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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-01-11 · Heft 2 (11.1.1887) · p. Seite 25

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 2 (11.1.1887)
Date
1887-01-11
Page
Seite 25 (sequence 9)
Language
German
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25 ist überhaupt nur eine Sitte, keineswegs ein Zwang, daß die Juden neben ihren deutschen und bürgerlichen Namen sich auch hebräische beilegen.?) Präs.: Was bedeutet der Name Avigdor? — Zeuge: Dieser Name ist nach meiner philologischen Ueberzengung kein althebräischer, obwohl er schon ein hohes Alter besitzt. In den Gebeten des Mittelalters wird Moses manchmal auch Avigdor genannt. Ich glaube, daß dieser Name eine Hebraisirung des lateinischen Victor ift.2 3) Präs.: Steht bei den Israeliten Jedem die Wahl des Namens frei? — Zeuge: Sie steht Jedem frei. Präs.: Es besteht also nicht der Brauch, einen Zusammenhang mit den alten Namen herzustellen? — Zeuge: Es geschieht dies nur manchmal, so z. B. wurde der Name Naphtali in Hirsch verwandelt, weil in der Bibel Naphtali mit einem Hirsch verglichen wird. Aber eine Vorschrift in dieser Richtung besteht nicht; so kann z. B. Jemand, der hebräisch Abraham heißt, sich deutsch nennen wie er will, und sich auch ganz gut Franz nennen. Präs: Jede Persönlichkeit muß durch zwei Namen bezeichnet sein, durch einen Bor- und einen Zunamen. Würde man den Israeliten die Befugniß zuerkennen, sich beliebige Namen beizulegen, so wäre die juristische Feststellung der Persönlichkeit oft unmöglich. — Zeuge: Ich habe nur eine philologische Auskunft zu geben. Es ist klar, daß ein ehrlicher Mann nur einen bestimmten Namen führen wird, und daß er den Namen, den er einmal gewählt hat, beibehält für's ganze Leben. Aber bei den Juden verschiedener Länder haben sich verschiedene Sitten herausgebildet, die selbstverständlich für ihr bürgerliches Benehmen und ihr rechtliches Auftreten in der Welt ohne jede Bedeutung sind. So z. B. wird in einigen Ländern, wenn ein Kind oder ein erwachsener Mensch erkrankt, dem Patienten zu den Namen, die er schon besitzt, ein neuer beigelegt. — Präs.: Den Namen Taube hat die Angeklagte Berger wohl nur auf Grund des entfernten Gleichklanges in „Toni" verwandelt? — Zeuge: Ein Zusammenhang zwischen beiden Namen besteht nicht. Der Name „Taube" ist deutsch, er ist das deutsche „Taube". Es giebt noch eine Reihe anderer deutscher Koseworte, die sich seit dem Mittelalter unter den Juden erhalten haben. Präs.: Im Ganzen entnehme ich aus Ihrer Aussage, daß die jüdischen Namen aus der Bibel nach freier Wahl entnommen werden. — Zeuge: In der Regel wurden die Kinder nach den Großeltern genannt; aber ich wiederhole. 2) Das Umgekehrte ist der Fall. Jedes neugeborene Kind erhält einen synagogalen Nomen und erst bei Eintragung in die Matrikel kann es einen modernen Namen erhalten. Red. 3) Auch dies ist ein Jrrthum. Avigdor ist ein althebräischer Name, zusammengesetzt aus '3N Mnb'VU. S. l. Chron. 8,3l. 9,37. Red. daß ein Zusammenhang zwischen dem bürgerlichen Benehmen, dem rechtlichen Auftreten in der Welt und dem jüdischen Namen nicht existirt. Vertheidiger vr. Richter: Ist es auch bei den Israeliten üblich, daß zwei Vornamen gegeben werden? — Zeuge: Bei den Juden nicht minder, wie bei den Christen. §) Auf eine Frage des Präsidenten, ob der Name „Leib" als eine dialektische Verunstaltung zu betrachten ist, erwidert der Zeuge: Das Wort klingt nur wie eine Verunstaltung, ich möchte es aber nicht so nennen, denn auch Luther spricht von Law statt Löwe und dies ist gewiß keine Verunstaltung. Hiermit war die Vernehmung des Zeugen beendet, nachher wurde das Beweisverfahren geschlossen. Im Uebrigen wurden Ariel Leib Berger und Isaak Roman schuldig gesprochen. Ersterer wurde zu2>/2, Letzterer zu IV2 Jahren schweren Kerker verurtheilt. Taube Mischke Berger wurde freigesprochen. Obige Verhandlung wurde von Wiener Blättern mit der Ueberschrift: „Die Confusion der jüdischen Vornamen" mitgetheilt, und waren hierzu durch dieselbe berechtigt. Im Grunde jedoch ist eine solche Confusion gar nicht vorhanden. Jedes israelitische Kind erhält einen synagogalen Namen; bei der Eintragung in die Matrikel (Standesregister) steht es den Eltern, gerade wie in den übrigen Confessionen, frei, dem Kinde einen modernen oder modernisirten Namen beizulegen. Diesen Namen zu führen, namentlich bei allen mit Rechtsfolgen versehenen Handlungen, ist der Jude staatsgesetzlich ebenso verpflichtet wie jeder Andere, und setzt sich sonst wegen Beilegung eines falschen Namens strafrechtlicher Verfolgung aus. Es kann sein, daß in Oesterreich, wenn Juden, z. B. aus Galizien, in Wien ankommen, sie ihre bis jetzt gebrauchten altfränkischen Namen, um Spöttereien zu vermeiden, mit „neumodischen" vertauschen; wenn sie jedoch dies nicht obrigkeitlich acceptiren lassen, ist es nach den Gesetzen unzulässig. Eine Confusion ist also bei der Klarstellung der Sache nicht zu finden. Siehe auch nächste Nummer. Pest, 19. Dez. (Privatmitth.) Der Direktor der Ungarischen Allgemeinen Assekuranz-Gesellschaft, Herr Heinrich - Levay, ist zum Mitgliede des Magnatenhauses ernannt. Das ungarische Magnatenhaus hat somit drei Juden als Mitglieder: Hirschler, Lövay und Sväb. — Noch in der letzten Sitzung, welche das ungarische Abgeordnetenhaus hielt, richtete ein geistlicher Antisemit zwei von christlicher Nächstenliebe triefende Interpellationen an die Minister. Franz Komlossy fragte den Herrn v. Trefort: j Jst der Minister geneigt, dahin zu wirken, daß die Juden! aus eigenen Mitteln ein Gymnasium bauen und erhalten i 4) Die Regel ist, wenigstens in Deutschland, daß der Jude nur einen Vornamen hat. Red. 2

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