Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1887)
- Date
- 1887-02-17
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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99 Die Trennung von Staat und Lirche. Wir beabsichtigen nicht, unsere Leser mit einer Erörterung des obigen Themas zu ermüden, sondern nur einige Blicke vom actnellen Standpunkte darauf zu werfen. Unter allen Staaten der Welt ist es die nordamerikanische Union allein, welche die Trennung von Staat und Kirche, die jener italienische Staatsmann mit den Worten bezeichnete: „Freie Kirche im freien Staate!" durchgeführt hat. Sie baute ihren Staat frisch auf ohne eigentliche geschichtliche Vergangenheit. In ihr erhält keine Kirchengenossenschaft einen Zuschuß aus den Staatsmitteln; die innern Angelegenheiten der Kirchen sind ihnen selbst völlig überlassen; nach außen hin unterliegen sie dem gemeinen Recht. Daß sich die verschiedenen religiösen Genossenschaften dabei übel ständen, hat die Erfahrung nicht gelehrt. Im Gegentheil erstarkt die katholische. Kirche, namentlich durch das irische Element, sehr bemerklich; die protestantische lebt sich in den mannigfaltigsten Secten aus, und die Juden erweisen trotz der Geistesströmung unserer Zeit ihre Lebenskraft in sehr zahlreichen Gemeinden, deren Synagogen, Schulen und wvhlthätigen Anstalten. Selbst die Mormonen würden daselbst ungestört bestehen, wenn sie nicht durch ihre Vielweiberei dem Landesgesetze entgegenständen und diesem nachhaltigen Widerstand leisteten. Auch muß betont werden, daß alle Confessionen in vollem Frieden mit einander leben und gegenseitig Achtung und Duldung sich erweisen. In der alten Welt ist es Frankreich, in welchem der Gedanke der Trennung von Staat und Kirche am lebhaftesten vorhanden ist; die große Mehrheit der Deputirtenkammer und eine kleinere im Senat sind für die Trennung gestimmt. Die Radikalen und die Opportunisten, letztere im Andenken an den Ausspruch ihres Meisters Gambetta: „derKlerikalismus ist der Feind!" stimmen darin überein; nur die Rechte tritt entschieden dagegen ein. Aber die Opportunität ist es eben, welche der Verwirklichung gegenübersteht. Jährlich bei der Berathung des Cultusbudget wird der Antrag auf Streichung desselben gestellt und irgend ein Deputirter hält eine donnernde Rede gegen die Verbindung von Staat und Kirche. Die Regierung selbst, aus den beiden erstgenannten Parteien hervorgegangen, erklärt sich für die Trennung. Aber sie meint, daß die Majorität des Volkes noch dagegen sei und die Streichung des Cultusetats würde der Republik viele Anhänger entziehen. Mit Recht bemerkt sie, daß die Streichung des schon sehr verminderten Cultusetats noch wenig bedeute; es müßte dann doch für die jetzt angestellten Geistlichen auf Lebzeiten gesorgt, Gesetze zum Schutze der Gemeinden, zur Feststellung der Grenzen für die staatliche Oberaufsicht u. s. w. geschaffen werden. So geht der Cultusetat dennoch mit einer zwei Drittel Majorität immer wieder für das nächste Jahr durch. Aus der letzten Abstimmung über das Cultusbudget am 29. Januar o. heben die Arch. isr. den Umstand hervor, daß von den vier Deputirten jüdischer Religion, welche in der Kammer gegenwärtig sitzen, drei, die Herren Cromieux, C. Dreyfus und Javal, gegen dasselbe gestimmt haben, und protestirt die Redaction gegen die Annahme, als ob diese Herren das Judenthum repräsentirten und ihre Stimmen als die des Judenthums abgegeben hätten. Hinsichtlich unserer französischen Glaubensgenossen wird dieser Protest wohl berechtigt sein. Durch die Streichung jenes Budgets würden die jüdischen Gemeinden in Verlegenheiten gerathen, obschon wohl nicht in so große, wie man denken könnte; von dem Etat für den israelitischen Cultus fallen etwa drei Francs jährlich auf jeden Israeliten in Frankreich und Algerien. Auch der Wegfall der Consistorien könnte kaum eine fühlbare Crise für die Gemeinden mit sich führen, da an der Spitze jeder Gemeinde ein BerwaltungscomitS oder ein Synagogenvorstand oder beide zugleich bestehen. Hier in der Rheinprovinz, wo die französische Consistorialverfassung bis ca. 1850 gesetzlich bestand, verschwand sie mit dem Gesetz von 1847 nicht allein spurlos, sondern unter den Bestimmungen jenes Gesetzes für die Synagogengemeinden erwachte in diesen eine frische Lebenskraft, die sich in dem Aufbau von Synagogen, in der Herstellung des Religionsunterrichtes, in der Errichtung schöner Friedhöfe und der Herstellung blühender Wvhlthätigkeitsanstalten bekundete. Aber abgesehen von Frankreich, kann man die Voten jener drei französischen Deputirten nicht als gegen „die Stimme des Judenthums" abgegeben erachten. Denn außer Frankreich und Belgien und etwa Baden und Württemberg besteht seit undenklichen Zeiten in allen Ländern für die Juden die Trennung von Staat und Kirche. Nirgends erhalten die jüdischen Gemeinden eine Unterstützung aus Staatsmitteln t); um ihre inneren Angelegenheiten kümmert sich der Staat gar nicht; nur in einigen übt der Staat sein Oberaufsichtsrecht dahin aus, daß die jährlichen Etats der Provinzialregierung vorgelegt werden, um sie für die Mitglieder der Gemeinde — denn aus dieser können die Juden auch austreten — als executivisch zu erklären, und daß die anzustellenden Cultusbeamten einer Bestätigung bedürfen, die jedoch nur aus sittlichen Gründen verweigert werden darf. Im allgemeinen haben diese Verhältnisse dem Bestände des Judenthums durchaus keine Nachtheile gebracht. Im Gegentheil weckt und erhält diese Selbständigkeit, diese Anweisung auf die eigenen Kräfte das Interesse der Mitglieder an der Gemeinde. Die zahllosen neuen und schönen gottesdienstlichen Gebäude, die wir z. B. in Deutschland in Flecken und Dörfern finden, die Anstellung von Rabbinern selbst in Gemeinden von kaum 500 Seelen, von Cantoren, 1) In Preußen erhalten seit einigen Jahren die jüdischen Seminare in Münster und Hannover je einige Tausend Mark Subvention, 7*