Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 20 (19.5.1887)
- Date
- 1887-05-19
- Page
- Seite 318 (sequence 14)
- Language
- German
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318 2) auf einem Ministerial-Erlaß vom 6. Februar 1864, in welchem bezüglich der Privatpatronatsschulen der Grundsatz ausgesprochen ist, daß das Kündigungsrecht ein Ausfluß der Disciplinargewalt sei und nur von der Königl. Regierung ausgeübt werden könne; 3) auf dem Umstand, daß unsere Schulen keine Privatschulen im Sinne der für die letzteren geltenden Bestimmungen sind — und 4) daß eine Unterscheidung zwischen jüdischen Schulen und Privatschulen schon darin gemacht ist, daß erstere speciell als solche auf Grund eines Ministerial-Erlasses vom 10. März 1874 der Aufsicht der Local- und Kreisschulinspectoren unterstellt wurden, während das für die Privatschulen schon in der Instruction zur Ausführung der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 10. Juni 1835 bestimmt ist. Bei der satzweise» Besprechung der Petition bemerkt Nußbaum-Trier, er wünsche eine möglichst milde Darstellung unserer leidigen Verhältnisse, um ja dem Antisemitismus keinen Vorschub zu leisten. Stein-Offenbach erinnert an die neuliche Verfügung des Unterrichtsministers, der zu Folge Collectiveingaben unstatthaft seien, und empfiehlt, daß jeder einzelne Lehrer die in der Conferenz vereinbarte Petition an die Regierung einreichen und möglichenfalls die Beihilfe der Schulinspectoren in Anspruch nehmen solle. Lippers-Saarunion und Tiefenbronner-St. Johann bemerken, daß in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Coblenz die isral. Gemeinden ihre Lehrer ohne vorherige Genehmigung der Regierung nicht entlassen dürften. Eine längere Debatte entspinnt sich über den Passus des Entwurfs, daß die gleichzeitige Abhängigkeit des Lehrers von der Gemeinde und der staatlichen Aufsichtsbehörde die 1 traurigsten Folgen mit sich bringe, indem der Lehrer beispielsweise gerade durch die richtige Führung der Versäumnißliste und gerechte Handhabung der Schulzucht die einflußreichsten Gemeindemitglieder gegen sich einnehmen und so seine Kündigung provociren könne. Fricdmann-Jllingen will diese Exemplificirung vermieden wissen, weil die Regierung aus derselben schließen könne, wir würden in so kritischen Fällen, der Stellung zu Liebe, unsere Pflicht verletzen. Auf den Vorschlag des Vorsitzenden erhält der Passus folgende Fassung: „Wir werden unter allen Umständen unsere Amtspflichten erfüllen. Aber die Erfüllung derselben wird uns durch die Art unserer Anstellung sehr erschwert" rc. Alle übrigen Aussetzungen beschränkten sich auf die äußere Fassung des Entwurfs und fand derselbe mit einigen unwesentlichen Abänderungen einstimmige Annahme. — Zweiter Gegenstand der Tagesordnung war ein Referat des Vorsitzenden „Ueber die Pflege gottesdienstlicher Gesänge , ] in der Religionsschule". Referent führte aus, er wolle sich : weniger über die Methode auslassen, weil diese mit der . Methode des Gesangunterrichts im Allgemeinen zusammen- > falle, sondern hauptsächlich die Nothwendigkeit der Pflege; gottesdienstlicher Gesänge behandeln. Der Gedanke, was uns ■ hier noththue, veranlasse unwillkürlich eine Vergleichung i zwischen dem früheren und dem jetzigen Gottesdienste. Was man auch an jenem aussetzen könne, so habe er doch in der Innigkeit und persönlichen Theilnahme der Beter Vorzüge! besessen, für welche die Neuzeit keinen Ersatz habe. Gerade die heute so beliebten Chöre hätten großentheils jene bedauerliche Passivität gefördert, die den ganzen Gottesdienst bloß als theatralische Schaustellung hinnehme. Dieser Uebelstand habe seinen weiteren Grund in der Nachahmung protestantischer Einrichtungen; diese aber entsprächen nicht der jüdischen Empfindungsweise. Nicht frei von Schuld seien auch eine Anzahl Vorbeter und Rabbiner, unsere Literatur und endlich die Gemeinden selbst. Unter ersteren verstehe er manche gut geschulte Solosänger, welche lieber sich selbst, als ihre Gemeinden fingen hörten. Von den Rabbinen ständen einzelne dem Gemeindegesang antipathisch gegenüber; andere gefielen sich, was diesen Punkt beträfe, in einem äotos tnr mente. So dankenswerthe Leistungen auch unsere Literatur aufzuweisen habe, so sei doch ein Mangel an solchen Werken vorhanden, welche zur Pflege des Gemeindegesanges brauchbar seien. Bei den Gemeinden endlich zeige sich eine fast unbesiegliche Lässigkeit, wo ihre Selbstthätigkeit zur Schaffung eines würdigen Gottesdienstes beansprucht werde. — Er schlage nun vor, anstatt des üblichen Chorgesanges, Gemeindegesang und zwar wegen seiner leichteren Durchführbarkeit einstimmigen Gemeindegesang einzuführen. Dagegen sollten Chöre als Mittel zur Ueberleitung aus dem 1 wilden in den geregelten Gemeindegesang, als sichere Führer in demselben und zu Einschaltungen bei festlichen Gelegenheiten Verwendung finden. Es empfehle sich, die wöchentlichen Schulgesangstunden theilweise zur Einübung der Kinder im Synagogengesange zu benutzen. Auf diese Weise würden die Gesänge nach und nach Gemeingut der ganzen Gemeinde, um so mehr als die Kinder in späteren Jahren ja selbst die Gemeinde bildeten. Ein brauchbares Hilfsmittel für die Gesangsübungen sei die Sammlung von B. Jakobsohn und Liebling. Was die deutschen Gesänge für den Gottesdienst beträfe, so sei es geboten, aus verschiedenen Sammlungen auszuwählen. Von letzteren hebe er „Deutsche Sammlungen" von Johlsohn und das Württemberger Gesangbuch hervor. Referent faßt das Ganze in einige Thesen zusammen, deren Besprechung den ersten Gegenstand des zweiten Conferenztages bildete. Dieselben wurden in folgender Fassung genehmigt: 1) Es ist ein Mangel bei unserem öffentlichen Gottes-