Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1887)
- Date
- 1887-02-17
- Page
- Seite 103 (sequence 7)
- Language
- German
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103 «Denn nicht in Eilfertigkeit sollt ihr ausziehen und in Flucht nicht davon gehen, denn es geht vor Euch her der Ewige und Euren Zug schließt der Gott Israels (Jes. 52,12). Das gilt auch «ns. Eine Aufgabe, wie wir sie uns gestellt, im Dienste der Erkenntniß, des Glaubens, der Gesittung, die bedarf der Zeit, ruhiger Entwicklung, ernster Arbeit und unermüdlicher Ausdauer. Aber, wenn Gott vorangeht und den Zug schließt, wenn wir uns nur bewußt bleiben, daß wir für ein Edles streiten und wirken, dann werden wir ausharren, werden und wollen weiter arbeiten, einig und engverbunden mit Gott und für Gott — mit der alten jüdischen Devise 1'sodsm schomajim. Dem Berichte ist eine sehr anschauliche Uebersichtstabelle der Erlebnisse der Schulinspection im Schuljahre 1885/86 beigegeben. Deutschland. Berlin, 7. Februar. (Privatmitth.) Man darf sich in der realen Welt nicht vom Scheine täuschen lassen, sondern es muß da überall auf das Verständniß der Wirklichkeit gedrungen werden. Daß durch die Verbindung der Conservativen und Nationalliberalen vermittelst des Wahlcartells Stöcker und Cremer aus den Berliner Wahlbezirken als Canditaten beseitigt worden sind, darf man von keiner Seite als ein wirkliches Opfer zu Gunsten einer gegen den Antisemitismus gewandten Richtung ansehen. Denn einerseits war man des Durchfallens dieser beiden Candidaten gewiß, andererseits wird Stöcker durch die Nationalliberalen in Siegen gewählt und Cremer wird wohl auch in irgend einem Wahlbezirke versorgt werden, in welchem die Nationalliberalen den Ausschlag geben könnten; endlich aber haben die Cartellparteien in dem betr. Berliner Wahlbezirk statt Cremers den Rechtsanwalt Wolfs aufgestellt, einen fanatischen Anhänger Stöckers, einen entschiedenen Antisemiten jüngeren Datums. Hiermit ist dargethan, daß der ganze Vorgang keine Bedeutung in Wirklichkeit hat, und daß man nur einen gewissen Schein des Anstandes beobachtet hat. Berlin, 8. Februar. (Privatmitth.) Das Bureau des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes hat, wie im Vorjahre, sein „Statistisches Jahrbuch" auch für das laufende Jahr herausgegeben. Dasselbe bringt, nach den deutschen Staaten und deren Provinzen und Regierungsbezirken geordnet, die sämmtlichen jüdischen Gemeinden, bei vielen auch deren Seelenzahl und die Namen der Vorsteher, Rabbiner, Cantoren und Schächter. Die Seelenzahl hätte, wo sie fehlt, aus dem geographischen Lexikon des deutschen Reiches ergänzt werden können. Hinzugefügt ist ein Ortschafts- und ein Namensverzeichniß, welche |bie Benutzung sehr erleichtern, angeschlossen noch „Behördliche Entscheidungen und Verordnungen," die leider auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen können, was jedoch dem Bureau nicht zur Last fällt. Interessant ist, was uns hier officiell über die jüdische Gemeinde zu Berlin mitgetheilt wird. Ihre Seelenzahl wird auf 53,949 beziffert. Sie hat drei Rabbinen, drei Chordirectoren und vier Cantoren. Die Gemeinde-Knabenschule hat außer dem Director 13 Lehrer, die Gemeinde-Mädchenschule außer dem Director fünf Lehrer. Die Religionsschulen zwei Directoren und die Lehrerbildungsanstalt außer dem Director drei Lehrer. Man sieht, die Lehrer der jüdischen Gemeindelehranstalten machen schon eine beträchtliche Körperschaft aus. Außerdem werden angeführt die Gemeinden Adaß Jeschurun mit einem Rabbiner, zwei Lehrern und einem Cantor; Adaß Jisroel mit einem Rabbiner, vier Lehrern und einem Cantor; Ahavas Rein mit einem Rabbiner und zwei Cantoren; Ahavas Scholaum mit einem Cantor; Bne Berith; jüdische Reformgemeinde mit drei Predigern, die zugleich das Lehrer- und Cantorenamt versehen, und einem Chordirector; Gemeinde der Oranienburger Vorstadt mit zwei Lehrern und einem Cantor; Gemeinde an der Potsdamer Brücke mit einem Rabbiner, einem Lehrer und einem Cantor; endlich Schochare Hatob mit einem Cantor. Die Existenz aller dieser Nebengemeinden ist durch die Größe der Stadt bedingt, da in jedem Viertel dem gottesdienstlichen Bedürfniß eine erreichbare Befriedigung geschaffen werden muß. — Aus den behördlichen Entscheidungen und Verordnungen heben wir diejenigen von allgemeinem Interesse hervor, welche in diesem Blatte noch nicht mitgetheilt sind. Entscheidung des Strafsenats zu Berlin. Als höchster Gerichtshof in Landesstrafsachen hat der Strafsenat entschieden, daß religiöse Versammlungen zu denjenigen Versammlungen zu rechnen sind, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, und daß demzufolge Versammlungen vöu kirchlichen und religiösen Vereinen, soweit diese Corporationsrechte nicht haben, der polizeilichen Anmeldung bedürfen. Lntscheidung des Reichsgerichts vom 27. September (885. Vorstand und Repräsentantenversammlung einer Gemeinde hatten für die Anstellung eines Cultusbeamten die Bedingungen berathen und beschlossen und diese nur auszugsweise dem anzusteüenden Beamten zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Beamte erklärt sich durch seine Unterschrift einverstanden.