Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1889)
- Date
- 1889-12-12
- Page
- Seite 788 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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788 Ew. Exzellenz. Sie weisen nicht nach, worin die angeblichen Gegensätze im Judenthum bestehen; sie legen die Daten und Beweise nicht vor, auf deren Grund sie es für gut finden, in unserem Vaterlande orthodoxe und neologe Juden und demgemäß zwei israelitische Confessionen zu unterscheiden und sie sagen auch nicht, welche von den auf orthodoxer, sefardischer, Congreß- und 8tLtn8-<iuo-ant6-Basis stehenden Gemeinden sie für orthodoxe, welche sie für neologe halten. Gegenüber dieser jeden Grundes entbehrenden schroffen Erklärung der Rabbiner müßten wir unseren in dieser ehrerbietigen Unterbreitung auch mit Thatsachen erwiesenen Standpunkt für überaus schwach halten, wollen wir denselben auch unsererseits noch mit dem Gutachten vaterländischer und ausländischer Fachautoritäten unterstützen und fänden wir nicht bereits in unserer unverbrüchlichen Anhänglichkeit an unsere ererbte Religion genügende Kraft und genug Muth zu der entschiedenen Erklärung: Daß die auf göttlicher Offenbarung und Tradition beruhenden Lehren der von unseren Vorfahren unverändert ererbten Religion keinerlei Autoritität und keinem Fachgelehrten das Recht dazu bieten, bei uns oder anderswo den Bestand von zwei israelitischen Confessionen dekretiren zu können, und daß wir demnach, mit aller von der Vertheidigung der Untheilbarkeit unserer Jahrtausende hindurch einheitlich bestehenden Confession gebotene Energie den verwegenen und leichtfertigen Angriff Jener zurückweisen, welche die auf der ganzen Welt verbreitete, in unangetasteter Einheitlichkeit bestehende israelitische Confession in unserem Vaterlande entzwei zu spalten versuchen. Ew. Exzellenz! Niemals haben wir uns mit der Genehmigung der orthodoxen Gemeinde-Organisation zufrieden gegeben. Mehrmals haben wir dagegen in unseren, an die verewigten Vorgänger Ew. Exzellenz, wie an das Abgeordnetenhaus gerichteten ehrerbietigen Unterbreitungen unsere Stimme erhoben. Denn wir haben die auf dem Verordnungswege erfolgte Genehmigung der orthodoxen Organisation im Gegensätze zu dem Beschlüsse des Abgeordnetenhauses vom 30. März 1671 stehend gefunden, nach welcher alle Vorschläge bezüglich der Regelung unserer Cultusangelegenheiten der Gesetzgebung vorzulegen gewogen wäre. Unsere letzte ergebene Uuterbreitung, die wir in Angelegenheit der Regelung der israelitischen konfessionellen Angelegenheiten an Se. Exzellenz den Cultus- und Unterrichtsminister weiland August Trefort aus unserer Sitzung vom 23. December 1833 richteten, erlauben wir uns mit aller Ergebenheit in einem Exemplar hier beizuschließen. Wir haben in demselben Vorschläge erstattet, nach welchen die verworrenen Verhältnisse unserer Gemeinden, unserer Ansicht nach, am zweckmäßigsten Hütten geordnet werden können, und wir haben in derselben auch die Bitte gestellt, daß unserer einheitlichen Confession das Recht der gesetzlichen Autonomie in einer Weise gesichert werde, wie dies die im Lande befindlichen rezipirten gesetzlichen Confessionen genießen. Seither hat der Vorgänger Ew. Exzellenz das israelitische Matrikelwesen und die Verhältnisse der israelitischen Cultusgemeinden mit den vielfach zitirten Verordnungen P.- Z. 1191 vom Jahre 1688 geregelt, und wenn auch diese Verfügungen nicht vollkommen unseren Wünschen entsprachen, so haben wir dieselben dennoch mit aufrichtiger und ungetheilter Freude begrüßt, weil wir in denselben die zur Feststellung der kultusgemeindlichen Organisation nothwendige Grundlage geschaffen sahen und weil wir hoffen, daß, wie dies aus dem planmäßigen Vorgehen und dem Texte des letztcitirten Cirkularerlasses gefolgert werden kann, nach der Herstellung der lokalen Ordnung die Regelung unserer confessionellen Angelegenheiten mit der gesetzlichen Sicherung unserer einheitlichen Organisation ihren Abschluß finden werde. In dieser Hoffnung hat uns Ew. Exzellenz mit der, in der Sitzung des Finanz-Ausschusses des Abgeordnetenhauses am 28. October l. I. gelhanen Aeußerung bestärkt, die wir aus den Tageblättern zur freudigen Kenntniß nahmen, daß nämlich Ew. Exzellenz die legislative Regelung der einheitlichen Organisation der israelitischen Confession für nothwendig hält, die indessen derzeit durch die Reibungen der Gemeinden verzögert wird. Ew. Exzellenz! Die Wirren und Uneinigkeiten zwischen den Israeliten werden insolange nicht aufhören, als die Judenheit in der Landeskanzlei und in der orthodoxen Durchführungs-Commission zwei Centralorgane haben wird, von denen das eine ausbaut, das andere niederreißt, das eine zum Frieden mahnt, das andere zum Widerstreite aufreizt. Wir schließen uns der längst geäußerten Ansicht der Landeskanzelei an, daß diese Zustände in unserer Confession nur dann aufhören werden, wenn mit dem Jnslebentreten der durch ein Gesetz gesicherten einheitlichen Organisation das Funktionieren zweier Centralorgane aufhören, und damit auch die Thätigkeit jenes Organes ihren Abschluß finden wird, das als der eigentliche Anstifter und Förderer der gegenwärtigen Uneinigigkeiten betrachtet werden kann. Die Weisheit Ew. Exzellenz hat schon nach der kurzen Zeit Ihrer ministeriellen Wirksamkeit erkannt, daß die Angelegenheit der Israeliten endgiltig nur'Z mit der gesetzlichen Jnartikulirung ihrer einheitlichen Organisation geregelt werden könne. Die Gerechtigkeitsliebe Ew. Exzellenz wird nicht gestatten, daß in unserem Baterlande, wo jede Confession gesetzlich ge-