Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1887)
- Date
- 1887-03-10
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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149 Wien, 1. März 1887. j Preisausschreibimg?) Bei dem unverkennbaren Bedürfnisse nach einem geeigneten Lehrbuche der Religionslehre für Volks- und Bürgerschulen, sowie für Gymnasien und Realschulen, und eines entsprechenden Compendinms der jüdischen Geschichte für das Obergymnasium, hat der Unterzeichnete Vorstand beschlossen, zur Abfassung dieser wichtigen Schulbücher ein allgemeines Preisausschreiben zu erlassen. Demzufolge werden 1) für ein aus zwei Theilen bestehendes Lehrbuch der Religionslehre für Volks-und Bürgerschulen, sowie für Gymnasien und Realschulen ein Preis von 3000 Mark, 2) für ein aus zwei mäßigen Bänden bestehendes Lehrbuch der Geschichte der Juden für das Obergymnasium ein Preis von 4000 Mark, und als Ehrengaben für je drei der nächst besten Arbeiten und zwar b) für das Lehrbuch der Geschichte der Juden für das Obergymnasium je 600 Mark, a) für das Lehrbuch der Religionslehre je 400 Mark festgesetzt. ad 1. Der erste Theil dieses Lehrbuches soll für Volks¬ und Bürgerschulen, der zweite für Gymnasien und Realschulen bestimmt sein. Bei der Ausarbeitung des ersten Theiles darf der Verfasser nicht außer Acht lassen, daß derselbe zumeist für solche Schüler bestimmt ist, welche nach dem Verlassen der Volks- oder Bürgerschule dem praktischen Leben sich zuwenden und keine höhere Schule mehr besuchen. Das Lehrbuch muß daher den Lehrgehalt des Judenthums summarisch zusammenfassen, dem Schüler biblische und nachbiblische Kernsprüche für das Leben mitgeben und die ethische Seite der israelitischen Religion mit besonderem Nachdrucke hervorheben. Bei der Abfassung einer Religionslehre für die Mittelschulen ist insbesondere eine Zusammenfassung der Glaubens¬ und Pflichtenlehren zu liefern, welche auf analytischem Wege bei der Pibellectüre gewonnen wurden. Hierbei sollen Kürze und Klarheit in allen Theilen obwalten, bei möglichst vollständiger Darstellung der Rahmen eines Schulbuches in einem Bande nicht überschritten werden. Frei von jedem gelehrten Beiwerk, sollen die Definitionen präcis, wissenschaftlich strenge sein. Eine gefällige Form, sowie ein warmer überzeugender Ton möge die ganze Darstellung durchdringen. Häufige Citate sind zu vermeiden, nur allgemein gütige Erkläruugsweisen dürfen in Anwendung kommen; Quellenangaben sind unter dem Striche zu verzeichnen. 1) Der Vorstand der israel. Gemeinde Wiens ersucht nns um Veröffentlichung des obigen Schriftstückes. Redaction. Um das Buch allmählich zu einem Gemeingute aller Gemeinden zu machen, sollen die Lehrsätze sich überall auf allgemein anerkannte unbestrittene Autoritäten berufen und die ethischen Partieen mit besonderem Nachdrucke behandelt werden. ad II. Das Compendium der jüdischen Geschichte für das Obergymnasinm, aus zwei mäßigen Bänden bestehend, soll in einer Einleitung die israelitische Geschichte bis zur Zerstörung des ersten Tempels bloß übersichtlich behandeln, die mosaische Gesetzgebung in ihren Hauptmomenten darstellen, die hohe Bedeutung der Propheten stark markiren und neben dem die politischen und Rechts-, sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse behandelnden Theil insbesondere sich mit der Culturgeschichte und zwar der Literatur und Religionsgeschichte beschästigen. Auch hier dürfen nur die unbestrittenen Resultate der modernen Forschung ihren Platz finden. Jede hypothetische Annahme und subjective Auffassung bleibe ausgeschlossen. Die Geschichte soll synchronistisch behandelt werden. Hierbei wird verlangt, daß die Verhältnisse der Juden im Zusammenhang mit der allgemeinen Geschichte dargestellt werden. Dieser Zusammenhang darf nicht gesucht erscheinen, sondern muß sich von selbst ergeben. Bei der Religionsgeschichte soll der Inhalt und Gedankengang der Hauptwerke der religions-philosophischen Literatur kurz und lichtvoll angegeben werden. Bei der Literaturgeschichte werden Proben aus Dichtern und Prosaikern verlangt, welche ein Bild des jüdischen Geisteslebens gewähren. Diese Proben müssen charakteristisch für das Werk sein und Geschmack für die schöne Form bekunden. Eine knappe Fassung und eine gedrängte Darstellung ist unbedingt erforderlich; die Angaben der Quellen hat unter dem Striche zu erfolgen. Diejenigen Autoren, welche um die ausgeschriebenen Preise zu concurriren beabsichtigen, werden ersucht das Religionsbuch bis längstens 1. März 1888 Mittags 12 Uhr unb das Geschichtswerk bis längstens 31. December 1888 Mittags 12 Uhr ins Seeretariat der israelitischen Cnltusgemeinde in Wien (I. Seitenstettengasse 4) einzusenden. Die Preisarbeiten dürfen den Namen des Autors nicht enthalten und müssen mit einem Motto versehen sein, welches sich auf dem versiegelten Couvert befindet, das auf einem besonderen Zettel Namen, Charakter und Adresse des Autors enthält. Die Preisarbeiten können deutsch, französisch, englisch oder italienisch verfaßt, müssen paginirt und deutlich geschrieben sein. Bei den nicht in deutscher Sprache abgefaßten Preisarbeiten hat der Autor eine correcte, druckreife Uebersetzung,