Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1887)
- Date
- 1887-03-10
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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146 Die mosaische Staatsverfassung, so weit sie aus dem Pentateuch erkennbar ist, zeigt in den staatsrechtlichen Fragen keine feste Stellungnahme. So denkt sie sich den Staat Israels als Republik, schließt jedoch die durch das Gesetz beschränkte Monarchie nicht aus (5. Mos. 17, 14). Es wird hierdurch erwiesen, daß diese Bestimmungen nicht aus schon bestehenden Verhältnissen hervorgegangen; andrerseits sollte der Entwickelung der realen Verhältnisse Raum gegeben und diese nicht durch bestimmte Vorschriften festgenagelt werden. Noch mehr erweist sich dies in der Frage über die Machtgrenzen der geistlichen und der weltlichen Gewalt. Das Priesterthum war instituirt; aber seine Machtverhältnisse waren beschränkt. Die Priester sollten kein Grundeigenthum besitzen, sondern von der Abgabe des Zehnten von den Zehenten, den Erstlingen und gewissen Theilen der Opferthiere bestehen — die beiden elfteren Einnahmen waren aber dem Ermessen der Individuen überlassen. Die Priesterschaft hatte keine Vorrechte, sie unterstand dem gemeinen Rechtes. In späterer Zeit wurde der unwissende Hohepriester dem Gelehrten aus dem Volke, sei er auch aus der niedersten Schicht desselben, nachgesetzt, und auch der Hohepriester war in Streitsachen der Entscheidung des Sanhedrin unterworfen. Classisch ist über die uns vorliegende Frage die Stelle 5. Mos. 16, 18 ff. Hier heißt es zuerst: „Richter und Vorsteher sollst du dir geben in aK’ deinen Thoren, nach deinen Stämmen, daß sie das Volk richten, ein gerechtes Gericht." Dies war also die untere Instanz sowohl in der Verwaltung als auch im Rechtsverfahren. In jeder Stadt, in jeder Ortschaft wählte sich die Gemeinde unter den „Aeltesten" Richter und Vorsteher. Der Chronist zwar theilt diese Funktionen aus seinem Schematismus heraus den Leviten zu, wofür jedoch kein Beleg vorhanden. (Vgl. den Vorgang in der Verurtheilung des Naboth 1. Kön. 21. Ruth Cap. 4. Weiterhin heißt es (17, 8.): „So zu außerordentlich für dich eine Sache zum Rechtspruch ist, zwischen Blut und Blut, zwischen Recht und Recht und zwischen Schaden und Schaden, Streitsachen in deinen Thoren: so gehe nach dem Orte hinauf, den der Ewige dein Gott wühlen wird, und begieb dich zu den Priestern und zu dem Richter, der in selbigen Tagen sein wird, und sie werden dir verkünden den Ausspruch des Rechts." Nach diesem Ausspruch soll gehandelt werden und wer „frevelmüthig handeln würde, nicht dem Priester zu gehorchen, der bedienend daselbst den Ewigen, deinen Gott, dasteht, oder dem Richter", wird mit der Todesstrafe bedroht. Dies soll also die obere Instanz bilden, und es wird unentschieden gelassen, ob dieselbe dem Hohenpriester 1) Cheth. 12, i. findet sich ein DUHD bw 1'"1 TV2 ein priesterlicher Gerichtshof erwähnt, der, wenn er überhaupt nicht blos gedacht war, nur die besondere Bestimmung hatte, für die doppelte Eheverschreibung für die Priestertochter zu sorgen. (V. 12) und einem Priestercollegium (V. 9) oder einem „Richter" überwiesen sein solle. Der „Schophet" (Richter) steht an der Spitze der Verwaltung, da er ja auch der Anführer im Kriege ist, aber auch oberster Richter im engeren Sinne, d. h. in Rechtssachen. Aber diese oberste richterliche Gewalt kann auch dem Hohenpriester und dessen Genossen zustehen. Hiermit ist den Priestern auch eine weltliche Macht übergeben, und die Grenze zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt ist gänzlich unbestimmt gelassen. In der Folgezeit sehen wir aber nicht blos die Kriegsführung, sondern auch die Uebung der oberen Gerichtsbarkeit den „Richtern" (selbst einer Richterin, Deborah) anvertraut, und nach ihnen den Königen, die in öffentlicher Audienz den Parteien, welche an sie appellirten, Recht sprachen. Heben wir nun einige besondere Vorgänge hervor. Bei der Vertheilung des eroberten Landes wirkte neben Josua der Hohepriester Eleasar — er wird sogar vor Josua genannt (Jos. 14, L). Unter den Richtern sehen wir den Hohenpriester Eli beide Gewalten in sich vereinigen, sein Nachfolger aber gehörte dem Priestergeschlechte nicht mehr an. Ein eigentlicher Streit zwischen weltlicher und geistlicher Macht entspann sich zwischen Samuel und dem ersten Könige Saul. Letzterer suchte sich offenbar von der Autorität Samuels zu befreien; dieser Kampf kostete ihm und seiner Familie die Krone. Mit David aber siegte die königliche Gewalt und duldete keine Rivalin neben sich. Noch einmal entbrannte derselbe Streit zur Zeit der blutigen Ataliah, welche die Abkömmlinge Davids hinschlachtete. Der Hohepriester verbarg den jüngsten Sprößling im Tempel, sammelte und bewaffnete die Leviten, überraschte die Königin und ließ sie hinrichten. Der von ihm auf den Thron gesetzte Joas war dem Hohenpriester, so lange dieser lebte, gehorsam, dann aber zerriß er dieses Band und machte sich vom priesterlichen Einstusse frei. Statt der Priester, die so von den Königen in eine untergeordnete Stellung zurückgedrängt waren, übernahmen die Propheten die Opposition gegen die königliche Gewalt. Es war dies an sich der Kampf der Gotteslehre gegen das Heidenthum, welchem die meisten Könige ergeben waren. Aber er ging naturgemäß weiter und erstreckte sich auch auf die politischen Verhältnisse, wie namentlich aus Jesaias und Jirmejah hervorgeht. In den Kämpfen zwischen den egyptischen und innerasiatischen Mächten verlangten die Propheten die Neutralität der jüdischen Könige, um nicht ihre Kräfte für eine der rivalisirenden Mächte, die den Kürzeren zöge, zu verschwenden. Jirmejah aber forderte den festen Anschluß an die siegreiche Macht der Chaldäer, selbst mit Aufopferung unbedingter Selbständigkeit, während die derzeitigen Könige von Juda sich mit den Egyptern verbanden, um sich der Herrschaft der Chaldäer zu entziehen. In diesem Kampfe des Geistes gegen die politische Macht stand den Propheten nur das Wort zu Gebote