Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 3 (18.1.1887)
- Date
- 1887-01-18
- Page
- Seite 39 (sequence 7)
- Language
- German
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39 sie meinen, eine koschere Weinhandlung sei eine solche, in der der Wein nicht mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermengt werden dürfe. Es scheint mir, daß manche koschere Weinhändler Grund hätten, sich für diese unverdiente Reclame zu bedanken. Wenn nun, wird weiter gefolgert, ein nach jüdisch-rituellen Grundsätzen geleitetes Geschäft sich „Jüdische Weinhandlung" nennen kann, so dürste eine nach christlichen Grundsätzen geleitete Handlung sich „Christliche Handlung" nenne», indem sie dadurch dem Gedanken Ausdruck gibt, daß für sie die christlichen Grundsätze der Redlichkeit in Geschäftsgebahrung maßgebend sind. Der Kernpunkt der Frage liegt aber nicht darin, sondern einzig und allein in dem durch eine solche Firma zum Ausdruck gelangten Antagonismus gegen das Judenthum. Jemand, der sagt: „Ich gehe in meinem Geschäft christlich vor, will einen Gegensatz gegen das Judenthum, gegen die vermeintliche jüdische Geschäftsgebahrung aussprechen." Es ist also, wie wir gerne zugeben, eine juristisch nicht faßbare, aber faktisch begangene Verhöhnung der jüdischen Religion und wenn man sich auf den Satz beruft: „Gebet Gott was Gottes und dem Kaiser, was des Kaisers ist", so muß man es vermeiden und vermieden sehen wollen, die Religion zu Zwecken geschäftlicher Reclame auszubeuten. Sehen wir uns jedoch die christliche Geschäftsgebahrung näher an, so kann doch Niemand es in Abrede stellen, daß die mosaische Lehre ausdrücklich vorschreibt (3. Buch Mose 19, 15): „Ihr sollt kein Unrecht thun in Maß und Gewicht", daß sie ferner verlangt: „Wenn ihr verkaufet einem Andern oder kauft von einem Andern, sollt ihr einander nicht übervortheilen" (3. Buch Mose 25, 14). Man muß ferner zugeben, daß der Talmud ausdrücklich sagt, ein Gewinn von mehr als einem Sechstel des Werthes falle schon unter die Strafgesetze (Baba mezia 49, 6; Choschen Mischpat 227, 2), daß wir daher volles Recht darauf haben, ehrliche Geschäftsgebahrung eine jüdische zu nennen, ja noch mehr, wir könnten vielleicht beweisen, daß gerade eine Herabsetzung des Andersgläubigen im Geschäfte der Uebervortheilung gleich kommt, indem der Talmud ausdrücklich vorschreibt, daß man im geschäftlichen Leben einem Prosclyten nicht die Thaten seiner Vorfahren vorwerfen dürfe (a. a. O. 58, 6), und wenn wir die Sache umkehren, ist es auch nicht statthaft, die Religion zu einem Lockmittel gegenüber den Kunden auszubeuten. Wenn wir nun zugeben, daß das Christenthum durch Acceptiren der mosaischen Grundsätze seinen Bekennern strenge Rechtlichkeit zur Pflicht gemacht hat, so ist doch noch sehr die Frage, ob sich die Mehrzahl danach hält. Als vor einiger Zeit beispielsweise ein Bankdirector in Gemeinschaft mit einem Speculanten jüdischer Confession aus den ihm anvertrauten Kassen einen Betrag von mehr als zwei Millionen defraudirte, hat man von allen Seiten, mindestens von der klerikalen, dieses Verfahren als jüdische Geschäftsgebahrung gebrandmarkt und doch war der Speculant bloß ein Namensjude, während der Pflichtvergessene Director noch am Tage seines Selbstmordes die Kirche besuchte. Auch war die Union 6snsrnls eine ausdrücklich gegen die Macht des Rothschildschen Hauses gerichtete finanzielle Schöpfung und gerade diese hat die in den Gründerjahren beliebte Praxis wieder ausgenommen, durch Ankauf ihrer eigenen Actien deren Kurs auf eine ganz ungemessene Höhe zu bringen, und ganz kürzlich stand eine Gräfin vor Gericht, weil sie gegen baares Geld einem bloß fingirten Geschäftsunternehmen ihren Name» gab, und diese Gräfin war ebenso wenig eine Jüdin als ein adeliger Postbeamter, welcher kürzlich unter der Anklage stand, Werthpapiere im Betrage von 1000 Mark einem verschlossenen Briefe entnommen zu haben, oder etwa jener Pettersch, der bei der Verhandlung gegen den des Militär-Befreiungs- Schwindels angeklagten Juden Heller einen antisemitischen Skandal im Gerichtsgebäude provocirte, und bei der Gelegenheit als ein von den Gerichten gesuchter Verbrecher sich entlarvte, und endlich ein adeliger deutscher Professor, der in Konkurs gerieth und seine Gläubiger mit leeren Händen abziehen ließ, weil Professorengehalt nicht der Pfändung unterliegt. Was nun den vielgerühmten christlichen Grundsatz von der Achtung gegen die Obrigkeit betrifft, so wird man doch gestehen müssen, daß dieser durch den Grundsatz, man müsse Gott mehr gehorchen als den Menschen (Apostelgesch. 4, 19) ganz gewaltig alterirt wird, und wie man das im praktischen Leben bethätigen kann, hat ja die Eidesverweigerung des Predigers F. Hapke in Berlin seiner Zeit gezeigt, um ganz zu schweigen von den zahlreichen Priestern, welche zur Zeit der Maigesetze offene Renitenz gegen die Obrigkeit predigten. Daß man aber auch das, was des Kaisers ist, hie und da auch Gott gibt, könnte der für unsere Leser immerhin interessante Umstand beweisen, daß zum Bureauchef des österreichischen Abgeordnetenhauses der bisher im Preßbureau beschäftigte Ministerialrath vr. Blumenstock ernannt wurde, von dem kürzlich die ultramontanen Blätter das Lob ausposaunten, daß nicht nur er ein guter Christ sei, sondern auch seine greisen Eltern vor Kurzem zur katholischen Kirche sich gewendet hätten. Ob die Stelle eines Bureauchefs im Abgeordnetenhaus auch zur Sache Gottes gehöre, wagen wir nicht zu entscheiden, aber ein schöner Grundsatz ist es gewiß: „Gebet Gott was Gottes und dem Kaiser, was des Kaisers ist", nur ausführen muß man ihn auch, und wer weiß, ob nicht ein Anton Werner des neunundzwanzigsten Jahrhunderts die Pharisäer mit glattrasirten Gesichtern darstellen wird.