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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-12-12 · Heft 50 (12.12.1889) · p. Seite 785

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 50 (12.12.1889)
Date
1889-12-12
Page
Seite 785 (sequence 5)
Language
German
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785 drei Söhnen einer anderen Rabbinerautorität der „orthodoxen israelitischen Durchführungs-Commission", des Wallendorfer orthodoxen Rabbiners P. Singer, der anläßlich der ersten Aufwartung dieser Commission bei Ew. Excellenz deren Führer war, ist der Eine Rabbiner der orthodoxen Rimaßombater, der Andere der Barpalotaer Status quo ante- und der Dritte der Lipto-Szent-Mikloser Congreßgemeinde. Bon jenen vier Oberrabbinern, die als Bevollmächtigte der Rabbiner der „orthodoxen israelitischen Cultusgemeinden" wegen Abänderung der von dem Vorgänger Ew. Excellenz im Jahre 1884 im Verordnungswege sestgestellten Rabbinerqualifikation ein Majestätsgesuch einreichten, hat der Eine, der Eisenstädter orthodoxe Rabbiner Salomon Kutna, den Rabbiner der Szabadkaer Congreßgemeinde zum Bruder. Einer der Brüder des Verboer orthodoxen Rabbiners, Koppel Reich, eines Aufsichtsmitgliedes der „orthodoxen Durchführungs-Commission" ist der Rabbiner der Congreßgemeinde in Baan, sein anderer Bruder wirkte bis vor Kurzem, da er in einer größeren mährischen Gemeinde in derselben Eigenschaft eine Anstellung erhielt, in der Bonyhäder Congreßgemeinde als Rabbiner. Ja einer der berühmtesten orthodoxen Rabbiner, den seine Partei für eine so große Autorität hält, daß sie ihn mit der Ueberwachung der Prüfungen an der Preßburger Jeschiba betraute, der orthodoxe Rabbiner von Bösing nämlich, hat! erst vor einigen Monaten seinen Schwiegersohn persönlich als; Rabbiner der Status quo ante-@emeinbe in Maros-Baß-rhely installirt. Und doch besteht in letzterem Orte eine besondere! orthodoxe Cultusgemeinde. Auch die Gemeinden betrachten es nicht als maßgebend, ob der Rabbiner, dem sie ihre religiöse Leitung anvertrauen, : bis dahin bei einer Gemeinde derselben oder einer ähnlichen! Organisation gewirkt und ob die Person, welche sie an die! Spitze ihrer Administration stellen, Anhänger der einen oder der anderen Organisation sei. So hat beispielsweise erst jüngst die Gyönker orthodoxe Cultusgemeinde zu ihrem Rabbiner den der Csabrendeker Congreßgemeinde gewählt; in Homonna aber, wo wegen der Vorstandswahlen Unruhen entstanden, wurde die provisorische Leitung der dortigen orthodoxen israelitischen Cultusgemeinde dem an der Spitze der Congreßorganisation stehenden Äemeinde-Districts-Präsidenten vr. Samuel Ungar übertragen, und nicht nur daß selbst Ignaz Reich, der Präses der „orthodoxen Durchführungs- Commission", seine Beruhigung darin fand, sondern ersuchte selbst darum an, daß der Vicegespan das Vorgehen Ungarns mit behördlicher Assistenz unterstütze. Seither hat die Ho-! monnaer orthodoxe Gemeinde den Congreßgemeinde-Districts-! Präsidenten Or. Samuel Ungar zum Präses gewählt.! Wenn wir daher sowohl in den orthodoxen, wie in den j Status quo ante- und in den Congreßgemeinden derselben ceremoniellen Einrichtung begegnen, und wenn wir sogar in einer und derselben Cultusgemeinde nach dreierlei Ritus eingerichtete Bethäuser antreffen; wenn ferner Blutsverwandte in Gemeinden verschiedener Organisation als Rabbiner wirken können, ohne daß sie deshalb einander als zu einer anderen Confession gehörig betrachteten; wenn weder Parteien, noch Rabbiner ein religiöses Hinderniß vorwaltend finden, so die Mitglieder von orthodoxen und nichtorthodoxen Gemeinden ihre Kinder gegenseitig verheirathen; und wenn es gestattet ist, daß eine orthodoxe Cultusgemeinde zu ihrem Rabbiner Jemanden bestellen könne, der bis dahin als Rabbiner in einer Congreßgemeinde gewirkt und daß der Präsident der „orthodoxen Durchführungs-Commission" durch den Präsidenten des Congreßdistrietes die Angelegenheiten einer orthodoxen Gemeinde versehen lasse: dann kann auch von zwei israelitischen Confessionen nicht die Rede sein; dann kann nicht die Rede sein von den religiösen Gegensätzen im Judenthum, die nach der Erklärung der Rabbiner immer schärfer geworden wären; es kann ferner nicht gesagt werden, daß die Israeliten unseres Vaterlandes weder was die Religion, noch was die Familie anbelangt, ihre Gemeinschaft länger fortsetzen können und man kann schließlich nicht behaupten, es seien Anzeichen wahrzunehmen, die darauf hinwiesen, daß der Drang nach Zweitheilung unserer Confession als die nothwendige Folge der religiösen Forderungen des Fudenthums erschiene. Zur Genüge wird dies übrigens auch durch die Geschichte der letzten zwanzig Jahre unserer Confession erwiesen, von deren der unglaublichsten Geschehnisse unseres Gemeindelebens vollen Blättern wir uns nur einige Fälle als Belege anzuführen erlauben. In Freiftadtl (Galgocz) traten noch im Jahre 1871 einige Mitglieder aus der dortigen Gemeinde aus und bildeten eine besondere orthodoxe Cultusgemeinde. Diese wendete sich sofort nach ihrer Constituirnng an die politische Behörde mit der Bitte, daß, nachdem im Orte nur ein israelitischer Tempel besteht, die gemeinsame Benützung desselben geregelt und daß demnach festgestellt werde, in welchen Stunden daselbst die eine oder die andere Cultusgemeinde ihren Gottesdienst abhalten könne. Die orthodoxe Gemeinde hatte damit anerkannt, daß die Einrichtung der Tempellocalitäten ihren religiösen Anforderungen entspreche, somit nicht ein Grund ihrer Secession gewesen sein konnte. Vor den hohen Feiertagen, an welchen, wie an den beiden Neujahrstagen, der Gottesdienst den ganzen Vormittag, ja am Versöhnungstage den ganzen Tag über dauert, wandte sich die erwähnte „orthodoxe" Cultusgemeinde an die Behörde mit einer neuen Bitte, die in der Geschichte unserer Confession einzig dasteht. Sie verlangte nämlich, daß für den von den Mitgliedern der Stammgemeinde und von der, von aus derselben ausgetretenen Mitgliedern gebildeten neuen orthodoxen Gemeinde

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