Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-03-17 · Heft 11 (17.3.1887) · p. Seite 165

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 11 (17.3.1887)
Date
1887-03-17
Page
Seite 165 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227663-3227675--44262-3266531
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

165 Institutionen bekämpft. Daß dies seit 1880 der Fall ist und zeitweise uns recht fühlbar gemacht wird, brauchen wir wohl nicht zu erweisen. Jndeß stimmen wir durchaus nicht mit Klagen und Trostlosigkeit überein. Solche Aussprüche, wie „Das wird doch niemals besser," „Das hört niemals auf!" u. s. w. sind uns ganz zuwider. Weil es um Vieles besser geworden, hält man, an das Bessere gewöhnt, zeitweise Unbilden für gleich mit früheren Zuständen; weil man nicht mehr weiß und fühlt, wie viel aufgehört habe, hält man das ganze Unrecht, das uns je geschehen, für endlos. Gerade weil Schreiber dieses vier solcher Reactionsphasen durchlebt hat, weiß er, was er von Actionen und Reactionen zu halten hat. Vier? frägt der Leser erstaunt. Allerdings, und wir können sie ihm ganz genau bezeichnen. Die erste, die wir erlebten, trat nach den Freiheitskriegen ein und dauerte bis 1830. Gewiß war die deutsche Nation aufgestanden, um das Jremdenjoch abzuschütteln und den in den Staub zu stürzen, der seinen Fuß so oft auf ihren Nacken gesetzt, und das ist ihr herrlich gelungen. Aber von politischen Vorstellungen lebte damals nur in Wenigen Etwas, und die patriarchalische Reaction wurde widerstandslos hingenommen. Denn man wird doch die phantastischen Träumereien der Burschenschaften, die diesen freilich grausam vergolten wurden, nicht für Widerstand annehmen! Die Reaction gegen die Juden war fühlbar genug, und selbst in den Straßen unserer friedlichen Stadt konnte man den Widerhall vernehmen. In Preußen wurden wesentliche Paragraphen des Edicts vom 11. März 1812 aufgehoben, und dasselbe überhaupt dadurch wirkungslos gemacht, daß man in den wieder- und neuerworbenen Provinzen die alten höchst beschränkenden 20 Judengesetze wieder zur Geltung brachte, ihnen dagegen in den westphälischen und ehemaligen französischen Landestheilen die hier verliehene Gleichberechtigung aufhob. Das Jabr 1830 brachte eine bedeutende Veränderung. Nicht äußerlich; denn jene patriarchalische Widerstandslosigkeit bewirkte, daß nur an zweien deutschen Orten das Volk sich regte und eine neue fürstliche Persönlichkeit zur Regierung brachte, in Kassel und Braunschweig. Aber die Veränderung war innerlich sehr groß: mit einem Male erwachte das politische Bewußtsein und die liberalen Ideen verbreiteten sich in immer größeren Schichten des Volkes. Die Reaction blieb nicht aus; aber sie wurde jetzt zu einem Kampfe zwischen dem erwachten Liberalismus und dem bisher unangetasteten Absolutismus. Die Demagogenriecherei mit ihren grausamen Folgen für eine Anzahl meist junger Männer, die Härte der Censur, die polizeilichen Nachspürungen nach verbotenen Büchern, welche letztere ins Ungeheuerliche anschwollen, das waren die Hilfsmittel der Reaction, welche natürlich dem Wachsthum und der Vertiefung des Liberalismus nur Vorschub leisteten. Letzterer that sich in Deutschland besonders auch auf kirchlich-religiösem Gebiete kund, wie z. B. das Erstehen der Deutsch-Katholiken und der „Freien religiösen Gemeinden" erwies, von welchen die ersteren durch die protestantische Regierung begünstigt, die letzteren möglichst verfolgt wurden. Je mehr aber das politische Bewußtsein erwachte, desto unerträglicher wurde die Lage der Juden, die» von allen öffentlichen Laufbahnen ausgeschlossen, in mancherlei Erwerbszweigen beschränkt, nicht einmal im eigenen Lande die Freizügigkeit besaßen. Auch nach Innen wollte man sie polizeilich regieren; man schloß Synagogen, in welchen gepredigt und confirmirt wurde; man wollte ihnen den Gebrauch „christlicher Vornamen" verbieten u. s. w. Es erstieg dies eine solche Höhe, daß selbst einige der preußischen Provinziallandtage um die Aufhebung dieser Beschränkungen petitionirten. In einigen anderen deutschen Ländern z. B. Sachsen, Baden, Schleswig-Holstein war Anfangs dieser Zeit wirklich die Absicht vorhanden, die Stellung der Juden zu verbessern; aber die Verhandlungen ihrer Landtage zogen sich in die Länge, bis nach dem Kreisen der Berge nur Mäuslein zum Vorschein kamen. Nun, man weiß, wie heftig die inneren Zuckungen unter diesem Kampfe der liberalen Ideen mit den reactionären Institutionen gegen Ende der vierziger Jahre wurden, so daß selbst in Preußen der „Vereinigte Landtag" (1847) ein Judengesetz zu Stande brachte, das einige Verbesserungen enthielt. Kurze Zeit darauf trat die dritte Phase ein, welche bei ihrem Anfang den gewaltsamen Umsturz der alten Staatsprincipien brachte, an die Stelle des Absolutismus den Verfassungsstaat, an die Stelle des Polizeistaats den Rechtsstaat einsetzte. Auch dies Mal ließ die Reaction nicht lange ans sich warten, und die eben durch die octroyirte Verfassung verbürgte Gleichberechtigung aller Confessionen wurde nach Jahresfrist schon Gegenstand reactionärer Jntriguen. Kccklich wurde der Antrag auf Streichung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte hinsichtlich der Juden aus der Verfassung gestellt; aber dazu schien die Zeit doch schon zu weit vorgerückt, und die Regierung selbst ließ den Antrag beiseite liegen, indem sie, wie sie sagte, durch das Spccialgesetz von 1847 hinreichende Mittel hätte, die Gleichstellung der Juden auf dem Papiere stehen lassen zu können, ohne sie auszuführen. Man half sich nämlich mit der erkünstelten Auslegung, daß ein Specialgesetz so lange Geltung habe, wenn es auch der Verfassung widerspräche, bis jenes durch ein neues Specialgesetz ersetzt werde. Es mag dies in einzelnen Fällen richtig sein; wo aber eine Berfassungsbestimmung jedes Specialgesetz für den betreffenden Gegenstand unmöglich macht, wie gerade hier, wo die Verfassung die Gleichberechtigung aufs Bestimmteste ausspricht, von vornherein jedem beschränkenden Specialgesetze die Möglichkeit nimmt, war das Verfahren der damaligen Regierung widergesetzlich. — Nach den Er-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.