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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-03-24 · Heft 12 (24.3.1887) · p. Seite 178

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 12 (24.3.1887)
Date
1887-03-24
Page
Seite 178 (sequence 2)
Language
German
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iis persönliche Freiheit jedes Menschen als ein unantastbares Gut anerkannte, und jede Beschränkung der persönlichen Frei* heit, wenn sie nicht von einem gesetzlichen Strafgericht ausgesprochen wird, als eine strafwürdige Handlung erklärt. Diese neue Rechtsanschauung ist so allgemein geworden, daß sie von keiner Seite mehr bestritten wird. Neben der Sklaverei bestand im Mittelalter Jahrhunderte hindurch die Institution der Leibeigenschaft. Sie beruhte auf der Rechtsanschauung, daß zu dem Grund und Boden die Menschen gehören, die ihn bewohnen und bearbeiten, daß diese deshalb sich von ihm nicht entfernen dürften (glebae adscripti), dem Grundherrn den größten Theil ihrer Arbeitskraft und Arbeitszeit schuldeten und von dem Ertrage ihrer weiteren Arbeit Abgaben zu leisten hätten, daß er die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über sie zu üben, selbst über ihre Familienverhältnisse zu verfügen hätte, sogar bis zum jus primae noctis. Auch hier war ein weiter Weg von den Grundsätzen des mosaischen Gesetzes, nach welchen der Grund und Boden unter alle Familien des Volkes zum Erbbesitz und freien Genüsse des Ertrages vertheilt wurde, bis Zur völligen Beseitigung der Leibeigenschaft. Aber auch hier trat der Wandel der Rechtsanschauung ein, welche den unveräußerlichen Besitz der persönlichen Freiheit und dessen, was die eigene Arbeit schafft, sowie der Freizügigkeit zu ihrem Inhalt nahm. Schon der absolutistische Staat mußte sich gedrungen fühlen, diese ungeheuerlichen Rechte der Grundherren zu beschränken und erkannte die nationalökonomische Schädlichkeit dieser Institution; der Staat allein mußte Herr sein über die Pflichten, die er den Unterthanen auferlegte. Endlich hob in der Mitte unseres Jahrhunderts Alexander II. auch in Rußland die Leibeigenschaft auf und machte mit einem Federzuge 22 Millionen frei. In den alten Nationen lebte als Rechtsgefühl die strengste nationale Ausschließlichkeit. Jeder Fremdling galt ihnen als Barbar, als rechtslos. Keine Nation erkannte die Existenzberechtigung der anderen an, die Macht zur Abwehrund zum Angriff entschied allein. Blicken wir auf die innere Organisation der Völker und Staaten, so müssen wir einerseits von jenen Desspotien absehen, in welchen dem Herrscher nichts als eine gleichartige Masse gegenüberstand, welche vor demselben keinerlei Recht besaß, über deren Leben, Freiheit und Eigenthum jener nach Willkür verfügen konnte.. Aber auch in den sog. freien Staaten war es immer nur eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Bürgern, welche die politischen Rechte besaß, während die bei weitem größere Menge der anderen Bevölkerung ohne jeden Antheil an den staatlichen Angelegenheiten und Geschäften, ohne jedes Politische Recht, jenen Bürgern unterworfene Beisassen (Metoiken) waren. Im großen Cäsarenreiche stoffen allerdings die Nationen mehr in einander, aber zur Zeit, als das römische Bürgerrecht am freigebigsten gewährt wurde, gab es unter etwa hundert Millionen Unterthanen kaum vier Millionen römischer Bürger. Die gewerblichen Arbeiten standen in arger Mißachtung und wurden zumeist von den Sklaven betrieben. Aber wir haben noch eine dritte Classe von Staaten, die mechanisch organisirten, zu betrachten. Bei den Egyptern, den Indern und anderen Völkern, selbst in dem großen Reiche der Jncas (Peru) vor dem Eroberungszuge der Spanier war das gesammte Volk theils der Abstammung, theils den Berufsgeschäften nach in streng gegliederte Kasten getheilt, die Priester- und die Kriegerkaste voran. Nach der Achtung, in welcher die Beschäftigung oder das Geschlecht stand, waren sie über einander geordnet, bis zu der untersten, tief verachteten, wie bei den Egyptern den Hirten, bei den Indern den Parias. Niemand durfte einer Kaste beitreten, in die er nicht hineingeboren war, Niemand sich von ihr trennen, der Sohn hatte dem Berufe des Vaters zu folgen, Mitglieder verschiedener Kasten durften sich unter einander nicht heirathen. So existirte dieser Aufbau durch Jahrtausende. Dieselbe Rechtsanschauung von der festen Gliederung des Volkes in Stände und Classen mit bestimmten Rechten, von welchen die anderen ausgeschlossen seien, prägte sich im Fendalstaate des Mittelalters aus. Der Lehnsadel mit seinen verschiedenen Graden; in den Städten die patrizischen Geschlechter und die Zünfte, von welchen jede ihren genau umgrenzten gewerblichen Berufskreis hatte und auf eine bestimmte Zahl von Meistern beschränkt war, wo der Meistersohn das Vorrecht hatte; die wenigen freien Bauern, die ungeheure Zahl der Leibeigenen und die kaiserlichen Kammerknechte, die Juden. Wir brauchen nicht hervorzuheben, daß von dieser ganzen Rechtsanschauung im mosaischen Gesetze nicht die geringste Spur vorhanden war. Dieses war es, welches schon in der Vorzeit wiederholt das große Wort aussprach: „Ein Gesetz und Ein Recht soll sein den Einheimischen und den Fremdlingen!"^) Also Gleichberechtigung für alle Staatsangehörigen, sowie für die Fremdlinge, die sich im Lande niedergelassen; keine Kasten, keine Aristokratie, keine Beschränkung der gewerblichen Thätigkeit. Nun, nach einem langen Wege der Entwickelung hat auch diese Rechtsanschauuung in unserer Zeit den Geist der Völker durch-, drungen und die staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen umgewandelt. Es war in der Nacht vom 4. August 1789, als sie zum ersten Male zum Umsturz der bis dahin geltenden Ideen und Institutionen in die Wirklichkeit trat; sie hat sich seitdem in den meisten civilisirten Staaten verwirklicht und drängt auch da, wo ihr noch vielfache Hindernisse entgegenstehen, zum allmäligen Fortschritt. Allerdings ist der Kampf darum noch nicht zu Ende und in mehreren Staaten giebt es noch Momente genug, welche die Obmacht 1) 2 Mos. 12, 49. 4 Mos. 9, 14. 15, 15. 16. u. a. St.

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