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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-02-17 · Heft 7 (17.2.1887) · p. Seite 101

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 7 (17.2.1887)
Date
1887-02-17
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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101 nur der Gemeinde das Zeugniß für die Befähigung und den Eifer des Lehrers abgiebt und Winke zur Hebung des Unterrichtes ertheilt, sondern auch auf die Jugend selbst durch ihr Erscheinen und die angestellte Prüfung aufmunternd wirkt. Daß der Religionsunterricht an den meisten Orten ganz sich selbst überlassen wird, der Gemeindevorstand und die etwa von ihm erwählte Schulcommission die Schulräume gar nicht betreten und so die Vernachlässigung des Unterrichts nur fördern, ist ein bekannter Uebelstand. Gewiß würde in vielen Provinzen ein solcher Provinzialverband großen Anklang und baldige Verwirklichung finden, wenn einige angesehene und einflußreiche Männer sich der Sache annehmen möchten. — In jüngster Zeit ist der Bericht des „Verbandes der Synagogen-Gemeinde Ostpreußens" über die 6. ordentliche Generalversammlung zu Ortelsburg am 7. Sept. 1886 ausgegebcn worden (Darkehnen, Glaser 1886). Wir heben daraus zwei Punkte hervor. Zuerst, daß die Versammlung beschloß, um die Unterstützung armer Gemeinden zu verstärken, außer den im Etat des Verbandes vorbestimmten jährlichen Beiträgen einen Fond für diesen Zweck zu bilden, zu welchem aus dem in etwas über 4000 Mk. bestehenden Verbandsvermögen sofort 3000 Mk. genommen werden sollen. Alsdaun der vom Rabbiner Herrn vr. Bamberger in Königsberg erstattete Bericht über die Schulinspection, den wir hier wörtlich wiedergeben wollen. M. H.! „Der Bericht über die Schule" ist seit Begründung des Verbandes ein stehender Punkt der Tagesordnung unserer Verbandstage gewesen, ein Beweis, welche Aufmerksamkeit der Verband diesem Zweige seiner Aufgabe zuwendet; aber ich hoffe auch heute wiederum wie in den Vorjahren darthun zu können, daß Ihre Schulinspection, in deren Namen hier zu reden ich die Ehre habe, trotz so mancher entgegenstehender, eher vermehrter als verminderter Schwierigkeiten sich der Bedeutung ihrer Aufgabe bewußt und ihr treu geblieben ist. Und in der That sind es äußerst schwierige Verhältnisse, unter denen wir arbeiten, und wenn unsere Provinz die erste gewesen ist — und bis zur Stunde ist sie noch immer die erste und einzige geblieben — die auf dem Gebiete der Schulcontrole und Unterrichtspflege selbständig und selbstthätig vorgegangen, so ist der Grund hierfür eben darin zu suchen, daß der Nothstand bei uns am unverhülltesten zu Tage getreten war und, um dies verständlich zu machen, gestatten Sie mir, einen Blick auf die betreffenden Verhältnisse in andern Staaten und Provinzen zu werfen. In fast sämmtlichen außerpreußischen deutschen Staaten, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, den sächsischen Herzogthümern sind die israelitischen Schulen und Religionsschulen den dort staatlich angestellten Rabbinern oder einer direct eingesetzten Schulaufsichtsbehörde unterstellt, wie in Württemberg dem israelitischen Kirchen-j rathe, in Baden dem Oberrathe. Dasselbe gilt von den früheren Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau und Schleswig-Holstein, jetzt preußischen Provinzen; nur im eigentlichen Altpreußen beschränkt sich das ganze Interesse, das der Staat an dem jüdischen Religionsunterrichte nimmt, auf den § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, des sogenannten Judengesetzes, nach welchem eine jede Synagogengemeinde verbunden ist, „solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle." Was die Qualifikation des Religionslehrers betrifft, so bestimmt dasselbe Gesetz nur, daß „als besondere Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden können, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben." Der Nachweis einer Vorbildung in den religionswissenschaftlichen Fächern wird gesetzlich nicht verlangt, wie er auch thatsächlich nur selten verlangt wird, beispielsweise das erste beliebige, von jüdischer oder nichtjüdischer Seite ausgestellte Zeugniß für die Amtirung genügt. Da die seminaristisch gebildeten Religionslehrer 1. im Osten gerade wegen Mangels an Seminarien nicht zu häufig sind; 2. in vielen Gemeinden aus religiösen Gründen in ihrer Eigenschaft als Cultusbeamte nicht besonderes Vertrauen genießen; 3. wie schon hervorgehoben, theurer zu stehen kommen, höhere Ansprüche stellen, als die Naturlehrer; 4. die Mehrzahl der Gemeinden bei der geringen Anzahl zahlender Mitglieder gar wohl auf Berücksichtigung des Kostenpunktes angewiesen sind, so hat naturgemäß das nicht-seminaristische Element im Religionslehrerstande ein unverhältnißmäßiges Uebergewicht erlangt, und da bei den so verschiedenartigen Funktionen, die dem Lehrer noch mit übertragen werden, die Funktionen des Cultusbeamten prävaliren, in erster Reihe auf seine Befähigung als Chasan, auf seine Zuverlässigkeit als Loboobst gesehen wird, diese Leistungen auch von der Gemeinde weit leichter beurtheilt zu werden vermögen, als die des Lehrers, — ja hier die Meinungen und Anforderungen noch dazu oft auseinander gehen — so langte im Laufe der Zeit der Religionsunterricht in vielen Gegenden auf einem Niveau an, wie es in der That nicht niedriger gedacht werden kann, und selbst demjenigen, der die innere Natur des Religionsunterrichtes nicht zu würdigen vermag, mußte der Gegensatz dieses Unterrichtes zu dem anderer Schulen, selbst der einfachen Ortsschule grell ins Auge fallen. Ein häßliches Stück Mittelalter mitten im Leben der Neuzeit! Gewiß sind solche Uebelstände auch in anderen Provinzen zu Tage getreten, aber in solchem Umfange, wie bei uns — schwerlich. Die Herbeiführung besserer Zustände für die Schule war

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