Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 21 (26.5.1887)
- Date
- 1887-05-26
- Page
- Seite 330 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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330 werden konnte. Am 22. Juni 1858 erfolgte dann die Grundsteinlegung und am 3. September 1861 die Einweihung des Gebädues. So dankenswerth diese Mittheilungen sind, hätten sie doch, wie der „Boss. Ztg." geschrieben wird, mitunter ausführlicher sein können, namentlich in Betreff des mit dem alten jüdischen Begräbnißplatze in der Landwehrstraße (frühere Judengasse) verbundenen Krankenhauses, von dem es in der Darstellung den Anschein gewinnt, als ob die Stätte nur noch von dem verstorbenen Landshut gesehen worden sei, während vor einigen vierzig Jahren die in Betracht kommenden Grundstücke nach der Auffindung von Leichenresten, dem damaligen Gemeindevorstande zum Kauf angeboten worden sind. Ebenso hätte auch von dem alten Begräbnißplatze in der Jüdenstraße (in der Gegend des großen Jüdenhofs) die Rede sein müssen, in dessen Vorderhause auch eine Krankenheilstätte war. Unrichtig ist es auch, daß die Einrichtung des Krankenhauses älter als die der Synagoge sei, da vor Einweihung der Gemeindesynagoge (zu welcher der Grundstein 1712, nicht wie es in der Darstellung heißt, 1732 gelegt worden ist) bereits zwei Synagogen bestanden, in welchen öffentlich Gottesdienst gehalten werden konnte. — Nach dem Berichte über das Reichenheim'sche Waisenhaus der jüdischen Gemeinde für das Jahr 1886 beliefen sich die Einnahmen auf 51,336 Mark, wovon mehr als die Hälfte aus den Zinsen des Eisernen Stiftungsfonds floß, während der Zuschuß der jüdischen Gemeinde für das abgelaufene Jahr 22,086 Mark betrug. Verpflegt wurden durchschnittlich 75 Zöglinge, 45 Knaben und 30 Mädchen. Von den in diesem Jahre entlassenen 5 männlichen Zöglingen haben sich drei dem Kaufmannsstande gewidmet, einer wird Buchbinder und einer wird Müller. Von den 6 Mädchen, die zum Theil schon in der Anstalt für einen Erwerbszweig vorgebildet werden, sind drei Buchhalterinnen, eine Wäschezurichterin, eine Putzmacherin und eine Kindergärtnerin. Durch besondere Stiftungen ist die Anstalt in der Lage, auch den entlassenen Zöglingen in geeigneten Fällen, hauptsächlich aber den Handwerkern während ihrer Lehrzeit, Unterstützungen zu gewähren. Spenden mehrerer Wohlthäter haben es ermöglicht, während der Sommerferien einige Feriencolonien auszusenden. Das Waisenhaus steht unter der Verwaltung eines Curatoriums, dessen Vorsitzender Herr Geheimrath Wilhelm Herz ist und unter der Leitung des Directors vr. Jutrosinski. — Der „Kreuzzeitung" ist in diesen Tagen aus ihrem Judenhasse ein Jrrthum herorgegangen, der sie aber wahrcheinlich wenig kümmern wird. An der Wiener Universität haben in den letzten Tagen starke Demonstrationen gegen den Prof. Maßen stattgefunden, weil dieser gegen das Deutschthum gesprochen. Der „Kreuzzeitung" müssen diese nicht gefallen, und da behauptet sie, daß diese Excesse eine „jüdischdeutsch-chauvinistische" Studentenemeute sei, während thatsächlich die Tumultuanten unverfälschte Antisemiten sind. Wahrscheinlich hätte jenes Blatt gern auch „Polen und Franzosen" angebracht, die es ja nächst den Juden bei jedem Exceffe thätig ausgiebt, wenn dies nicht bei einem deutschnationalen Aufstande gar zu lächerlich gewesen wäre. So blieben ihm nur die Juden übrig. Berlin, 16. Mai. Die „Boff. Ztg." enthält einen Artikel über „die Reform des Schlachtbetriebes", welcher mit folgendem Passus schließt: „Das Haupthinderniß gegen Einführung der obligatorischen Betäubung der Schlachtthiere bietet das bei den Israeliten übliche Schächten. So sind bei der Petitionscommission des Reichstags an 2500 Petitionen aus jüdischen Gemeinden eingelaufen, welche Protest erheben gegen die Forderung der deutschen Thierschutz-Vereine. Der das Genfer Gesetz einleitende Vorbehalt: „Außer mit Specialerlaubniß des Justizdepartements" ist wohl nur mit Rücksicht auf das rituelle Schächten gemacht worden. Um aber den Gegensatz des jüdischen Schlachtbetriebes zu dem für alle übrigen Bürger verbindlichen Gesetz zu mildern, hat der Oberrabbiner des Cantons Genf, Herr Wertheimer, ein Schächtreglement eingeführt, durch welches die mit dem Schächten verbundenen Thierquälereien möglichst beseitigt werden. Wie in Genf, so hat sich in Wien die jüdische Gemeinde zu der Concession verstanden, daß das Thier unmittelbar nach dem Halsschnitt den betäubenden Beilschlag auf den Kopf erhält, sowie daß Vorkehrungen getroffen werden, welche die beim Werfen der Thiere vorkommenden Quälereien, Abbrechen der Hörner und sonstige Verletzungen, hintanhalten. Sollte bei gesetzlicher Einführung der Betäubung der Schlachtthiere im Deutschen Reich eine Ausnahmebestimmung in Bezug auf das rituelle Schächten der Israeliten in das Gesetz ausgenommen werden, so zweifeln wir nicht, daß sich auch unsere israelitischen Mitbürger zu einem ähnlichen humanen Schächtreglement herbeilassen würden wie die Genfer und Wiener Israeliten. Es wäre dies eine Lösung der vorliegenden Frage, mit welcher gewiß Alle einverstanden sein würden, denen die Abstellung des heutigen, nicht länger zu duldenden Zustandes in unserem Schlachtbetrieb am Herzen liegt." Gewiß ist das Verfahren der Wiener Gemeinde nachahmenswerth. Im Uebrigen sind die wissenschaftlichen Autoritäten durchaus noch nicht einig über die Rathsamkeit der Betäubungsmethode, da diese in Bezug der Erntfernung des Blutes aus dem Thierkörper noch gewichtige Zweifel zuläßt. Dresden, 16. Mai. (Privatmitth.) Seit dem Jahre 1862 hat der Vorstand der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde regelmäßig einen Jahresbericht über seine Verwaltung ausgegeben, was vielen anderen Gemeinden zum Beispiel diente. Nur in den Kriegsjahren 1866 und 1871 wurde /