Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 41 (10.10.1889)
- Date
- 1889-10-10
- Page
- Seite 643 (sequence 7)
- Language
- German
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643 daß alle, auch die jüdischen Begräbnißplätze nach 8 4e. des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 grundsteuerfrei und daher auch gemäß 8 17. Kr.O. von den Kreisabgaben befreit seien. Der Kreisausschuß wies den Einspruch zurück und entgegnete auf die demnächst erhobene Klage: Es handele sich gar nicht um eine Besteuerung des Grundbesitzes als solchen, sondern um eine Besteuerung der Gemeinde als Forensen von ihrem Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb im Kreise Niederbarnim nach § 14. Abs. 2. Kr.-O. Die Klägerin habe nämlich von dem Lande 42 Morgen gegen eine Jahrespacht von 1200 Mk. verpachtet; das sei Einkommen aus Grundbesitz, welches sie zu versteuern habe. Ferner betreibe sie auf dem Friedhofe selbst durch einen angestellten Gärtner den Blumenhandel; das sei ein gewerbliches Unternehmen, dessen Ertrag von ca. 6000 Mk. jährlich gleichfalls zu versteuern sei. Ferner erhebt sie für das Bepflanzen und die Unterhaltung von Gräbern sowie für Setzen von Leichensteinen Gebühren nach einem Tarif; sonach berechne sich ihr steuerpflichtiges Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb auf zusammen gegen 10,000 Mk. Die klagende Gemeinde bestritt, daß ihr aus dem Begräbnißplätze überhaupt ein Reineinkommen erwachse, von welchem sie zur Steuer herangezogen werden könne. Sie wurde jedoch sowohl von dem Bezirksausschuß zu Potsdam als auch nach eingelegter Revision durch Urtheil vom 13. September d. I. vor dem Oberverwaltungsgericht II. Senat mit ihrer Klage abgewiesen. Der Gerichtshof führte begründend aus, daß die Klägerin sich nicht darauf habe beschränken dürfen, zu bestreiten, daß der Begräbnißplatz ihr einen Reinertrag abwerfe. Vielmehr sei es ihre Sache gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß und um welchen Betrag sie zu hoch zur Steuer eingeschätzt worden sei. Das habe sie unterlassen und darum habe ihre Klage als gegenstandslos abgewiesen werden müssen. Berlin, 1. Oct. (Privatmitth.) Wie man voraussetzen konnte, haben viele der jüdischen Eltern, welche Töchter in der Anstalt der Schulvorsteherin Frl. Boretius hatten, ihre Kinder nach der Veröffentlichung des Briefes dieser Dame aus deren Schule gezogen. Dies muß jener Schulvorsteherin doch empfindlich geworden sein, wie aus folgender Mittheilung der hiesigen „Volkszeitung" hervorgeht. Die Schulvorsteherin Frl. Boretius richtete an diejenigen jüdischen Väter, welche nach dem bekannten Vorgehen der Dame ihre Kinder aus deren Schule Herausnahmen, unterm 23. September folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr! Ich bedaure aufrichtig, daß die von Ihnen erwähnten Zeitungsartikel Sie zu dem Wunsch resp. Entschluß geführt haben, Ihre Töchter meiner Schule zu entziehen. Als ich jenen nun im Druck erschienenen Brief schrieb, lag mir nichts ferner, als der Gedanke, es könne derselbe eines Tages der Oeffentlichkeit übergeben werden und dazu dienen, die Eltern meiner jüdischen Schülerinnen zu verletzen. Der gegenwärtige Procentsatz derselben ist mindestens 33'/:. — da erschien es mir in allseitigem Interesse und auf Grund vielfacher Beobachtungen und Erfahrungen geboten, ein weiteres Steigen desselben zu verhindern, indem ich vorläufig auf Neueinschulung jüdischer Schülerinnen verzichtete. Ich wiederhole: jeder unparteiische Beurtheiler, er mag einen Standpunkt einnehmen, welchen er wolle, wird diesem Entschluß seine Billigung nicht versagen können. Die gegenwärtigen Schülerinnen zu behalten, war stets und ist mein Wunsch. Wenn trotzdem Eltern die Absicht haben, ihre Töchter soforr aus meiner Schule zu nehmen, so bedaure ich dies, wie schon gesagt, aufrichtig, kann andererseits aber nicht unterlassen, auf diejenige Bedingung aufmerksam zu machen, wonach Austritt nur zu Ostern oder Michaelis nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung erfolgen kann. Ergebenst (gez.) Marie Boretius." Man ersieht hieraus, daß die Boretius wirklich nicht aus confessionellem Eifer, sondern in der Verlegenheit gehandelt hat, Töchter christlicher Confession zu verlieren, weil so viele jüdische Mädchen sich in der Schule befanden, oder aber wenigere jüdische Zöglinge aufzunehmen. Sie entschloß sich zu letzterem und hat nun den Verlust vieler Jüdinnen zu bedauern. Daß sie sich hierbei nach russischem Muster zur Einhaltung eines gewissen Procentsatzes jüdischer Schülerinnen entschloß, war thöricht, denn dies änderte an der Lage nichts, kränkte aber die Abgewiesenen und mittelbar auch die anderen jüdischen Eltern. Wer sieht es schließlich auch gern, die Aufnahme seines Kindes in eine Lehranstalt als eine Gnade oder Ausnahme betrachten zu lassen. Jedenfalls kann der Geist in einer solchen Anstalt in confessioneller Beziehung nicht der wünschenswerthe sein, und die jüdischen Eltern werden auch fernerhin gut thun, ihre Kinder von derselben fern zu halten. — Hiesige Blätter theilen mit: Gegen einen hiesigen Anwalt, der in früherer Zeit während der Hochfluth der antisemitischen Bewegung öfter als Wortführer auftrat und genannt wurde, ist am letzten Sonnabend von der hiesigen Anwaltskammer auf Ausschließung aus dem Anwaltsstande erkannt worden. (Der Mann hat sich also noch anderes Ehrenrühriges zu Schulden kommen lassen! So gehen sie Alle hin, die Helden des Antisemitismus, in ihren Sünden!) Berlin, 2. October. (Privatmitth.) Aus bester Quelle kann ich versichern, daß es den hiesigen Nationalliberalen Ernst darum ist, den Hofprediger Stöcker nicht wieder durch nationalliberale Hilfe, wie dies bisher geschehen, in den Reichstags wählen zu lassen, und sie haben deshalb Mahnungen nicht blos nach Siegen, sondern auch nach an-