Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 22 (2.6.1887)
- Date
- 1887-06-02
- Page
- Seite 340 (sequence 4)
- Language
- German
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340 Frage aufwerfen muffen: Kennt erbte Palästinensische Halacha? I War also diese zu Philo's Zeit auch in Alexandrien be- und' anerkannt? Man wird die Wichtigkeit der Beantwortung für! die Geschichte der Halacha leicht erkennen. Auf dem Boden! der Untersuchungen Ritter's ist eine richtige Ansicht unschwer! zu gewinnen. Ritter, geht vorsichtig zu Wege. In der Be-! sprechung der Details verhält er sich durchaus objectiv. Im! Allgemeinen nun beruft er sich auf die wichtige Auslassung! (II, 360 nach der Ausgabe von Menger) Philo's, wo dieser, [ anknüpfeud an 5. Bcos. 19,14, das Gesetz über die Grenzen! des Ackers auch auf die Beobachtung alter Sitten ausdehnt,! und sagt: „Denn Gewohnheiten sind ungeschriebene Gesetze,! Verordnungen der Männer der Vorzeit, welche nicht auf Säulen eingegraben sind oder auf Tafeln, die von Motten vernichtet werden können, sondern in den Seelen der Bürger leben. Es sind also die Kinder verpflichtet, das Erbe ber! Väter anzutreten, die väterlichen Sitten und Gewohnheiten,! in denen sie erzogen worden und von der srühesteu Kindheit! an lebten und ihre Ueberliefermtg nicht verachten tveil sie! ungeschrieben ist. Denn, wer nur die geschriebene!! Gesetze! befolgt, verdient nicht besonderes Lob, da Nothwendigkeit und! Furcht vor Strafe ihn hierzu Zwingt; aber derjenige, der! auch die ungeschriebenen Gesetze beachtet, bekundet eine frei-! willige Hinneigung zur Tugend und ist Lobes würdig."! Spricht nun Philo hier bloß von „väterlichen Sitten und Gewohnheiten," die sich ja an verschiedenen Orten, besonders in verschiedenen Ländern anders gestalten, und will ihnen neben den: schriftlichen Gesetze treue Befolgung zusichern, oder hat er mit obigen Worten die Halacha gemeint, die bekanntlich damals noch nicht ausgeschrieben war? Der Ausdruck „Sitten und Gewohnheiten" pflegt bestimmt fvrmulirte Verordnungen nicht zu befassen und Ritter sagt daher: „Mit genügender Bestimmtheit ist aus diesen Stellen Philo's Kennt niß und Anerkennung mündlicher Traditionen neben der schriftlichen Lehre ersichtlich. Welcher Art diese waren uub in welchem Verhältnisse sie zu den palästinensischen stehen, ist nur ans einer Vergleichung seiner Auslegungen mit den palästinensischen ersichtlich, was in den solgenden Blättern geschehen soll." Weiterhin sagt er selbst: „Philo giebt eben die Verordnungen so, wie sie im Leben der egyptischen Juden sich gestaltet." Man muß hierbei nun nicht vergessen, daß die Juden und zwar in großer Zahl zu Philo's Zeit schon vier Jahrhunderte in Alexandrien ansässig waren und unter dem Einfluß der Egypter und Griechen standen, so daß sich ihre „Sitten und Gewohnheiten" sehr verschieden von denen der palästinensischen Juden gestaltet haben mußten. Die Vergleichung nun, wie sie in der Schrift Ritters angestellt wird, zeigt uns, daß in den meisten Punkten Philo sehr verschieden von der Halacha über das Gesetz spricht, es auslegt, es darstellt. Wo er mit der Halacha übereinstimmt, ist es so allgemeiner Art, daß man die Auslegung als selbständig und ohne Einfluß der letzteren erachten kann, und nur mit einem gewissen Zwang eine Entlehnung von der Halacha seitens Philo's anzunehmen vermag. Gehen wir daher auf einige Details ein. Ausfallen muß es uns schon, daß unsres Wissens Philo niemals der Pharisäer und Sadduzäer gedenkt, also von dieser religiösen Spaltung in Palästina entweder keine Kenntniß hat oder keine Notiz nimmt, und doch handelt es sich zwischen beiden Parteien tun die Autorität der Halacha, um das Ansehen der traditionellen Gesetzesbearbeitung. Besonders wichtig erscheint es uns, daß Philo von der Halacha, daß Fleisch und Milch nicht mitsammen genossen werden dürfen, einen: Verbote, das zu einer besonderen Partie der Speisegesetze wurde, auch nicht die geringste Kenntniß hat, vielmehr das biblische Verbot: „Du sollst nicht kochen das Böckcken in der Milch seiner Mutter" (2. Mos. 23, 19. 34, 26. 5. Mos. 14, 21) ganz buchstäblich nimmt, daß mau nur das Junge in der Milch seiner Mutter nicht kochen dürfe. „Wenn man aber," sagt er ausdrücklich, „Fleisch mit Milch kochen will, so soll dieses wenigstens ohne Grausamkeit geschehen. Es gebe ja Heerden genug, deren Milch man dazu verwenden könne." Philo erklärt also dieses Verbot aus Gründen der Humanität, gewissermaßen als eine Verspottung des Schöpfers, der die Milch dieser Mutter zur Ernährung dieses Jungen bestimmt hat. Diese wichtige, in der Praxis so schwerwiegende Halacha muß also in Alexandrien gar nicht bekannt gewesen sein. Wir haben hier in den Worten Philo's'einen positiven Beweis, während das völlige Stillschweigen des Josephus über dieses Verbot nur einen relativen leistet. — Nicht minder von Bedeutung ist es, daß Philo nach der abweichenden Uebersetzung der Sept. das Gesetz 3. Mos. 19, 19. dahin auslegt, daß man im Allgemeinen Bäume und Saaten nicht auf einem Felde Pflanzen dürfe. Es ist wahrscheinlich, daß Sept. und Philo hier nur die alexandrinische Sitte aussprechen, während die Halacha da zu säen ausdrücklich gestattet, wo Bäume wachsen. — Hinsichtlich der Sabbathruhe giebt Philo einige Vorschriften, welche im Bibelworte nicht Vorkommen, aber auch in der Halacha gegeben werden, namentlich daß am Sabbath das Gerichtsverfahren eingestellt werden mußte. Da aber selbstverständlich in Alexandrien es auch Gerichtshöfe gab, mußte die Frage, ob am Sabbath ein Gerichtsverfahren stattfinden dürfe, sich von vornherein aufdrängen und einfach nach dem Geiste des Gesetzes so und nicht anders beantwortet werden, namentlich seit der Zeit des Nehemia. Einen directen Einfluß der Halacha constatirt dies nicht. — Doch folgen wir nun dem Gange der Ritter'schen Schrift selbst. Nach einer Einleitung, in welcher das Verhältuiß Egyptens und Palästina's > und die Stellung Philo's zum Gesetze im Allgemeinen erörtert wird, geht der Vers, zunächst auf Strafrechtliches ein.