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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-01-04 · Heft 1 (4.1.1887) · p. Seite 6

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 1 (4.1.1887)
Date
1887-01-04
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 Abfassung der Thorah ebenso einen Roman, wie er aus dem „Leben Jesu" einen Roman gemacht. Es liest sich hübsch und glatt, aber überall begegnet man einem „Vielleicht", „Möglicher Weise", „Wahrscheinlich", Es kann sein" u. s. w., was dem Leser nicht viel Vertrauen zu den Ansichten des Vers, einflößt. Renan nimmt zwei Codices an, das eine Gesetzbuch ward nach ihm zu Hiskia's Zeit, das zweite, bestehend in dem ganzen 5. Buche Mosis, von Jeremias verfaßt und dem Könige Josia übergeben. Freilich mußte er sich da fragen: wie kommt es, daß, da sorgfältig die Männer aufgezählt werden, welche bei der Auffindung des Gesetzbuches und der Uebergabe desselben an den König betheiligt waren, gerade Jeremias nicht dabei erwähnt wird? Renan gesteht ein, daß er diese Frage nicht zu beantworten wisse. Aber es giebt da noch viel schwerer wiegende Fragen, die Renan wohlweislich verschweigt. Was veranlaßte denn jene Männer, ein zweites Gesetzbuch zu verfassen und dem Könige und Volke aufzudrängen, da doch ein älteres vorhanden gewesen und es viel bequemer und eindringlicher gewesen wäre, dies dem Könige einzuhändigen? Und noch mehr. Warum nahm sich Jeremias in seinen Reden, in seinen Mahnungen und Strafandrohungen an den König,dieFürsten, die Priester und das Volk des von ihm verfaßten Gesetzes gar nicht an? Warum, da er doch Ausdrücke aus der gesammten Thorah öfter gebraucht, bekümmerte er sich um die Uebung des Gesetzes im Einzelnen ebenso wenig, wie die früheren Propheten? Dies wäre doch im höchsten Grade unnatürlich, wenn Jeremias der Verfasser des Deuteronom gewesen wäre! . . . Die Vermessenheit der Kritiker übt sich übrigens auch an modernen Geisteserzeugnissen. So hat jüngst der sonst achtbare Gelehrte Düntzer eine „kritische" Ausgabe von Goethe's Werken geliefert, in welcher er ganz nach Willkür Goethe's Texte, wenn sie ihm „anstößig" oder „unangemessen" erschienen, änderte, andere Wörter anstatt der urspünglichen einstellte, das Metrum verbesserte u. s. w. Natürlich erhob sich dagegen ein Schrei der Entrüstung. Mit alten Schriftwerken glaubt man sich noch größere Freiheiten nehmen zu dürfen, und nur Wenige lehnen sich gegen solches Schalten auf. Im Ganzen spricht sich Renan mit Liebe über das Gesetz aus. Doch fehlt ihm der gesetzgeberische Blick. Er besieht sich jedes einzelne Gesetz, wie es formulirt dasteht. Aber das Princip, das sich darin ausspricht, und von dem es nur eine Consequenz ist, weiß er nicht herauszufinden und in seinem Werthe zu würdigen. Da die geschichtlichen Verhältnisse zur Zeit dieses Propheten dem Erlassen und Ausführen eines Gesetzes so ungünstig wie möglich waren, und Josia selbst schon drei Jahre später starb, hilft sich Renan damit, daß er das Gesetz für nicht realistisch, sondern für „utopistisch" erklärt. Wir haben bereits hinlänglich oft nachgewiesen, wie in allen Büchern der heil. Schrift — mit geringer Ausnahme einiger Hagiographen — sich beweiskräftige Spuren finden, daß zu aller Zeit -im alten Israel das Gesetz, wenn auch nicht vollständig und nicht streng, beobachtet oder doch gekannt war. Dies beachten aber die Hypothesenjäger nicht oder winden sich mit Voraussetzungen um diese Nachweise herum. Dies ist besonders bei Renan der Fall. Man ist nicht straflos Dichter, Philosoph und Kritiker zugleich. Das Ergebniß trägt dann Etwas von allen diesen Eigenschaften davon. Wenn unser Autor das spartanische Gesetz, wie es dem Lykurg zugeschrieben wird, formulirt vor sich hätte, würde er es für utopistisch erklären, und doch hat es die Spartaner Jahrhunderte lang beherrscht. Wenn Jemand zu Ludwig XV. und Friedrich des Großen Zeit ein Gesetz formulirt hätte, in welchem die constitutionelle Verfassung, die Volksvertretung durch allgemeines Stimmrecht, die Preßfreiheit, das Versammlungs- und Vereinsrecht, die Geschworenengerichte u. s. w. ausgesprochen gewesen: er hätte es damals für utopistisch erklären müssen, und doch besteht dieses Gesetz gegenwärtig mit einer Ausnahme in allen civilisirten Staaten. Was liegt denn aber in dem Ausdruck „utopistisch"? Nichts anderes als die unbewußte Anerkennung, daß in diesem Gesetze Israels Grundsätze zum Ausdruck kommen, welche sich von den Gesetzen des Alterthums und des Mittelalters wesentlich unterscheiden, und die persönliche Freiheit des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetze, das Ringen nach lautester Sittlichkeit ff. zu ihrem Zielpunkte haben. Es ist aber denn doch kein Gesetz, wie es auf die augenblicklichen Zeitverhältnisse nach strengem juridischen Verstände von den gewöhnlichen Gesetzgebern abgefaßt wird; es ist ein Gesetz, das als Consequenz aus der Lehre von Gott und dem Menschen als dessen Ebenbild erfließt, und Religion, Sittlichkeit, politisches und sociales Leben aus einem Brennpunkt, der Heiligung in Gott, betrachtet. In gleichem beschränkten Sinne äußert sich Renan dahin, daß diejenigen, welche die mosaische Gesetzgebung mit der anderer Völker, antiker und moderner, vergleichen, vergäßen, daß jene keinen realen Hintergrund hätte, da sie vom Volke Israel nicht ausgeführt werden. Das ist unrichtig, aber abgesehen davon, was geht es uns an, ob das kleine Israel dieses Gesetz vollständig oder nur theilweise zur Ausführung gebracht habe? Dies ist höchstens für die Culturgeschichte der Israeliten von Bedeutung. Wir aber wollen den Geist dieser Gesetzgebung, wie er sich in ihren Verordnungen aussvricht, die Principien, welche die Wurzel derselben bilden, erkennen, erfassen und uns bewußt machen. Dies ist das wahre Interesse in allen diesen Forschungen. Uebrigens müßte man, wenn man die Ausführung zum Maßstabe nähme, auch jede Religion-für utopistisch erklären. Sie stellt eben die höchsten Ziele der menschlichen Sittlichkeit auf und fordert vom Menschen nach deren Verwirklichung in 4

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