Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 50 (12.12.1889)
- Date
- 1889-12-12
- Page
- Seite 784 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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784 des Staates zur Regelung der Dinge im Wege der Gesetzgebung geschritten werden. Ich würde sehr gern jenen Zeitpunkt abwarten, wo die Eintracht wieder hergestellt sein wird, da ich die Aufgabe der Gesetzgebung in kirchlichen Dingen so verstehe und auffasse, daß die Legislative nur die Aufgabe haben könne, in das Gesetz zu inartikuliren und mit der Autorität des Gesetzes nur das zu versehen, was von den Betreffenden bereits angenommen wurde. Ich bitte nun die geehrten Herren, die so freundlich waren, bei mir zu erscheinen, in der von mir bezeichneten Richtung mitthätig sein zu wollen, damit ehestens jener Zeitpunkt erreicht werden könne, wo es möglich sein wird, der Legislative eine einheitliche Organisation zu unterbreiten." Das Memorandum weist zuerst in schlagender Weise nach, daß weder die Beschlüsse des Reichstages, noch die Entschließung des Kaisers die Anerkennung zweier jüdischer Konfessionen, einer orthodoxen und einer neologischen enthalte, und läßt sich dann auf eine faetische Gegenbeweisführung ein, die wir hier sowohl der Wichtigkeit der Sache wegen, als auch weil sie eine auf Thatsachen gestützte Schilderung der Zustände giebt, hier wörtlich wiedergeben. „Auch vom Gesichtspunkte des Judenthums selbst sind di-e israelitischen Bewohner unseres Vaterlandes nicht als zu zwei verschiedenen Confessionen gehörig zu betrachten. Es giebt in unserem Baterlande keine andere israelitische Religion, als die in der ganzen Welt verbreitet ist und mit welcher der Begriff des Judenthums überhaupt ganz und gar zusammenfällt. Zweifelsohne giebt es im Schooße des Judenthums verschiedene mehr oder minder von einander abweichende Modalitäten bezüglich der Ausübung gewisser Ceremonien und Religionsbräuche, wie denn überhaupt die Juden seit der Zerstörung des zweiten jerusalemitischen Tempels niemals eine einheitliche Liturgie und eine gleichförmige gottesdienstliche Ordnung besaßen. In den von einander unabhängigen Cultusgemeinden der auf dem ganzen Erdenrund zerstreuten Judenheit mußten nothwendigerweise verschiedene Ceremonien, Gebräuche, Gebettexte entstehen, worauf nicht wenig Einfluß jene Länder und Nationen übten, in und zwischen welchen die Juden wohnten, wie auch jene äußeren Verhältnisse, unter welchen sie sich in den betreffenden Ländern befanden. So entstanden und bestehen auch heute noch der deutsche, der spaniolische, der polnische, der chassideische und mehrere andere Riten, die rücksichtlich mancher Aeußerlichkeiten von einander abweichen, doch nie und nirgends einen eonfessionellen Unterschied begründet haben. In Ungarn, dessen jüdische Bevölkerung zu verschiedenen Zeiten und aus verschiedenen Ländern eingewandert war, bestehen diese Unterschiede ebenso, wie in den Nachbarländern Oesterreich, Deutschland, Rußland und anderswo. Neben einander liegende Gemeinden befolgen je nach dem Ursprünge ihrer Bevölkerung und je nach der Zeit ihrer Entstehung bald den deutschen, den polnischen, den chassideischen, manche sogar den spaniolischen Ritus, ohne daß jedoch diese Abweichungen einen eonfessionellen oder auch nur organisatorischen Unterschied begründen würden. Die auf der Congreßbasis stehende Pester israelitische Cultusgemeinde erhält nach drei verschiedenen Riten eingerichtete Bethäuser, was nicht einmal den Bestand der Gemeindeeinheit stört; die in der Rombachgasse befindliche Synagoge dieser Gemeinde unterscheidet sich höchstens in Sachen der äußeren Zier von dem Bethauslocal der Pester „orthodoxen" israelitischen Cultusgemeinde, die innere Einrichtung, die gottesdienstliche Ordnung und allerlei Ceremonien sind in beiden Bethäusern dieselben. Die israelitischen Cultusgemeinden in Preßburg und Marmaros-Sziget haben das „orthodoxe" Organisationsstatut angenommen und doch besitzen sie abweichende Liturgien, während die Preßburger orthodoxe israelitische Cultus gemeinde und die Altofener israelitische Cultusgemeinde eine ganz gleichförmige Bethaus- und Ceremonienordnung bei sitzen, obgleich letztere sich der Congreßorganisation ange-! schloffen haben. Ebenso wie sich Bethäuser nach verschiedenem Ritus in derselben Cultusgemeinde und Cultusgemeinden mit verschiedenen Liturgien in derselben Organisation neben einander vertragen, so legen auch die Mitglieder der einzelnen Rabbinerfamilien kein Gewicht auf die Organisation der Cultus-! gemeinde, in welcher sie eine Anstellung finden und die Rabbiner von „orthodoxen" Cultusgemeinden nehmen keinen Ani stand, Functionen in Gemeinden zu verrichten, welche das ' „orthodoxe Organisationsstatut" nicht befolgen, ganz abgesehen davon, daß die Mitglieder von orthodoxen, Status quo antei und Congreßgemeinden ihre Kinder mit einander verheirathen ' und die Trauungsceremonie bald von dem Rabbiner einer j orthodoxen, bald von dem einer nichtorthodoxen Gemeinde! versehen lassen, ohne daß sie, seien es die Parteien, seien es die Rabbinen, ein religiöses Hinderniß obwaltend fänden. So gehörte zu dem Bezirke des berühmten Rabbiners der Pakser orthodoxen Israelitischen Cultusgemeinde weil. Joel! Ungar auch die Szegzärder Cultusgemeinde, und obgleich sich diese letztere Gemeinde schon im Jahre 1869 auf der Congreßbasis organisirt hatte, besuchte der genannte „orthodoxe"! Rabbiner, mit dessen theologischckiterarischem Nachlaß sich die j jübifc^en Fachblätter erst in den letzten Wochen lobpreisend beschäftigten, bis zu seinem im Jahre 1885 erfolgten Tode fortwährend die Congreßgemeinde in Szegzard, wo er im : Bethause Rabbinerfunetionen verrichtete. Von seinen Schwiej gersöhnen wurde der eine sein Nachfolger auf dem Rabbiner-! stuhle der Pakser orthodoxen Gemeinde, während der Andere! Rabbiner der Bajaer Congreßgemeinde wurde. Von den