Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 16 (21.4.1887)
- Date
- 1887-04-21
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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242 feit nicht und nahm die Duldsamkeit zu seiner Grundlage. Mit dem dogmatischen Ausbau jener beiden spalteten sie sich in viele Secten, die sich gegenseitig Wahrheit und Seelenheil absprachen und deshalb bis zur Vernichtung bekämpften. Viele Schlachtfelder wurden mit Blut überströmt, unzählige Scheiterhaufen entzündet, in zahllose Hütten Brand und Mord getragen. Mit dem Fortschritt der Jahrhunderte blaßte dieser Fanatismus ab, und seine Schrecken verschwanden. Nicht aber der Streit selbst, und wenn auch die Gewissensfreiheit große Siege davongetragen, sie wird immer von Neuem wieder bedroht, und der Kampf der „beiden Schwerter" wird noch heute in den meisten Culturländern fortgeführt. — Noch jünger ist das Ringen nach politischer Freiheit, nach verfassungsmäßiger Feststellung der Volksrechte. Im Alterthum begegnen wir ihm nur bei den beiden höchst stehenden Völkern, den Hellenen und Römern, wo es mit dem Siege des Volkes endete, dann aber in dem politischen Untergang der elfteren und bei den letzteren im Cäsarendespotismus aufging. In der neueren Zeit fand der politische Streit nur um die Vorrechte gewisser Stände statt, und schloß mit dem Siege des Absolutismus. Erst seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts fachte das Verlangen nach politischen Freiheiten einen harten Kampf an, der bis heute noch nicht beendet ist. Denn theils sind die Zugeständnisse in manchen Staaten noch schwankend, und immer von Neuem erstehen die Versuche, diese Volksrechte wieder zu beschränken, theils giebt es noch Staaten, in welchen der Kampf um die politische Freiheit bis jetzt erst unterirdisch geführt wird und der Gedanke an diese noch nicht so viel Macht erlangt hat, um offen hervorzutreten; theils endlich ist die Form, in welcher die politische Freiheit ausgestattet werden muß, um Dauer zu besitzen, noch nicht endgültig gefunden. — Was die Gegenwart und Zukunft sehr lebhaft beschäftigt und beschäftigen wird, ist die sociale Reform, die von der einen Seite sich die Theorie des Socialismus aufgebaut hat, von der anderen die Aufmerksamkeit und Anstrengungen der Staatsmänner und aller derer, welchen das Wohl der Menschheit am Herzen liegt, und die der Gesellschaft schwere vulkanische Ausbrüche ersparen möchten, immer mehr gewinnt. Verweilen wir deshalb bei ihr etwas länger. Es ist ein Jrrthum, wenn man den Socialismus als eine Frucht der neueren Zeit ansieht. Vielmehr waren ganz dieselben Gedanken und Lehren in der zweiten Hälfte des 15. und in der ersten des 16. Jahrhunderts verbreitet, und wurden sie besonders in den Jahren 1474—76 von Hans Böheim in Franken gepredigt, namentlich Abschaffung aller Steuern und Gleichmachung aller Vermögen?) Der Socialismus stellte 1) S. die lichtvolle Darstellung in Martin Philippson, Geschichte der Neneren Zeit. Th. I. S. 9 s. mit vieler Selbstzufriedenheit als Grundsatz, aus welchem er die Consequenzen ziehe, auf: alle Menschen werden mit gleichen Ansprüchen an die Erhaltung und den Genuß des Lebens geboren. Man kann aber unschwer den Trugwahn dieser Prämisse erkennen. Es kommt uns vor, als ob, weil der Mensch durchaus angewiesen ist, seine Nahrung, Kleidung u. s. w. durch seine Arbeit aus der Erde zu ziehen, er den Anspruch hätte, daß der Erdboden überall und alle Zeit gleichmäßig fruchtbar sei, und Sonne, Regen und Luft stets in demselben Maße die Erzeugnisse des Bodens begünstigen müßten, damit auch der Ertrag der Arbeit überall entspreche. Die Natur folgt dieser Forderung aber nicht, und ebenso wenig kann mit der geistigen, sittlichen und leiblichen Verschiedenheit aller Individuen die Gleichheit der Ansprüche bestehen. Gerade deshalb hat die sociale Frage alle ernsten Gesetzgeber, wie Lykurg, Solon und fast alle römischen Legislatoren beschäftigt. Es ist daher selbstverständlich, daß auch das mosaische Gesetz eine Lösung dieses Problems versucht hat, und zwar namentlich durch das Gesetz vom Jobeljahr, vom Erlaßjahr und vom Verbot jegliches Zinses. In neuester Zeit hat man deshalb dem Mosaismus einen socialistischen Charakter insinuiren wollen. Wir gehörten zu den ersten, welche auf die sociale Wichtigkeit dieser Gesetze hinwiesen. Aber daß sie socialistischer Natur wären, müssen wir nachdrücklich bestreiten. Die gleichmäßige Vertheilung des Grnnd und Bodens und die Unantastbarkeit des Familienerbbesitzes, so daß derselbe gar nicht veräußert, sondern nur auf die Jahre bis zum nächsten Jobeljahre verpachtet werden konnte, und in diesem Falle der nächste Verwandte das Recht und die moralische Pflicht hatte, ihn durch Rückzahlung des erhaltenen Pachtpreises sofort wieder zu erwerben, vermochten doch die Ungleichheit des Besitzstandes nicht zu verhindern. Abgesehen davon, daß der Ertrag der Landwirthschaft zum großen Theile von der Art der Bearbeitung des Bodens abhängt, also Fleiß und Umsicht auf den Gewinn einen großen Einfluß üben, ist es schon die Vererbung, welche nach nicht langer Zeit den Besitzstand der einzelnen Familien aufs vielfachste verändern mußte. Das mosaische Erbrecht verordnete die Hinterlassenschaft in so viele Theile, wie Söhne vorhanden, und einen mehr für den erstgeborenen, zu theile», und es kam also auf die Zahl der Erben an, ob das Familiengut mehr oder weniger zersplittert wurde. Beachten mir vielmehr die oben angeführten Gesetze in ihrem Zusammenhänge, so stellt es sich heraus, daß die mosaische Legislatur nicht die Gleichheit des Vermögens, sondern vielmehr nur die Verhütung des Reichthums und der Armuth zu ihrem Zwecke hatte, indem sie sowohl die Anhäufung des Grundbesitzes, als auch der fruchttragenden Kapitalien unmöglich machen wollte. Da die Gesellschaft fest und unerschütterlich auf der Grundlage des Eigenthumsrechts besteht,