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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-11-14 · Heft 46 (14.11.1889) · p. Seite 721

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 46 (14.11.1889)
Date
1889-11-14
Page
Seite 721 (sequence 5)
Language
German
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721 erst durch blutige Kriege überstiegen ward. Daß das neue deutsche Reich auf gewissen principiellen Grundsätzen aufgerichtet worden, welche dem modernen Staatsleben, d. i. dem Rechtsstaate entsprechen, versteht sich von selbst. Aber ebenso gewiß ist es, daß diese Grundsätze noch lange nicht unangefochten geblieben sind und bleiben, und daß deren ganze Verwirklichung noch viele Anstrengungen kosten wird. Die Beachtung und Kenntnißnahme dieser Entwickelung liegt daher in vielseitigem Interesse. Es bietet sich da für unseren Standpunkt mancherlei Veranlassung. Durch mehrere Nummern der „Sonntagsbeilage zur Boss. Ztg." (Nr. 42—44) Zieht sich ein höchst interessanter Artikel: „Wetzlar und Leipzig, ein Blick auf die Reickisjustiz sonst und jetzt von August Mebes." Gegen den Schluß dieser Abhandlung finden wir eine Betrachtung, die wir hier wiedergeben. Sie lautet: „Zwei Besonderheiten in der Zusammensetzung des Reichskammergerichts, das adlige Element und das confessionelle Element als wesentliche Bestandtheile des Gerichts, beides die Resultate der geschichtlichen Entwickelung Deutschlands, sind dem heutigen Reichsgericht völlig fremd. Das adlige Element im Kammergericht, das Ueberbleibsel mittelalterlichen Ständethums, hätte im modernen Staatswesen ebensowenig eine Berechtigung, wie die Wahl und Ernennung der Gerichtsmitglieder nach Confessionen (katholisch oder evangelisch) behufs Aufrechterhaltung der Parität unter ihnen, welche beim Kammergericht im Westfälischen Frieden nach dem damals angenommenen kirchlichen Gleichgewichtssystem eingeführt bezw. sanctionirt und auch streng durchgeführt wurde. Bei dem Reichsgericht in Leipzig (wie bei allen andern deutschen Ge richten) ist nur die gelehrte Rechtsbildung mit Wegfall jeder politischen Standesberechtigung und mit völliger Gleichstellung aller Confessionen, auch der jüdischrn, Erforderniß für die Befähigung zum Richteramt, und wenn die Mitglieder, wie auch bei anderen großen Behörden, zum Theil aus Adligen bestehen und gemischt aus Evangelischen und Katholiken sind, so ist dies nur eine natürliche Folge der Zusammensetzung der Bevölkerung aus verschiedenen Volksclassen und Confessionen, aber Stand und Religion als solche sind bei der Ernennung ganz Nebensache, nicht Erforderniß und Hauptsache wie zu Zeiten des alten Reichs. Allerdings hat es in diesem Jahrhundert erst heftiger Kämpfe bedurft, um dem Grundsätze der vollen staatsbürgerlichen Gleichheit zum Siege über politische Engherzigkeit und religiöse Intoleranz zu verhelfen, und erst im Jahre 1869 sind die letzten Schranken, womit die Vorurtheile der Jahrhunderte der freien Bethätigung der Kraft und des Strebens den Weg sperrten, gefallen, indem in jenem Jahre durch ein Bundesgesetz alle aus der Verschiedenheit der religiösen Bekenntnisse hervorgehenden Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind und die Befähigung zur Bekleidung der öffentlichen Aemter für unabhängig von dem religiösen Bekenntniß erklärt ist. Freuen wir uns über diesen Sieg der Humanität und des Fortschritts, durch welchen eben auch für die Zusammensetzung des obersten deutschen Gerichtshofes ganz freie, die Berufung bloß der Würdigsten gestattende Bahn gewonnen ist. Wenn das Reichskammergericht in seiner Zusammensetzung ein aristokratisch-confessionelles Gepräge zeigte, so ist die des heutigen Reichsgerichts (wie überhaupt heute der Gerichte) so zu sagen, demokratisch und eonfessionslos, und nichts beweist den völligen Umschwung der Zeiten und Der Anschauungen des Jetzt und Einst schlagender, als die Wahl der beiden Persönlichkeiten, welche zuerst die Präsidentenwürde beim Kammergericht bekleideten und sie jetzt beim Reichsgericht bekleiden. Während ein Kurfürst des Reiches (ein Hohenzoller und leiblicher direeter Vorfahr des heutigen Kaiserhauses) nicht zu vornehm war, den Präsidentenstuhl an dem 1195 gegründeten Kammergericht einzunehmeu, ist zum Präsidenten des neuen Reichsgerichts unter allseitigem Beifall der um die Einigung Deutschlands hochverdiente Parlamentsveteran Simson gewählt worden, der Sohn einer vordem jüdischen Bürgerfamilie in Königsberg, also Abkömmling eines Stammes, welcher ehemals in Deutschland seine bloße Existenzberechtigung sich durch ein an bcu Kaiser zu zahlendes Schutzgeld erkaufen mußte und davon die wenig schmeichelhafte, aber seine Dienstbarkeitsstellung richtig treffende Benennung der „kaiserlichen Kammerknechte" erhielt. Simson an der Spitze des Reichsgerichts ist die Verkörperung der neuen Zeit, im Gegensatz zur alten." — Das hier Gesagte hat seine volle Richtigkeit. Als das Reichskammergericht des alten deutschen Reiches mit btefem zugleich 1805 aufgelöst ward, bestand es lediglich aus adeligen Mitgliedern, die meisten aus der höheren Aristokratie; da es damals nicht vollständig besetzt war, befanden sich in ihm 11 Katholiken gegen 7 Evangelische. Ebenso richtig ist, was über das jetzige Reichsgericht gesagt wird. An seiner Spitze stand und steht noch heute Simson, ein getaufter Jude. Unseres Wissens befand sich auch noch ein anderer getaufter Jude in dem hohen Collegium, der vor einigen Jahren iu den Ruhestand trat und jetzt verstorben ist. Stand doch auch an der Spitze des preußischen Justizministeriums ein getaufter Jude und nicht minder war, wenn auch nicht lange Zeit, ein solcher preußischer Minister für die Landwirthschast. Getaufte Juden waren der englische Premierminister Benjamin D'Jsraeli, die österreichischen Minister Glaser und Unger. Dagegen haben wir treu gebliebene Juden in den Ministern Goudcheau, Cromieux (zwei Mal französischer Justizminister), j Godefoi, Justizministcr in Holland und Elzstaedter, Finanz- > minister in Baden. Aber wir haben im deutschen Reiche ' kein Beispiel, daß ein Jude, der seiner Religion treu geblie-

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