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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-10-17 · Heft 42 (17.10.1889) · p. Seite 655

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 42 (17.10.1889)
Date
1889-10-17
Page
Seite 655 (sequence 3)
Language
German
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655 Volkes. Rief sie doch ihre Religion von Sabbath zu Sabbath, von Fest zu Fest zu freudiger Feier auf, und sie folgten diesem Rufe mit vollem Verständniß. Da vergaßen sie des Leides, das ihnen von außen drohte, und nach Trauer und Wehklagen fanden sie immer wieder Behaglichkeit, Ruhe und Freudigkeit im Schooße ihrer Familien. Es war, wie wenn zur Winterzeit der Nordwind um das Haus rast, dessen Pfosten erzittern, Thüren und Fensterläden klappern, aber drinnen im Gemach bei dem Scheine der Lampe, bei dem Flackern des Feuers im wärmestrahlenden Ofen sitzt behaglich die Familie in trautem Gespräch oder bei einem ergötzenden Buche, und vergißt des draußen tobenden Windes und fühlt sich beruhigt unter höherem Schutze und weiß, auch der wüthigste Sturm endet und aus dem dunkelsten Gewölk bricht die Sonne wieder hervor. — Solche Stunden des Friedens und des Glückes mögen Eurer, theure Glaubensgenossen, recht viele in dem bevorstehendem Winter werden! Bemerkungen zum Midrasch. Wer die wenigen Stellen, die wir in den vorhergehenden Nummern aus dem Midrasch im Traetate Sanhedrin zusammengestellt haben, aufmerksam gelesen hat, wird mit Befriedigung das außerordentliche Streben der Talmudisten anerkennen, die Rechtspflege nach den Grundsätzen der strengsten Gerechtigkeit einzurichten und üben zu lassen, damit sie vor jedem unabsichtlichen oder absichtlichen Jrrthum und falschem Urtheil geschützt sei und bleibe. Wie hat man diesen Midrasch verleumdet und verdächtigt, ihn der Inhumanität und sogar der Förderung des Rechtsbruches beschuldigt! Und doch ist das gerade Gegentheil die Wahrheit. Den talmudischen Lehrern war nach dem Worte der Schrift das Rechtssprechen eine Sache Gottes, der von jedem wissentlichen Unrecht im Gericht gekränkt und verletzt werde, und der es aufs Empfindlichste an dem ungerechten Richter strafen müsse. Ferner waren sie durchdrungen von der Vorstellung der Einheit des Menschengeschlechtes, und so waren vor dem Gerichte wie vor Gott alle Menschen gleich, gegen alle mußte das strengste Recht geübt werden, welcher Religion und Nation sie auch angehören, und der Midrasch meint deshalb, die Mitglieder des Sanhedrin hätten 70 Sprachen kennen müssen, weil es so viel Völker mit verschiedenen Sprachen gebe, so daß Leute aus jeder Nation vor dem Sanhedrin erscheinen und verstanden werden konnten. Deshalb waren viele Vorsichtsmaßregeln getroffen worden, sowohl um die Richter vor jeder Parteilichkeit zu bewahren, als auch um die Aussagen der Zeugen und den Werth derselben genau festzustellen und zu erforschen, endlich um der Anklage und der Bertheidigung den freiesten Spielraum zu gewähren. Von allem diesem giebt der Midrasch Andeutungen, den Kern muß man selbstverständlich in der Halacha suchen. — Und nun werfe man einen Blick auf die Rechtspflege, wie sie sich in den christlichen Ländern zu jener Zeit und in den Perioden nach ihr gestaltete. Nachdem der Volksting, also die Rechtspflege durch Männer aus dem Volke, übergegangen in die Hände gelehrter Richter — was auch im jüdischen Recht der Fall war — bildete sich das inquisitorische, geheime, schriftliche Verfahren immer mehr aus. Schon hierin unterschied sich die Rechtspflege in den christlichen Ländern vom jüdischen Rechte. Dieses duldete nur die unbedingte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, so sehr, daß sogar ein Herold ausgeschickt wurde, Jeden aufzufordern, der in der Anklagesache von N. N. etwas auszusagen hätte, vor dem Gerichte zu erscheinen. Ein noch viel größerer Schritt abwärts war die Einführung der Gottesurtheile und der Folter in das Proceßverfahren in den christlichen Ländern. Anfangs war die Folter von leichterer Art, und es galt als Grundsatz, daß der Angeklagte, der die Folter bestand, als schuldlos gell ten und freigesprochen werden sollte. Allmählich aber erfand > man immer neue und härtere Qualen und wiederholte die Folter, bis man mit geringer Ausnahme ein Zugeständniß in den Fragen bewirkt hatte, welche man dem Angeklagten vorgelegt. Da hiermit das Benefiz der Freisprechung nach dem Bestehen der Folter den Angeklagten außer Sicht kam, bewogen sie sich schneller zu dem Eingeständniß, wenn es auch noch so sehr der Wahrheit widersprach. Je ungeheuerlicher diese bluttriefende Erscheinung jetzt vor uns tritt, desto höher müssen wir das jüdische Recht schätzen, welches auch nicht eine Spur von diesen Grausamkeiten kannte, ja im Gegentheil dem Angeschuldigten so viel wie möglich zugute kommen ließ. Im Innersten empört, fragen wir, wie es möglich war, daß ein derartiges Rechtsverfahren durch alle damaligen christlichen Staaten die weiteste Anwendung und die gesetzliche Sanction finden konnte? Lag es doch oft dem Richter ganz nahe, den Widerspruch gegen Verstand und Recht in seinem blutigen Handwerk zu finden. Wenn dem armseligen alten Weibe die Kraft zu zaubern und zu hexen beigeschrieben wurde, über Leben und Tod, Vermögen und Gesundheit der Menschen und des Viehs zu verfügen: warum blieb dieses selbst so arm, daß es seine Blöße kaum zu decken und seinen Hunger zu stillen vermochte? Und dabei entschloß sich das Gericht, oft Massenmorde an 50—60 Hexen auf einmal vollstrecken zu lassen! Wie war dies möglich? Man kann doch nicht annehmen, daß alle diese zahlreichen Richter von Blutdurst beherrscht waren, daß ebenso die vielen Ketzerrichter nur nach dem qualvollen Tode von Menschen verlangten. . . . Die Antwort ist: ein Mensch, der sich in eine Idee eingesponnen, versenkt und vergraben hat, verfolgt 42*

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