Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1887)
- Date
- 1887-02-17
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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104 Nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung vom 27. Sept.! 1886 wurde dieses Verfahren nicht genehmigt, sondern die! gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrages verlangt. j Entscheidung des Kgl. Kammergerichts in Berlin. Die Anstellung ausländischer Juden als Synagogenbeamte in Preußen ohne die Genehmigung des Ministers des Innern wird überall strafrechtlich verfolgt. Das Kammergericht hat eine freisprechende Vorentscheidung in dem Falle, wo eine Synagogengemeinde einen Schächter von einer andern preußischen Synagogengemeinde berufen hatte, aufgehoben, indem es annahm, daß auch in diesem Falle sich die zweite Synagvgengemeinde vorher über die Staatsangehörigkeit des berufenen Schächters hätte vergewissern müssen. Das Kammergericht hat entschieden, daß das-Vergehen, ohne Genehmigung des Ministers des Innern einen Ausländer als jüdischen Cultusbeamten anzustellen, 3 Jahre nach der Anstellung verjährt ist. Es gehören nämlich zum Thatbestand des betreffenden Delikts zwei Momente, die positive Annahme eines Ausländers als Cultusbeamten und die Nichteinholung der Genehmigung hierzu seitens des Ministers des Innern. Hat sich nun auch das Vorgehen in einem seiner beiden Thatbestandsmomente, nämlich in dem eommissiven Theile der Nichteinholuug der Genehmigung fortgesetzt, so doch nicht in dem andern Momente der einmaligen Annahme. Von einer Fortsetzung des nämlichen Delikts könne aber nur die Rede sein, wenn sich dasselbe in allen seinen Thatbestandsmerkmalen fortsetzt, was hier nicht der Fall sei. Verfügung der Kgl. Negierung zu Königsberg d. d. jf. August j88H. Die Kgl. Regierung hat bezüglich des Religionsunterrichtes der jüdischen Schulkinder im Anschluß an die gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen durch hohe Verfügung vom 24. Mai er. folgende die unserer Aufsicht unterstellten Schulen betreffenden Anordnungen getroffen: 1. Es dürfen jüdische Schulkinder an dem christlichen Religionsunterricht nur Theil nehmen, wenn der betreffende Vater oder Vormund die ausdrückliche schriftliche Erklärung abgiebt, daß der Schüler für Wahrnehmung des bezeichneten Unterrichts in allen seinen Theilen für das laufende Schuljahr verpflichtet sein soll. 2. Es ist seitens der Schuldeputation dafür zu sorgen, daß möglichst kein jüdisches schulpflichtiges Kind ohne Unterricht in der Religion aufwachse. In Ausführung dieser Verordnungen bestimmen wir, daß künftighin die Schulvorsteher die jüdischen Schulkinder an dem christlichen Religionsunterricht nur auf Grund der aä 1 bezeichneten Erklärung theilnehmen lassen. Verfügung der Kgl. Negierung zu Loblenz. Die Kgl. Regierung hat auf Vorstellung der Synagogengemeinde K. nicht nur jüdischen Religionsunterricht in der Stadt- und Mittelschule dieser Stadt eingerichtet, sondern j den Unterricht in dieser Disciplin für obligatorisch erklärt. > j Verfügung der Kgl. Negierung zu Breslau. Die Kgl. Regierung hat sich dahin ausgesprochen, daß ein jüdischer Gutsbesitzer seines Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht ausgeschlossen werden könne und ihm daher das Recht zusteht, für sich einen Vertreter zu ernennen. Berlin, 9. Februar. Der Vollständigkeit wegen, um auch späterer Zeit ein getreues Bild der gegenwärtigen Vorgänge zu bewahren, geben wir hier einen Artikel der „Kreuzzeitung" wieder, welcher einiges Licht über die Beseitigung Stöcker's und Cremer's verbreitet und mit seinen Schlußworten andeutet, aus welcher Quelle die Mittel für das Cartellcomitö besonders fließen. Die „Kreuzzeitung" ist natürlich mit der Beseitigung Stöcker's sehr unzufrieden; sie sagt: „Der Abg. Cremer hat also nunmehr auch darauf verzichtet, in Berlin zu candidiren und zwar „aus hochpolitischen Gründen". Wir glauben, die Quelle, aus welcher die Gründe geflossen sind, ebenso wie die Gründe selbst, sehr genau zu kennen, wir widerstehen aber für jetzt der Versuchung, dieselben einer näheren Erörterung zu unterziehen. Für heute genügt es uns, zu constatiren, daß die Schöpfer und Träger der christlich - conservativen und nationalen Berliner Bewegung, Stöcker, Wagner und Cremer, sämmtlich zurückgetreten und dem Triumvirat v. Monteton, Kyllmann und v. Zedlitz zu ungehemmter Thätigkeit Platz gemacht haben. Man darf nunmehr wohl den Zeitpunkt für gekommen ansehen, wo, nach einer früheren Erklärung der „Nordd. Allg. Ztg.", „auf die Gährung, die Klärung, auf die Excitation der Geister, die Epoche ruhiger Sammlung und gründlicher sachverständiger Sicherung des gewonnenen Terrains" folgen wird. Merkwürdig, daß die Zuversicht in den Erfolg dieser neuen „Methode" bei den Regisseurs trotzdem so gering ist! Ruft doch gestern Abend schon die „Post" selbst den Hofs Prediger Stöcker, dem sie das Zeugniß giebt, daß er „mit seltener Energie und unermüdlicher Thätigkeit die antifortschrittliche Bewegung groß gezogen" habe, zu Hilfe, damit er sich zu Gunsten der „neuen Methode" ckn der Wahlagitation betheilige. Wir kennen die Absichten der bisherigen Führer der Berliner Bewegung nicht, aber wir möchten glauben, daß sic diesen Hilferuf unbeachtet lassen werden; andernfalls, wenn ihre jetzigen Nachfolger nach dem Abschluß der Reichstagswahlen vor einem gründlichen Fiasko stehen sollten, würden die Herren Stöcker und Wagner dem Vorwurf sicherlich nicht entgehen, daß sie durch ihre „Methode" der „Excitation der Geister" wieder Alles verdorben und die Milch der mittelparteilichen Denkungsart bei den zum Abfall geneigten „Freisinnigen" wieder in gährend fort«