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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-05-26 · Heft 21 (26.5.1887) · p. Seite 326

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 21 (26.5.1887)
Date
1887-05-26
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 Werth einer Handlung eine sekundäre Stufe. Und als solche erkennt die Religion sie auch an. Denn indem diese in Gott das höchste Ideal vollkommener Sittlichkeit anschaut, und nun als höchsten sittlichen Grundsatz aufstellt: „Heilige Dich, dieweil Gott heilig ist!" (3. Mos. 19, 2), und diese Heiligung in der strengsten Erfüllung aller Pflichten der Liebe und der Gerechtigkeit bestehend lehrt, wie dies in demselben neunzehnten Kapitel einzeln formulirt wird, hat sie die höchste Stufe der Sittlichkeit, der Veredelung und Vervollkommnung für den Menschen festgestellt. Das Gute also, um Gottes, d. h. um unseres Verhältnisses zu Gott willen, craa; cvb wie es unsere Weisen ausdrücken, das Gute um des Guten willen, das in Gott seine unbegrenzte Vollendung hat. Immer aber hält die Religion die Freiheit des menschlichen Willens, nach Selbstbestimmung zu handeln, aufrecht und über alle Motive hinaus. So sagt Mose wiederholt zum Schluffe des Gesetzes: „Siehe, ich lege Dir vor das Gute und das Böse, das Leben und den Tod, wähle das Leben." Hiermit ist die Unterscheidung zwischen Heteronomen und Autonomen beseitigt; auch auf dem Boden des religiösen Gesetzes ist dem Menschen die freie Wahl gewährleistet; in dieser freien Wahl ist auch die Freiheit des Geistes gesichert und jede Wahl, jede Entschließung, mag sie dem Gesetze gemäß oder zuwider ausfallen, ist autonom. Selbstverständlich bleibt der Mensch für seine Handlungen verantwortlich und hat die Folgen, „Leben oder Tod" auf sich zu nehmen und zu tragen. Wir glauben demnach, daß dieser Ausweg, den die Gegner der Religion zur Verdrängung der religiösen Sittenlehre ausfindig gemacht, ein Irrweg ist, der sich als solcher vor jeder sorgfältigeren Prüfung zu erkennen giebt, ein Scheinmanöver, das einem ernsten Angriff Stand zu halten nicht vermag. Bonn, 19. Mai. Die Petition der Thierschuhvereine im deutschen Reichstage. In der Sitzung des deutschen Reichstages vom 18. Mai wurde das Schicksal der vielbesprochenen Petitionen der deutschen Thierschutzvereine entschieden, und wir können uns sowohl von dem Beschlüsse als auch von den Verhandlungen selbst durchaus befriedigt fühlen. Bekanntlich hatte die Petitionscommission des vorigen Reichstages und abermals des gegenwärtigen beantragt, jene Petition dem Reichskanzler „zur Erwägung zu überweisen, ob und auf welche Weise insbesondere durch Abänderung des Reichsstrafgesetzbuches den in den Petitionen geltend gemachten Mißständen entgegenzutreten ist." Dieser Antrag schloß also das rituelle Schächten mit ein. Obschon nun Abg. vr. Windhorst in der Commission beantragte, das rituelle Schächten auszuschließen, so ging die Mehrheit der Commission trotz der Gegenpetitionen von mehr als 2000 jüdischen Gemeinden und trotz der vorgelegten Gutachten vieler wissenschaftlichen Autoritäten hierauf nicht ein und lehnte den Antrag W.'s ab. Windhorst stellte ihn nun im Plenum abermals, und wurde dieser mit überaus großer Majorität angenommen Hiermit hat das rituelle Schächten einen vollen Sieg errungen und die Thierschutzvereine werden vorläufig betreffs desselben sich beruhigen müssen. Der Zwischenfall mit dem Abg. Böckel hat wiederum bewiesen, daß auch der jetzige deutsche Reichstag vom Antisemitismus nichts wissen will. Wir hatten uns also nicht geirrt, wenn wir aussprachen, daß ein Böckel sich von dem niederschmetternden Fiasko, das er vor wenigen Tagen im Reichstage erfuhr, nicht abhalten lasse, mit seinem antisemitischen Furor wieder zu kommen. Daß er es so bald wieder that, zeugt von dem gänzlichen Mangel an Einsicht in die wirklichen Verhältnisse in diesem Manne. Nachdem der Commissionsantrag verlesen war, beantragte Abg. Windhorst über die Petition, soweit sie das Schächten betrifft, zur Tagesordnung überzugehen, eventuell hinter den Worten: „des Neichsstrafgesetzbuches" einzuschalten: „unter thunlichster Schonung religiöser Gebräuche". Referent Abg. Goldfuß: Die vorliegenden Petitionen haben dem Reichstage bereits in der vorigen Session Vorgelegen. Der Beschluß der Commission hat in den jüdischen Gemeinden eine große Bewegung hervorgerufen, so daß mehr als 2000 Petitionen in der Annahme des Antrages der Commission eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rituellen jüdischen Gebräuche erblicken. 150 Gutachten von Sachverständigen und wissenschaftlichen Autoritäten erklären das jüdische Schächten für die möglichst schmerzlose Todesart. Die Commission hat anerkannt, daß es einer Verbesserung des Strafgesetzbuches bedürfe, um auf eine humanere Behandlung der Thiere namentlich auch beim Schlachten hinzuwirken, ohne sich jedoch für eine besondere Art des Schlachtens zu erklären. Der Antrag des Abg. Windthorst hat der Commission bereits Vorgelegen. Durch die Ablehnung desselben hat sie nicht sagen wollen, daß sie nicht bereit sei, den Bestrebungen der jüdischen Gemeinden Rechnung zu tragen, sondern nur, daß sie sich der Beurtheilung der einzelnen Schlachtarten enthalten wolle. Abg. Windthorst: Ich will nicht bestreiten, daß beim Schlachten im Allgemeinen Mißbräuche Vorkommen können, und würde mit Rücksicht hierauf den Beschluß der Commission nicht beanstanden. Was mich aber bei diesen Petitionen besonders interessirt, ist das jüdische Schächten, das zu meinem Bedauern mit dem übrigen zusammen gelegt ist. In der großen Anzahl von Petitionen unserer jüdischen Mitbürger und in dem Gutachten von Sachverständigen, z. B. Birchow's, ist mit großer. Bestimmtheit hervorgehoben, daß mit diesem

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