Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1887)
- Date
- 1887-01-25
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
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55 Die Gemeinde Breslau hat einen wohlbegründeten Anspruch darauf, mit der Uebernahme dieses Amtes einen Mann zu betrauen, der sich bereits einen Namen im Judenthume erworben hat, um würdig der Nachfolger des Rabbinergeschlechts Tiktin, würdig des hochverdienten Collegen zu sein, mit welchem er die Obliegenheiten des Rabbinats zu theilen berufen ist. Vor Allem ist zu wünschen, daß die Wahl auf einen Mann der Wissenschaft und der praktischen Erfahrung gelenkt werde, der sich durch Lehre und That als Führer unserer religiösen Angelegenheiten bewähre. Nach dem Statut der hiesigen Synagogengemeinde üben die Gemeindebehörden, die sich aus dem Vorstande, den Repräsentanten und der Cultus- Commissivn I. zusammensetzen, das Wahlrecht aus und bei der Friedensliebe, von welcher diese leitenden Persönlichkeiten durchdrungen sind, ist mit Zuversicht vorauszusetzen, daß ihr Bestreben darauf gerichtet sein wird, im vorliegenden Falle den berechtigten Wünschen der conservativen Partei zu entsprechen. Daß diese Wünsche zum Ausdrucke gelangen, liegt sowohl im Interesse der Betheiligten als auch des Wahlkörpers selbst. Seit Beginn dieses Jahrhunderts, fast neunzig Jahre, hat die Erwählung eines Rabbiners nach dieser Richtung in hiesiger Gemeinde nicht stattgefunden, als Erbe seines Vaters und Großvaters hat der verewigte Rabbi Gedalje Tiktin dieses Amt 43 Jahre verwaltet. Der Wahlmodus für den geeigneten Nachfolger bedarf der Erörterung. Und hierfür dürfte ein Präcedenzfall aus dem Jahre 1838 maßgebend sein: Eine Vereinigung von 50 Notablen der Gemeinde drückte in einer Petition an den damaligen Obervorstand den Wunsch aus, auf die Bedürfnisse der Zeit Rücksicht nehmen zu wollen und in das Rabbinat als Beisitzer einen Mann zu berufen, der mit rabbinischer Gelehrsamkeit deutsche Bildung verbindet; diese Vereinigung that noch mehr, sie nominirte in vr. Abraham Geiger ihren Candidaten. Was vor nunmehr 50 Jahren den freisinnigen Bestrebungen zum Siege verhalf, das sollte auch jetzt den conservativen Gemeindemitgliedern nicht versagt sein. Genau nach diesem Vorgänge hat sich jetzt eine Anzahl gesinnungstüchtiger Männer aus der Mitte der conservativen Partei zusammengethan, uni unter Darlegung der Erfordernisse ihrer Partei an den Gemeindevorstand das Ersuchen zu stellen, ihnen gestatten zu wollen, diejenigen Gelehrten bezeichnen zu dürfen, aus deren Reihe sie ihren religiösen Führer erwählt zu sehen wünschen. Dieses Gesuch, dem jede Agitation fern liegt, hat um so begründetere Aussicht auf gefällige Aufnahme seitens des Vorstandes, als es in dessen Intentionen liegt, in dem neu zu erwählenden Rabbiner die orthodoxe Gemeinde Breslau voll und ganz zufrieden zu stellen. Möchten diese Zeilen die Anregung dazu sein, daß die bevorstehende Rabbinerwahl als ein Friedenswerk zum Segen der Gesammtgemeinde ausfalle! Mainz, 14. Januar. In diesen Tagen wurde ein Proceß entschieden, welchen der Rabbiner von Luxemburg, vr. Blumenstein, gegen vr. Lehmann, Redacteur des Mainzer „Israelit", angestrengt hatte. Blumenstein hatte in der Freimaurerloge eine Rede gehalten, in welcher er das Judenthum so gut wie verleugnet haben sollte. (Da der Inhalt jener Rede, über welche sich auch die „Arch. isr.“ tadelnd ausgelassen hatten, nicht feststand und wir den Auslassungen des ultramontanen Luxemburger „Wort" nicht das geringste Vertrauen schenkten, nahmen wir von der ganzen Sache keine Notiz. Red. d. „A. Z. d. I.") Der „Mainzer Israelit" sprach sich hierüber so aus, daß vr. Blumenstein den verantwortlichen Redacteur wegen Beleidigung anklagte. Das Gericht hat vr. Lehmann zu 25 Mark Geldstrafe und die Kosten verurtheilt und den vr. Blumenstein zur Publication des Urtheils berechtigt. Oesterreich-Ungarn. Wien, 14. Januar. (Privatmitth.) Es steht jetzt hier eine Angelegenheit auf der Tagesordnung, die unsere Berücksichtigung verdient. Zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien bestand ein Handels- und Freundschaftsvertrag, der jedoch beiderseits gekündigt ward. Man erinnere sich der Umstände, unter welchen er geschlossen worden. Während des Krimkrieges hatte Oesterreich durch seine Haltung Rumänien von der russischen Occupation befreit. Es schloß später mit diesem jenen Vertrag, bei welchem es das Recht zwei Mal verletzte: einerseits, daß es denselben unmittelbar mit Rumänien abschloß, während dieses noch unter der Suzeränetät der Pforte stand, andererseits, indem es die verfassungsmäßigen Rechte seiner jüdischen Unterthanen verletzte, da nur seinen christlichen Staatsangehörigen die günstigen Bedingungen von Rumänien zugestanden wurden. Damals ließen sich die jüdischen Abgeordneten in Wien und Pest durch die Vorstellung „patriotischer" Bedenken znm Stillschweigen bestimmen. Auch nachher kam Oesterreich-Ungarn dadurch den Rumänen sehr entgegen, daß es sofort nach dem Abschluß des Berliner Vertrages die Unabhängigkeit Rumäniens anerkannte, ohne abzuwarten, ob letzteres die von dem Vertrage stipulirten Bedingungen der Gleichberechtigung aller Nationalitäten und Confessionen erfüllen werde, die denn auch bis heute noch unerfüllt geblieben sind. Allein Rumänien erwies abermals, was Oesterreich ja auch im Laufe seiner Geschichte mehrmals bekundet hat, daß die Politik keine Dankbarkeit kenne, und daß man durch Entgegenkommen in der Regel das Gegentheil bewirkt von dem, was man vorausgesetzt hat. Nach der Beseitigung jenes Handels- und