldig". Sie macht also keinen Unterschied zwischen Tag und Nacht. Philo giebt nur dem Besitzer das Recht, in obigem Falle zu tobten, die Halacha gesteht dieses Recht auch jedem Andern zu. Nicht bloß der Halacha, sondern auch dem biblischen Gesetze zuwirer ertheilt Philo den Eltern das Recht, ein entartetes Kind zu tobten, 51t. Memel, 22. Mai. Rechenschafts-Gericht des ständigen Hütfs-Comiiss für die Rothstiinde russischer Israeliten zu Memel, für die Zeit vom 1. Januar 1886 bis 1. April 1887. lieber den Verlauf unserer Thätigkeit während dieser Zeit ist weiter nichts zu berichten, als daß dieselbe eine ruhige und stetige Fortsetzung war der vorhergehenden Thätigkeit, von welcher unser vorjähriger Rechenschafts-Bericht ganz ausführlich Mittheilung gemacht hat. Die Hauptthätigkeit des Vereins bestand wahrend des ganzen Jahres bis zur Stunde in der Unterstützung und Beförderung von aus geKi te) eit eu u tt b auswandernden Glaubensgenossen. Bereits bis Anfangs Januar 1886 waren bei dem Comito in 649 größeren oder kleineren Sendungen 32,682 Mark 81 Pf. eingegangen, hierzu kamen 2470 Mark, welche in Memel selbst gesammelt worden waren. Am 1. April dieses Jahres hat die Zahl der hierhergelangten Gaben 1160 betragen, welche eine Summe von 43,16/ M. 70 Pf. darstellten. Das Geld war bereits an dem genannten Tage bis auf 78 M. 70 Pf. veransgabt. Was weiter mit all den Unglücklichen geschehen soll, welche ohne Unterstützung sich nicht Helfers können, müssen wir Gott anheimstellen. Mit der genannten Summe wurden 1101 Personen, darunter auch 17 christliche Ausgewiesene mit zusammen 67 Personen unterstützt und zwar derart unterstützt, daß sie nach überseeischen und anderen außerdeutschen und außerrussischen Ländern gelangen konnten. Unsere Ausgewiesenen und Auswanderer waren zumeist russische Flüchtlinge, welche nicht nach Rußland Zurückkehren durften, oder Personen, deren russische Heimath nicht mehr zu ermitteln war und die darum die Grenze nicht überschreiten durften. Das Krankenhaus für mittel- und hülflose Kranke, welche uns aus Rußland zugebracht werden, hat in diesem sechzehnten Jahre feines Bestehens wieder einer großen Anzahl armer und leidender Glaubensgenossen Beistand und ärztliche Hülfe gebracht. Diese Hülfe erstreckt sich auch ans viele Kranke, welche das Haus nicht aufnehmen kann, durch unentgeltliche Gewährung von Speisen und Medicin. Während des Jahreslaufes betrugen die Einnahmen der Krankeneasse, welche sännnlich hier ani Orte aufgebracht werden mußten, 7898 M. 22 Pf., die Ausgaben 7543 M. 14 Pf., Cassenbestand am 1. April 253 M. 8 Pf. Den Beschlüssen der vorjährigen Versammlung gemäß ist im vorigen Sommer das Krankenhaus mit einem neuen massiven Stallgebäude versehen worden. Die von der Königlichen Regierung conzessionirte Elementarschule für arme russische Kinder hat mit den Ausweisungen eine schwere Krisis durchzumachen gehabt. Bei der Feier des Sedanfestes 1885 hatte die Schule noch die stattliche Zahl von 91 Schülern aufzuweisen. An der Chanuka- (WeihGest) Feier desselben Jahres war diese Zahl bereits auf 52 herabgegangen. Als wir dieselbe Feier im verflossenen Jahre begingen, waren nur noch 23 Kinder vorhanden. Seitdem aber hat die Schülerzahl sich wieder gehoben, so daß jetzt wieder 36 Schüler die Schule besuchen. Die dreiclassige Schule hat jetzt auch nur noch einen ordentlichen Lehrer, Herrn Moses. Die Schule besitzt nunmehr

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