Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1887)
- Date
- 1887-01-25
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
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Die mosaische Rechtspflege kennt nur die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit; jede Zwangsmaßregel, vorgeblich um die Wahrheit an's Licht zu bringen, ist ausgeschlossen, also von Martern und Foltern zu diesem Zwecke auch nicht die entfernteste Spur. 3) Wie im Gesetze wiederholt empfohlen wird: „liebe den Ewigen, Deinen Gott, mit ganzem Herzen, mit ganzer Seele und mit ganzem Vermögen": so wird die Allliebe, als im Gottesbegriffe gegeben, gepriesen, und insonders Gott die Fürsorge für die Wittwen und Waisen zugeschrieben, und er „der Vater der Waisen" (□'D'irr genannt. sterniß verfinstert nicht vor Dir, Nacht leuchtet wie der Tag, Dunkel und Licht sind gleich." 3) Wie sich hierdurch die mosaische Rechtspflege von der bei anderen antiken Völkern üblichen, besonders aber von dem Prozeßversahren des ganzen Mittelalters bis zur neuesten Zeit unterscheidet, ist Jedem ersichtlich. Auch unter den Königen von Juda und Israel waren Mündlichkeit und Oeffentlichkeit stets bei jedem Gerichtsverfahren vorhanden. Die Könige hielten öffentliche Audienzen, um die vor sie gebrachten Streitigkeiten in höchster Instanz zu entscheiden; die Parteien mußten persönlich erscheinen und ihre Zeugen mitbringen. Absalom lauert diesen am Thore aus, um sie im Voraus gegen das Urtheil des Königs einzunehmen. Selbst Jsebel greift zu Jntriguen und Meineiden, wagt aber nicht die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens anzutasten. Als einzige Ausnahme, nämlich als ein Zwangsmittel zur Erforschung der Wahrheit, wird das Verfahren gegen ein des Ehebruchs verdächtiges Weib angeführt, welches eine Schuld ableugnet. Jndeß ist dies mit keiner Gewaltthätigkeit, mit keinen Schmerzen verbunden, sondern nur die durch die Ceremonie verstärkte Androhung der göttlichen Strafe im Falle sie dennoch schuldig sei. Sie brauchte nach geschehener Ceremonie kein weiteres Bekenntniß abzulegen. Die Heiligkeit der Ehe und die Verhütung jeder Unkeuschheit erschienen dem Gesetzgeber als eine hauptsächliche Aufgabe der Legislatur, da der sittliche und darum auch materielle Bestand der Nation und ihres sittlichen Lebens ganz besonders als von der Heiligung des Familienlebens abhängig erachtet wurde. 4) Wir heben dies besonders hervor, weil es mit zur Widerlegung jener zum Theil absichtlich falschen Behauptung von dem Rache- und Zorngott des „Alten Testaments" dient, so wie daß der biblische Gottesbegriff Gott so hoch und fern von den Menschen stelle, daß eine innige Beziehung zwischen Gott und dem Menschen unmöglich gemacht sei. So heißt es Ps. 68, 5. 6: „Singet Gott, spielet seinen Namen, erhebet den, der in den Wolken fährt, Jehova ist sein Name, und jauchzet vor ihm. Der Waisen Vater, der Wittwen Richter ist Gott in seiner heiligen Wohnung." So vereinigt sich in der israelitischen Volksseele die Erhabenheit Gottes mit seiner väterlichen Fürsorge für den Schwachen und Hilfsbedürftigen; er ist ihr der Schöpfer und Regierer der Welten, aber auch die allgütige Vorsehung, die den Menschen aus seinem Erdenwallen allliebend leitet. Ps. 10, 14. 18. wird Gott als Helfer der Waisen, der diesen und allen Bedrängten Recht schaffet, gepriesen; so auch 146,9: „Der Ewige bewahrt die Fremdlinge, hilft Waisen auf und Wittwen." Vgl. 82, 3. Immer wiederholt wird der göttliche Segen denen verheißen, welche sich der Wittwen und Waisen annehmen und denen harte Strafe Gottes angedroht, welche Wittwen und Waisen bedrücken. So heißt es 2. Mos. 22, 21: „Keine Wittwe und Waise bedrücket. Wenn du sie bedrückest und wenn sie zu mir schreien, höre ich ihre Klage und mein Zorn entbrennet, und ich werde Euch tödten mit dem Schwerte, daß Eure Weiber Wittwen werden und Eure Kinder Waisen." 5. Mos. 10, 17: „Denn der Ewige Euer Gott ist der mächtige und ehrfurchtbare Gott, der das Recht der Waise und Wittwe ausführt und den Fremdling liebet, Speise und Gewand ihnen gebend." So auch 14, 29: An dem Zehnten des dritten Jahres soll einen Antheil haben „der Levit, der Fremdling und die Waise und die Wittwe, die in deinen Thoren, daß sie essen und satt werden, aus daß dich segne der Ewige dein Gott in allem Werk deiner Haud." Durch die ganze heilige Schrift geht die Fürsorge für Wittwen und Waisen. An vielen Stellen des mosaischen Gesetzes drückt sich eine Feinfühligkeit und Zartsinnigkeit aus, wie sie in keinem anderen Gesetzbuche zu finden. 6) (Werden fortgesetzt.) Religion und Sittlichkeit. Die Religion des Judenthums war als solche die Begründerin der allgemeinen Sittlichkeitslehre. Sie war es, welche die allgemeine Menschenliebe zuerst proclamirte, den Haß, die Rache, das Zornnachtragen verbot (3. Mos. 19), „wenn dein Feind hungert, so reich' ihm Speise, wenn ihn durstet, so lang' ihm Wasser zu," „triffst du das Vieh deines Feindes irrend auf dem Felde, so führe es ihm zurück" ff.; sie stellte als die Grundsäulen der Sittlichkeit die Ehrfurcht vor den Eltern, die Heiligkeit der Ehe, des Lebens und des 5) Das Recht der Wittwen und Waisen wird mit dem der Fremdlinge und der Armen identificirt, und alle Benefizien, die diesen gesetzlich zuertheilt werden, sind auch auf die Wittwen und Waisen ausgedehnt. So sollen sie auch an den jährlichen Opferfestmahlen betheiligt werden; andrerseits wird es aufs Schärfste verboten, das Recht des Fremdlings, der Wittwe, der Waise und des Armen zu beugen und sie in irgend welcher Art zu bedrücken, und der Fluch wird über den ausgesprochen, der solches thut. (2. Mos. 23, 6. 5. Mos. 24, 17. 27, 19. 3. Mos. 19, 15.) Es war uralte Sitte, daß die kinderlose Wittwe in das väterliche Haus zurückkehre (1. Mos. 38, li.). War sie die Tochter eines Priesters, so durfte sie wieder von dem Heiligen essen (3. Mos. 22, 13.). Eine gewisse Selbständigkeit behielt sie jedoch, wie sich z. B. darin zeigt, daß sie Gelübde auf sich nehmen durste und sie vollziehen mußte, ohne daß Jemand Einspruchsrecht besaß (4. Mos. 30, 10.). Daß in Nothfällen aus die Wittwe besondere Rücksicht genommen werden sollte, ist durch das Verbot angezeigt, das Kleid einer Wittwe zu pfänden (5. Mos. 24. 17.). Jesaias rechnet es zu den größten Verbrechen des Volkes, daß das Recht der Wittwen und Waisen gebeugt und der Besitz derselben als Beute behandelt wird (1, 23. 10, 2.). Jeremias mahnt wiederholt vor jeder Schädigung von Wittwen und Waisen (5, 28. 7, 6. 22, 3.). So auch Ezechiel 22, 7. Secharjah 7, 10. Maleachi 3, 5. In den Sprüchen Salomonis heißt es 23,10: „Verrücke nicht die alte Grenze und in der Waisen Felder komme nicht, denn stark ist ihr Erlöser, er streitet ihren Streit mit dir" (vgl. 15,25.). Wenn Hiob seine Unschuld verteidigen will, beruft er sich auf seine Handlungsweise gegen Wittwen, Waisen uud Hilfsbedürftige. So sagt er 29 12: „Denn ich rettete den Armen, der da schrie, und die Waise, die ohn' Beistand; des Zugrundegeh'nden Segen kam auf mich, und das Herz der Wittwe macht' ich jubeln." Er fragt 31, 17: „Aß ich mein Brod allein und aß die Waise nicht davon? Sie wuchs von Jugend an bei mir wie Eines Vaters auf und wie von meiner Mutter Schoß leitete ich sie." Vgl. B. 21. 6) Es zeigt sich dies nicht bloß in der Behandlung der Fremdlinge, Wittwen und Waisen, der Tagelöhner und Sklaven, sondern besonders in den Vorschriften über das Verfahren gegen Thiere. Jedermann kennt die Vorschriften, dem Ochsen beim Dreschen das Maul nicht zu verbinden, Pferd und Esel nicht in ein Joch zu spannen, Mutter uud Eier nicht zugleich zu nehmen ff. Wir wollen hier nur das mehrmals wiederholte Verbot hervorheben: „Koche nicht das Mcklein in der Milch der Mutter" — es ist wider die Ordnung der Natur und darum eine Verletzung der Ehrfurcht vor dem Schöpfer, wenn der Stoff, den der Schöpfer zur Ernährung des jungen Thieres bestimmt hat, zur Zubereitung desselben für uns verwendet wird.