Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 9 (3.3.1887)
- Date
- 1887-03-03
- Page
- Seite 142 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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- Kirn 1× ep/1044891
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142 An die Hoten bacher Gantze Jutenschaft Einen freintlichen Krus von dem schinter johannes und seiner gantzen Kombanieh an eich Hoten bach er juten und Hier mit diesen Phar Zeilen wellen wiehr eich zu wisethun das dier uns bis morgen Abent um finef Uhr zwischen neter Husen bach und Gribelscheit an den Hochheits steige! funnefchig Karlthnen und dar an Kein Kreicher zu mankiren Wirt und sie onefehbahr auf ihr bestimtes blatz libern und wihr wollen uns aus gebit haben das ihr eich nicht unter steen wertet und so Kien seinu einn wort weiter zu sogen sonst wertet ihr sehen das ihr mit Keinem schefer aber sei Herten zu thun habt sontern miet dem schinner Hannes und seiner gantzen Kombanih dann ihr wist wohl das diehr noch die wertenste Zeit noch verschont seit blieben indem das mann eich schon manges mahl krihen het kennen und wan ihr diesen befehl haltet, so wertet ihr auch weiter keinen anstant haben wo aber nicht, so ist keiner mehr sichger von einem orth zu gehen weiter weis ich eich nicks zu schreiben als haltet diesen befehl lebens Verlust und noch mahl untersiet eich nicht et was zu sagen _ Das Papier des von Schinderhannes selbst geschriebenen Briefes zeigt das Wasserzeichen KIERN, das des anderen die nicht ganz deutlichen Buchstaben 0 B. Die in den Briefen! erwähnten Dörfer liegen zwischen Kirn und dem Jdarwald und zwar Hottenbach im Kreis Bernkastel 9—10 Kilometer nordwestlich, Nieder-Hosenbach und Griebelscheid im Fürstenthum Birkenfeld ungefähr 4 und 3 Kilometer west-nordwestlich von Kirn. Zur weiteren Erläuterung mögen folgende Anmerkungen dienen: Im ersten Briefe Zeile 5: Endes gesetzten; Z. 7: Kontribution ansagen; 1 Karolin 18,70 M.; Z. 10: das nicht ganz klar geschriebene Wort „fal", Falle, scheint die Bedeutung von Schutzgatter oder Fallgatter (am Weiher) zu haben; Z. 11: schönen Manchestersammt; Z. 11: Zugehör; Z. 13: geringe Anforderung; Z. 15: treffen; Z. 16: Breicht dar braucht ihr; Aengste mehr zu tragen. Im zweiten Briefe Z. 7: dier — ihr; Z. 9: der Hochzeitssteigel scheint an einem Kreuzweg auf der Höhe zwischen Nieder-Hosenbach und Griebelscheid zu liegen, inimerhin an 6 Kilometer von Hottenbach entfernt; Z. 10: in Kreicher ist offenbar ch für z verschrieben (Kreuzer), wie auch in funnefchig; Z. 14: Schäfer oder Säuhirtcn. Der zweite Brief ist sowohl im Gedankenausdruck und Stil wie in den Schriftzügen flüssiger geschrieben als der von Schinderhannes' eigener Hand herrührende; sein Verfasser war wohl der Generalstabschef der Bande. Indessen scheint Schinderhannes aus seiner anitlichen Laufbahn als „Scharfrichter Beiläufer" doch einige Künste gerettet zu haben, denn er setzt über sein Schriftstück zwei kühne Züge, die ohne Zweifel P. P. bedeuten, und beginnt seine Namensunterschrift mit einem schwungvoll hingeworfenen eleganten I., welches gegen die übrige Schrift erheblich absticht. Von der jüdischen Bevölkerung Frankfurt a. Main'o vor 500 Äahren. Bor Kurzem erschien: „Die Bevölkerung von Frankfurt am Main im XIV. und XV. Jahrhundert von Dr. Carl Bücher" (Tübingen, Lwdpp.. 1886.) Ueber die Juden heben wir Folgendes hervor. Frankfurt hat von jeher in Folge seiner günstigen Verkehrslage einen bevorzugten Sammelpunkt des Judenthums in Deutschland gebildet. Dreimal, 1241, 1349 und 1614 sind die Inden aus der Stadt vertrieben worden; trotz aller bitteren Erfahrungen sind sie immer nach kurzer Zeit wieder zurückgekehrt. Gleich nach ihrem ersten Auftreten erschienen sie als Kammerknechte; im 14. Jahrhundert kommt das Judenregal und der Judenschutz, wie andere kaiserliche Hoheitsrechte pfandweise an die Stadt, welche auch das Recht erwirbt, fremde Juden aufzunehmen und die Ansprüche verschiedener Herren aus Theile der Einkünfte aus jenem Regal ablöst. Von da ab unterliegen die Juden bloß der städtischen Besteuerung und erfreuen sich des städtischen Schutzes, der ohne Zweifel für sie wirksamer und werthvoller war, als für ihre Brüder in anderen Städten der Schutz des Kaisers. Bis 1349 werden die Juden in derselben Weise zu Bürgern ausgenommen wie die Christen; von 1360 ab erhalten sie das Bürgerrecht immer nur auf bestimmte Zeit (1 bis 5 Jahre). Es ist dies nicht ein Zeichen ihrer gedrückten Lage, sondern eine Folge ihrer eigenthümlichen Besteuerung, deren Höhe immer im Voraus mit ihnen vereinbart wurde. Ein Jude, der nicht wucherte oder Geld auf Zinsen lieh, zahlte auch keine Steuer. Im ganzen 14. Jahrhundert hatten die Juden das Recht Grundbesitz zu erwerben und wohnten (in der Nähe des Domes) untermischt mit Christen aus den angesehensten Familien. Erst mit 1462 wurden sie auf eine bestimmte Straße in der Neustadt beschränkt und diese gegen außen abgesperrt. Ueberlieferungen der Zeitgenossen (Erfurter Chronik, Klagelied des Rabbi Moses Ha-Kohen, Mainzer Gedächtnißbuch) geben an, daß am 24. Mai 1241 bei einem Streite zu Frankfurt mehr als anderthalbhundert Juden (die Zahlen nennen einmal 180, dann mehr als 173 und 159) umgekommen seien. Jedenfalls war die Gemeinde größer als die Zahl der Umgekommenen und muß mehr als 200 betragen haben. Wann die Juden wieder nach Frankfurt gekommen, ist nicht zu bestimmen, sicherlich war aber bereits 1281 wieder eine Anzahl in der Stadt. Von 1349 bis 1360 sind keine Juden in