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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-04-28 · Heft 17 (28.4.1887) · p. Seite 260

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 17 (28.4.1887)
Date
1887-04-28
Page
Seite 260 (sequence 4)
Language
German
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260 Die Eepublique frar^aise fügt beut hinzu: „Das Citat ist ein wenig lang, aber die Spalte ist beseelt vom Hauche wahrer Beredtsamkeit und lohnt, wie wir glauben, die Wiedergabe. Es kommt wenig darauf an, daß nicht alle Amtsbrüder des Herrn Frömont genau dieselbe Sprache reden und daß selbst bei Herrn Frömont sich unter dem Aufruf zur Eintracht ein tactischer Hintergedanke entdecken läßt, nämlich die bizarre Idee eines Bundes aller Religionen auf dem Boden der Grundwahrheiten gegen den gemeinsamen Feind, den Skepticismus. Alles dies vermindert in nichts die Tragweite dieser Lection, gegeben von der Kanzel herab an die gehässigen Dummköpfe, die clericaler sind als der Clerus, wie ihre Vorfahren royalistischer waren als der König. Es ist eine Lection des guten Geschmackes — es ist auch eine Lection des Patriotismus. In einer Zeit, wo jenseits des Rheins ein Stöcker im Parlament sitzt und eine Art politischer Persönlichkeit geworden ist, ist es in der That gut, daß der französische katholische Clerus laut bezeugt, daß er sich geschützt gehalten hat vor der verderblichen Ansteckung i dieses gothischen und pedantischen Antisemitismus . . . ." Josephus und die Tradition, n. Aus dem Gebiete des Eherechts weiß der Sachverständige, daß über mehrere Punkte desselben auch noch im Talmud verschiedene Ansichten herrschten. Um so interessanter sind die Bemerkungen des Josephus, weil sie uns zeigen, wie die betreffenden Satzungen zur Zeit des zweiten Tempels verstanden und geübt wurden. Hinsichtlich der Polygamie ist es zweifellos, daß sie zur genannten Zeit bei den Juden völlig statthaft war. Josephus sagt: „Es ist bei uns väterliche Sitte, daß ein Mann zu gleicher Zeit mehrere Frauen hat." (Alterth. 17, 13, 1 u. a. a. £).) Hierüber war man später in de» babylonischen und palästinensischen Schulen ganz verschiedener Meinung. In jenen meinte Rabba b. Joseph (337—351), es stehe dem Manne frei, so viele Weiber zu nehmen als ihm beliebt, vorausgesetzt, daß er im Stande ist, sie alle zu ernähren. Dagegen lehrte Ami Hakohen in Tiberias: „Wer zu seinem ersten Weibe ein zweites nimmt, muß jenem den Scheidebrief geben und die Chetubah auszahlen." Die Halacha hat der babylonischen Anschauung zugestimmt. Wenn wir diesen Ausspruch des palästinensischen Gelehrten mit der bekannten Aeußerung R. Akiba's gegen jede Todesstrafe zusammenstellen, so gewahren wir, daß bei den talmudischen Lehrern große humanitäre Ansichten durchdrangen, welchen jedoch die allgemeine Richtung der Zeit und die bestehenden Verhältnisse die Verwirklichung abschnitten. — Gegen die Tradition erklärt sich Josephus aus seiner Zeit heraus hinsichtlich der. Bestrafung des Ehebruchs. Dieser wurde mit dem Tode bestraft, nach der Tradition mit dem Unterschiede, daß die Unkeuschheit mit einer Verlobten Steinigung, der gewöhnliche Ehebruch Erdrosselung nach sich zog. Josephus kennt diesen Unterschied nicht, da er die gleiche Todesstrafe sowohl auf Nothzucht einer versprochenen Jungfrau als auf die Verführung einer Verhciratheten erfolgen läßt. (Alterth. 3, 12) — Uebereinstimmend stellen Josephus und Tradition fest, daß eine geschiedene Frau denjenigen nicht heirathen dürfe, der irgendwie zu ihrer Scheidung beigetragen, sei es auch nur durch das Ueberbringen des Scheidebriefes. — Im 4. Buch Mose 5, 11-31 wird ausführlich ein Act vorgeschrieben, welchem eine in Verdacht des Ehebruchs gerathene Frau unterzogen werden sollte, um sie zum Geständniß ihres Vergehens zu bringen. Die Erfahrung zeigte aber, daß die Wirkung des Probewassers auf die Gesundheit des Weibes ausblieb, und die Talmudisten suchten deshalb nach Motiven, aus welchen heraus die angedrohte i Wirkung nicht eintrat. Man meinte, daß ein sonstiges religiöses Verdienst die Schuldige von der Einwirkung des Fluchwassers frei mache, und sie sonderten dies Verdienst dahin ab, daß das eine auf 1 Jahr, das andere auf 2 Jahre die Wirkung aufhalte. Andere hielten dafür, daß die Fehltritte des Gatten ebenfalls einen Einfluß auf die Wirksamkeit des Wassers übe. Endlich hob R. Jochanan ben Sakkai den ganzen Act auf. Josephus weiß von allen diesen Bedingungen und Beschränkungen nichts. — Ein besonderes Interesse beansprucht die Sache der Mischehen. 2. Mos. 34, 15; 5. Mos. 7, 3 wird die Verheirathung mit den sieben kanaanitischen Völkerschaften verboten, und zwar lediglich aus religiösen Gründen, weil durch eine solche Heirath der Israelit oder die Israelitin zum Götzendienste verleitet werden könne. Nehemia dehnte dieses Eheverbot auf alle heidnischen Völker aus. Im Talmud begegnen wir hierüber verschiedenen Ansichten, je nachdem aus die Motivirung des Verbotes Rücksicht genommen wurde, sodaß das Verbot überallhin ausgedehnt werden mußte, wo die jüdische Religion dabei in Gefahr kam, oder aber nur auf die Worte des Verbotes an sich eingegangen wurde, wo man sich dann auf die angeführten sieben kanaanitischen Völker beschränken mußte. Jenes that R. Simon ben Jochai, dieses R. Jehuda ben Jlaja. Zur Zeit des Josephus mußte das Verbot, wenigstens von den strenggläubigen Juden, auf alle heidnischen Völker ausgedehnt sein. Er tadelt Salomon heftig, daß er das Gesetz Moses, das alle Ehen mit fremden Weibern untersagt, übertreten habe, indem er sich mit Sidonierinnen, Tyrerinnen, Amoniterinnen und Jdumäerinnen verehelicht habe. Denn, äußerte sich Josephus, Moses fürchtete mit Recht, die Israeliten würden im täglichen Umgänge nicht nur ihre eigenen s Sitten mit fremden vertauschen, sondern auch ihre Religion

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