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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-12-12 · Heft 50 (12.12.1889) · p. Seite 787

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 50 (12.12.1889)
Date
1889-12-12
Page
Seite 787 (sequence 7)
Language
German
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787 führungs-Commission" Hunderte von Statuten mit der Einreichungs-Klausel, ohne daß erwiesen worden wäre, daß die betreffenden Statuten von einer Generalversammlung verhandelt und angenommen worden seien. Punkt 9 des orthodoxen Organisationsstatuts gestattete auch Einzelnen und Fractionen die Constituirung zu Gemeinden, und zwar ohne Rücksicht auf die politische Territorial Einteilung: und so konnte es geschehen, daß in verschiedenen Gegenden des Landes wohnhafte Israeliten mit Umgehung der für ihren Wohnort competenten Gemeinden sich zur Gründung einer Cultusgemeinde vereinigten, oder daß die israelitischen Bewohner einer Ortschaft sich nach ihrem Belieben mehreren Cultusgemeinden anschlossen, wie denn auch nach dem Zeugniß des unter 5) beigeschlossenen Documentes neun israelitische Einwohner einer politischen Gemeinde thatsächlich sich als Angehörige von vier verschiedenen, in vier verschiedenen Stuhlbezirken zweier Comitate liegenden Gemeinden bekannten. Es ist daher kein Wunder, daß unsere Cultusgemeinden, da sich ihre Mitglieder jederzeit durch Austritt ihrer Steuer- Verpflichtung entziehen konnten, in der Entwickelung ihrer Einrichtungen gehemmt waren, sich der Errichtung neuer Anstalten enthielten, und nicht selten den bereits früher übernommenen älteren Verpflichtungen nicht mehr entsprechen konnten. Kein Wunder, daß sich auch gegen die Matrikelführung immer mehr die Klagen mehrten, so daß in den Jahren 1880—82 zahlreiche Munizipien die Regelung des israelitischen Matrikelwesens in Adressen beim Reichstag urgirten, welches das Abgeordnetenhaus als „berücksichtigenswerth" an den Minister für Landesvertheidigung, Inneres, Cultus und Unterricht überwies. Die Verhältnisse unserer Cultusgemeinden waren damals bereits derart verwickelt, daß eine Entwirrung fast unmöglich schien. Niemand wußte mehr, wo, wie viele und mit was für Organisation versehene israelitische Cultusgemeinden es gebe, weshalb denn auch das Ministerium Er. Exzellenz in erster Reihe die Munizipien zur Erhebung der nothwendigen Daten aufforderte. Lange währten unter wiederholter Anhörung der Munizipien die Verhandlungen, die thatsächlichen Verhältnisse wurden einer eingehenden Untersuchung unterzogen, bis endlich das israelitische Matrikelwesen mit dem Statut Präs.-Zahl 1924 vom 13. November 1885 und die Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden im Cirkularerlaß Präs.-Zahl 1191 vom 21. Juni 1888 geregelt wurden, in welch letzterem der Vorgänger Ew. Exzellenz das Folgende erklärte: „Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Congreß-, orthodoxen und 8tntu8-guo-ant6-Gemeinden insgesammt sowohl vom staatlichen Standpunkte, als auch von dem Gesichtspunkte der Confefsionen, als zu ein und derselben Religionsgesellschaft gehörig zu betrachten sind, weil unsere Gesetze > nur einerlei Israeliten kennen und das Abgeordnetenhaus j zuletzt mit seinem Beschlüsse vom 12. März 1880 die da-; rnals strittige Frage des israelitischen Landes-Schulfondes , ebenfalls im Sinne der Einheit der jüdischen Confession entschied; weil man ferner auch außerhalb unseres Vater-! landes nur ein Judenthum kennt und die auf dem Gebiete i der Administration gemachten Erfahrungen auch dafür sprechen,; daß die israelitischen Cultusgemeinden ohne jede Förmlichkeit j und ohne Abänderung ihrer gottesdienstlichen Einrichtungen sich j bald der einen, bald der anderen Organisation anschließen, j so daß bei den zu ein und derselben Organisation gehörenden Cul-; tusgemeinden keinerlei Merkmal, ja nicht einmal eine Gleich- ' förmigkeit des Cultus anzutreffen ist, vielmehr die Riten, z welche sich im Judenthum bei voller Wahrung des einheit-! lichen Geistes desselben entwickelten, alle innerhalb einer jeden! Organisation ausgeübt und verschiedenartig im Schoße einer -jeden Organisation faktisch auch vorgefunden werden können.! Obschon es daher ausgeschlossen erscheint, daß durch die | Creirung einer einheitlichen Organisation für sämmtliche israelitischen Cultusgemeinden ein Gewissenszwang könnte ausgeübt werden,.beabsichtigte ich derzeit doch nur insofern eine Veränderung der bestehenden unhaltbaren Zustände, als die Israeliten das Recht der freien Gemeindebildung und des freien Organisationsanscklusses zum Schaden nicht unwichtiger öffentlicher Interessen, ja in Verkennung ihrer eigenen Vortheile und Bedürfnisse irrationell ausüben." Die „orthodoxe Durchführungs-Commision" begnügte sich mit diesem Cirlularerlaß und namentlich mit dessen soeben zitirten Begründung nicht und reichte noch im vorigen Jahre dagegen eine Denkschrift ein, welche mit (unter 6.'/. in Copie beigeschlossenen) gnädigen Erlaß Ew. Exzellenz Pr.-Z. 2304 vom 31. Dezember 1888 eine Erledigung fand. Als nach diesem abweislichen Bescheid Ew. Exzellenz die „orthodoxen Durchführungs-Commission" ihre Bitte wiederholte, konnte mit Recht erwartet werden, daß diese Commission die ausführliche und eingehende Begründung dieses Erlasses zum Gegenstand neuer Erörterungen machen werde. Allein sie that es nicht. Sie erwähnt mit keinem Worte die in dem Erlasse Ew. Exzellenz angeführten Gründe, sie erkennt daher an, daß dieselben der Entwickelung der Angelegenheiten, den wahrgenommenen Thatsachen, den Gesetzen des Landes und dem Standpunkte des Judenthums ganz und gar entsprechen. Als ob der abweisliche Erlaß Ew. Exzellenz gar nicht existirte, gründete die „orthodoxe Durchführungs-Commission" ihre Bitte einzig und allein auf die „Aeußerung der Rabbiner." Aber auch diese Rabbiner versuchen nicht die Widerlegung der Begründung weder des Cirkularerlaffes P.-Z. 1191 vom Jahre 1888 noch auch des abweislichen Erlasses

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