Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1889)
- Date
- 1889-12-12
- Page
- Seite 786 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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786 tut den heiligsten Festtagen in demselben Tempel zu derselben Zeit zu veranstaltenden gemeinsamen Gottesdienst eine Tempelordnung festgesetzt werde. Auf Grund dieses Gesuches wurde denn auch (nach Beilage 4) auf dem Verordnungswege eine Gebetordnung festgestellt, und wurde behördlicherseits ausgesprochen, wer über den Schofar und wer über die Alijas verfüge, der Vorbeter oder Vorstand welcher Gemeinde den einen und welcher den anderen Theil eines Gebetes oder einer Ceremonie zu verrichten habe. Mit der Einwirkung dieser Verordnung hat die orthodoxe C-ultusgemeinde anerkannt, daß die Stammgemeinde sich auch in Bezug auf die Ceremonie von ihr nicht unterscheide, da sie ja sonst nicht mit jener zusammen, ja sogar unter theilweiser Mitwirkung deren Funetionäre an den höchsten Festtagen den Gottesdienst verrichten hätte wollen. Die Durchführung der behördlich festgestellten Tempelordnung mit Anwendung von Brachialgewalt und Geldstrafen war bereits mittelst Erlasses Z. 17.818 vom 17. Juli 1872 von Sr. Exeellenz dem Herrn Cultus- und Unterrichtsminister Dr. Theodor Panler angeordnet und dieselbe wäre auch vollzogen worden, hätte nicht mittlerweile August Trofort die Leitung des Cultusministeriums übernommen und mit Erlaß Z. 23.928 vom 10. Septemb. 1872 die Verfügung seines Vorgängers Zurückgezogen. Schon dieser Fall hat den unmittelbaren Vorgänger Ew. Exeellenz davon überzeugt, daß nicht religiöse Differenzen die Ursache der Secession gebildet und daß am allerwenigsten den „orthodoxen" Theil einer Confession jenes Element bilden kann, das sich behufs Verfügung in seinen heiligsten eeremoniellen Angelegenheiten an die Behörden wendet. Auf dem Gebiete der königlichen Freistadt Temesvur bestand bis zum Jahre 1870 eine Cultusgemeinde. Damals begann der Austritt mehrerer Mitglieder, welche die orthodoxen israelitischen Gemeinden Josefstadt und Fabrik gründeten. Einige Jahre später traten aus der Fabriker orthm doxen israelitischen Gemeinde abermals einige Mitglieder aus unb gründeten eine neue orthodoxe israelitische Cultusgemeinde. Als das Matrikelstatut vom Jahre 1885 ins Leben trat, schloß sich die eine Fabriker orthodoxe Cultusgemeinde dem Matrikelbezirk der alten Congreßgemeinde in der inneren Stadt an, während die andere erklärte, daß sie eigentlich gar nicht orthodox sei und daß sie sich seiner Zeit nur deshalb so genannt, weil sie sich sonst von der alten Jnnerstüdter Gemeinde nicht hätte lostrennen können. Sie conflituirte sich denn aufs neue auf der Basis des Status quo ante und wurde als solche mit dem Rechte der besonderen Matrikelführung bekleidet. Auch die Josefstädter israelitische Cultusgemeinde erhielt das Recht der besonderen Matrikelführung. In Temesvur zeugen daher zwei eklatante Umstände dafür, daß die Gemeindegründungen nicht aus religiösen Motiven erfolgen und daß sich die Gemeinden verschiedener Organisation als zu einer Confession gehörig betrachten: erstens die Gründungsgeschichte der ehemals orthodoxen, nunmehrigen Status quo aute-Gemeinde in der Fabriksvorstadt, zweitens die Thatsache, die andere noch immer bestehende zweite orthodoxe Gemeinde in der Fabrik sich in Matrikelsachen dem Rabbinat der alten Congreßgemeinde in der inner« Stadt angeschlossen hat und nicht dem der orthodoxen israelitischen Gemeinde der Josefstadt, das gleichfalls ein Matrikelamt besitzt. Unter solchen Verhältnissen ist es natürlich, daß kein Jahr vergeht, in welchem sich die Behörden mit den Angelegenheiten der Temesvürer Israeliten nicht beschäftigen müßten; doch kann man sich auch darüber nicht wundern, daß die Temesvarer israelitische Gemeinde die Rückzahlung eines aus dem israelitischen Landesschulfonde erhaltenen Darlehens von 30,000 Gulden auf die bedungene Weise nicht leisten konnte nni) daß das hohe Cultusministerium gezwungen war, der genannten Gemeinde mit Erlaß Z. 10.757 vom Jahre 1877 eine Erstreckung und mit Erlaß Z. 29.561 v. 1.1883 viel ininderere Rückzahlungsmodalitäten zu bewilligen. In Neupest, wo sich die israelitische Gemeinde im Jahre 7869 auf der Congreßbasis conflituirte, fand zuerst im Jahre 1872 eine Seeession statt; die Austretenden bildeten eine orthodoxe Gemeinde, deren Statuten das Cultusministerium mit Erlaß Z. 25.314 v. I. 1872 zur Kenntniß nahm. Vier Jahre später bildete sich in Neupest aufs neue eine orthodoxe israelitische Gemeinde, deren Statuten mittelst Erlasses Z. 21.398 v. I. 1886 vom Cultusministerium genehmigt wurden. Und noch eine dritte orthodoxe Gemeinde bildete sich an demselben Orte, welche gleichfalls von dem h. Cultusministerium (mittelst Erlasses Z. 29.122 v. I. 1885) genehmigte Statuten besitzt. So giebt es denn in Neupest drei orthodoxe Gemeinden, von denen eine unseres Wissens kläg- , lich vegetirt, während von den beiden anderen Niemand weiß, j wo sich ihre Gemeindeanstalten befinden, ob sie je Matrikel! geführt und wo dieselben aufbewahrt werden. Wir könnten mit den Fällen solcher Gemeindegründuugen noch fortfahren; die Archive im ganzen Lande sind ihrer! voll. Doch würden sie alle insgesammt ebenso wie die bisherigen nur Belege dafür liefern, daß verletzte Eitelkeit, Laune, Willkür, der Drang, sich den Gemeindelasten zu entziehen oder auch Gewinnsucht tm Allgemeinen die Triebfedern des Austritts aus den bestehenden Gemeinden und der Gründung besonderer Gemeinden waren und daß an alldem gar wenig Antheil die Gewissensfreiheit hatte, die hierzu als Vorwand dienen sollte. Die Cirkularverordnung Zahl 26.915 vom Jahre 1871 gestattete die freie Gründung von Gemeinden, die sich nach bem „orthodoxen Organisationsstatut" eonstituiren wollten, ohne daß hierzu die betreffenden israelitischen Cultusgemeinden eine vorhergängige Bewilligung nothwendig gehabt hätten" und massenhaft versah die „orthodoxe Durch-