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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-12-12 · Heft 50 (12.12.1889) · p. Seite 792

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 50 (12.12.1889)
Date
1889-12-12
Page
Seite 792 (sequence 12)
Language
German
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792 jorität dieser Confession in diesen letzten zwanzig Jahren mit einer obstinaten Minderheit auszufechten hatte, welch Letztere es aus in den mindesten Fällen achtenswerthen Gründen auf eine Zweispaltung ihrer Confession abgesehen hat. Und auch die Antwort des Grafen Csüky läßt zur Genüge erkennen, daß es nicht die Regierung ist, welche dem Wunsche der Mehrheit der ungarischen Juden nach Reeeption ihrer Confession und nach Gewährleistung ihrer einheitlichen Organisation die Erfüllung erschweren oder gar versagen würde. Das Hanpthinderniß liegt an der vaterländischen Judenscbast selbst, deren ein Theil von dem anderen um jeden Preis durch dogmatische Unterschiede getrennt sein will nnd der zu derselben Zeit, da die fortschrittlich gesinnte Majorität die Jnarticulirung ihrer eiheitlichen Organisation anstrebt, alle Faktoren der Gesetzgebung in Bewegung setzt, mn behördlicherseits ein Schisma constatiren zu lassen, tuie es sonst nirgends auf der weiten Welt bekannt ist. Das allgemeine und nicht blos eonfessionelle Interesse an diesen inneren Mißhelligkeiten des vaterländischen Judenthums ist größer, als cs auf den ersten Blick den Anschein haben sollte. In einem Lande, in welchem der Staat den Löwenantheil an den eulturellen Obliegenheiten der Gesammtheit auf die Confessionen überwälzt, ist es ein selbstredendes öffentliches Interesse, daß die Confessionen auch in der Lage seien, diesem ihrem Berufe nachzukommen. So viele Aufgaben erziehlichen und Humanitären Characters drängen sich in den Rahmen einer israelitischen Cultusgemeinde Zusammen, daß jeder Versuch einer Spaltung zunächst auf Kosten dieser erziehlichen und Humanitären Anstalten, dann aber zum Schaden der Gesammtheit der Bewohnerschaft erfolgt, welche für diese Zwecke in letzter Linie aufzukommen hat. In dem Momente, da die Cultusgemeinde materiell zu schwach wird, um ihr Unterrichts^ und Armenwesen, vielleicht auch ihre Krankenpflege aus Eigenem zu erhalten, muß die politische Gemeinde, muß daß Komitat, muß der Staat für diese öffentlichen Angelegenheiten sorgen, woraus erhellt, daß es ein öffentliches Interesse ist, diese Cultusgemeinden innerlich immer mehr erstarken zu lassen, damit sie ihren eulturellen Zwecken in gesteigertem Maße entsprechen können. Heute würde dieser Gesichtspunkt seitens aller maßgebenden Faktoren allerdings der weitestgehenden Würdigung gewiß sein. Nicht so war dem vor zwanzig Jahren, da der Reichstag — unter dem Eindrücke nebelhafter Schlagworte von der freien Kirche im freien Staate nnd von der allgemeinen Gewissensfreiheit — der von dem durch Baron Eötvös einberufenen israelitischen Kongresse ausgearbeiteten einheitlichen Organisation die gesetzgeberische Sanction versagte, einer Minorität zuliebe, deren Anhänger an der vater ländischen Cultur dieser letzten zwei Jahrzehnte mit keinem einzigen Namen betheiligt sind und der die Patronanz des bekanntlich in Glaubenssachen nicht übermäßig lieberalen Cultusministers vr. Theodor Pauler zu einem besonderen „Organisationsstatut" verhalf, welche die Gründung neuer israelitischer Gemeinden zu einem veritabeln Sport unserer unternehmungslustigen orthodoxen Mitbürger machte. So erfreut sich denn heutzutage das vaterländische Judenthum — dank der vom Abgeordnetenhause falsch verstandenen Glaubensfreiheit und dank der allem Obskurantenthum entgegenkommenden, heute glücklicher Weise nicht mehr bestehenden Strömung in den maßgebenden Kreisen — zweier Landesorganisationen mit zwei verschiedenen Centralorganen, von denen das eine, die israelitische Landescanzlei, als Vertretung der Mehrheit, wie die heute überreichte Denkschrift richtig ausführt, auszubauen, das andere, die „orthodoxe Durchführungscommission", niederzureißeu, von denen das eine zum Frieden zu mahnen, das andere zum Hader zu reizen trachtet. Und es kann dieser Majorität nicht hoch genug angerechnet werden, daß sie, um des lieben Friedens willen und um ein einträchtiges Vorgehen erzielen zu können, die tnduln rasa auf dem Gebiete der Organisation der vaterländischen Judenheit beantragt. Mag immerhin die israelitische Landescanzlei, welche die Jahre her Ersprießliches gewirkt, geschlossen werden, wenn nur gleichzeitig auch der orthodoxen Turchführungscommission das Handwerk gelegt wird, welche nachgerade die Anarchie in das israelitische Gemeinwesen verpflanzen würde! Die gesetzlichen Vertreter der Mehrheit der Vaterländischen Judenheit sagen dem Minister: „Unsere Confession besitzt keine gesetzlich gesicherten Rechte in diesem Lande; unsere Autonomie ist nicht gewährleistet. Wir nehmen jede einheitliche Organisation an, welche unsere Confession die freie Entwicklung und die Erfüllung ihrer cukturellen Mission ermöglicht." Der Minister muß nur die andere Partei anhören, j der es nicht um die Erhaltung der Einheitlichkeit ihrer Confession, sondern um deren Zweitheilung, vielleicht sogar , um die Etablirung eines ganzen Sectenwesens im Rahmen dieser Confession zu thun ist. Wir wünschten wohl, ohne es hoffen zu können, daß es der Intervention dieses Staatsmannes, dessen gute Absichten von seiner unbestrittenen! Autorität unterstützt werden, gelingen möge, die widerhaarige Minorität zu bewegen, in die von der Mehrheit gebotene Friedensrechte einzuschlagen. Doch freuen wir uns, aus der Antwort des Grafen Csaky mindestens die Gewißheit schöpfen : zu können, daß er auch bereits mit der Eventualität rechnet, es werde sich das Einvernehmen zwischen den beiden Parteien nicht erzielen lassen, in welchem Falle er dann, wenn auch der eineil Partei zum Trotz, die gesetzliche Regelung der israelitischen confessionellen Angelegenheiten durch die Legislative in Vorschlag bringen werde. Mit Genuglhuung ist aus der Antwort des Grafen

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