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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-04-28 · Heft 17 (28.4.1887) · p. Seite 261

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 17 (28.4.1887)
Date
1887-04-28
Page
Seite 261 (sequence 5)
Language
German
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261 verlassen und die Götter ihrer Weiber anbeten. (Alterth. 8, 7.) Ebenso tadelt er den Anibäus, weil er so ganz und gar von der hebräischen Sitte und vom Gesetze Moses abgewichen und ein parthisches Weib genommen. (Alterth. 18, 9.) Daß sich zur Zeit des Josephus Sitten ausgebildet hatten, welche dem mosaischen Gesetze fremd waren, ist noch in mancherlei Beziehung zu erkennen. So verwarf Josephus die Verheirathung eines freien Mannes mit einer Sklavin; die Priester sollten sich u. a. auch nicht mit Weibern verheirathen, die sich mit Krämerei oder Gastwirthschaft abgeben. — Endlich steht Josephus noch mit der Tradition in Widerspruch, indem er die Pflicht der Chalizah auf den Fall einer Wittwe beschränkt, nicht aber auf eine Verlobte, wie es die Tradition thut, und worüber sogar die Schulen Schamai's und Hillel's einig waren. — Aus dem Gebiete des Criminalrechts machen wir folgende Bemerkungen. Den Satz „Auge um Auge ff." nahmen die Sadducäer buchstäblich und ließen eine Geldentschädigung nicht zu, die Pharisäer hingegen verstanden darunter Schadloshaltung und Geldersatz. Ueber letzteren erkannte das Gericht nach bestimmten Regeln (Baba Kama 3, 2). Diese Praxis scheint zu Josephus Zeit noch nicht fest bestanden zu haben, denn nach ihm soll der, welcher einen anderen verstümmelt hat, wieder verstümmelt werden, außer der Verstümmelte zöge es vor, Geld dafür anzunehmen, denn das Gesetz räume dem Beschädigten das Recht ein, den erlittenen Schaden selbst abzuschätzen. (Alterth. 4, 8.) — Dem Gesetze wie der Tradition zufolge hatte jeder Israelit die Verpflichtung, alles zu vermeiden, was einem anderen Menschen Gefahr bringen könne. Eine Vernachlässigung dieser Vorschriften — solange noch kein wirkliches Unglück geschehen — war mit keiner Strafe bedroht. Josephus hingegen sagt: „Kein Israelit soll Gift oder sonst etwas Schädliches bei sich tragen, und wofern man etwas dergleichen bei ihm findet, so soll er sterben und dasselbe Schicksal erleiden, welches er anderen zugedacht hat". (Alterth. 3, 8, 34.) — Nach der Bibel, wie man aus dem Beispiel Achitophel's ersieht, verlor der Selbstmörder nicht das Recht, über seine Güter zu verfügen und wurde er in dem Erbbegräbniß seiner Familie begraben. Die Rabbiner verordneten im 6. Jahrhunderte, daß man den Selbstmörder nicht betrauere und die üblichen Klageceremonien unterlasse, wenn es keinem Zweifel unterliege, daß er den Selbstmord mit vollem Bewußtsein verübt habe, sonst aber werde er gleich jedem Anderen zur Erde bestattet. Man müsse alles unterlassen, was die Hinterbliebenen kränken könne. Ganz anders Josephus. Nach ihm warf man die Leiche des Selbstmörders aus dem Hause und ließ sie bis nach Sonnenuntergang unbegraben. (Jüd. Kriege 3, 8, 4—7.) Es giebt dies abermals ein Beispiel, daß vor dem Falle Jerusalems eine strengere Praxis bestand, als die biblischen Vorschriften forderten, daß diese Praxis aber auf talmudischem Boden gemildert wurde. — Entschieden widersprechen sich die traditionellen Angaben und die des Josephus über die Gerichtsverfassung. Die ersteren berichten, daß in den Zeiten der Hasmonäer in jeder Stadt, welche wenigstens 120 Einwohner hatte, ein Gericht von 23 Personen bestand, und in den Städten von geringerer Bevölkerung waren bloß 3 Richter. (Sanhedrin 7, 3.) Josephus hingegen sagt uns, daß in jeder Stadt 7 tugendhafte und gerechtigkeitsliebende Männer den Vorstand bilden und diesem 2 Diener aus dem Stamme Levi zugeordnet werden. (Alterth. 4, 8, 38.) Man kann nicht verkennen, daß die Angabe der Tradition gegenüber dem Berichte des Josephus sehr unzuverlässig erscheint. Denn unter 120 Personeu sind kaum 23 erwachsene Männer und noch dazu urtheilsfähige. — Hinsichtlich der Staatsverfassung war es die Ansicht des Josephus, es sei die beste Regicrungsform, wenn die Vornehmsten die Herrschaft führen; „ihr solltet daher keine andere Verfassung des Staates begehren, sondern an der euch genügen lassen, wo ihr die Gesetze zu euren Führern habt und nach Vorschrift derselben alle eure Handlungen einrichtet". Im Gegensatz hierzu hat die Tradition die Worte der Schrift, welche den Israeliten erlaubt, einen König zu wählen, als ein Gebot ausgelegt — ohne freilich die umgebenden Worte in ihrem Zusammenhänge zu berücksichtigen. Die erste Pflicht, welche die Israeliten beim Einzuge ins Gelobte Land zu beobachten hätten, wäre, einen König zu wählen. Diese Auslegung und Vorliebe für die monarchische Verfassung hatte zu Josephus Zeit noch keinen Platz gewonnen. (Schluß folgt.) Deutschland. Berlin, 18. April. (Privatmitth.) Der Versuch Stöcker's und seiner Genossen, von der Partei der Rechten einzelne Gruppen von strengster Observanz abzulösen, erregt den Zorn der gouvernementalen Presse. Die „Nordd. Allg. Ztg." steht nicht an, abermals Stöcker zurechtzuweisen oder vielmehr ihm die Thüre zu zeigen. Nachdem sie sich in einem Artikel

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