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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-09-19 · Heft 38 (19.9.1889) · p. Seite 596

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 38 (19.9.1889)
Date
1889-09-19
Page
Seite 596 (sequence 8)
Language
German
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596 Fällen wird eine solche Entschädigung nicht ausreichen, um den Schaden wieder gut zu machen, der an Lebensglück und Gesundheit angerichtet worden. Bis jetzt haben sich, etwa Bayern ausgenommen, die Staaten nicht dazu verstanden. Man wendet ein, daß der Staat auch auf anderen Gebieten für Nachtheile nicht eintreten könne, welche aus seinen unumgänglichen Institutionen erfließen. Daß dies nur eine Ausrede ist, sieht man leicht ein. Denn wenn der Staat auch die im Kriege Gefallenen nicht wieder zu beleben vermag, so hat er doch große Jnvolidenfonds gestiftet, um Diejenigen zu unterstützen, welche im Kriege Schaden erlitten. Aber wir halten es doch noch für viel wichtiger, dahin zu wirken, daß die ungerechten Berurtheilungen sich mindern und weniger möglich werden. Es würde dies geschehen, wenn es mit der Beweisführung noch strenger genommen würde. Wir wollen einen Punkt hervorheben. Das mosaische Gesetz verbietet die Berurtheilung auf die Aussage eines Zeugen und verlangt durchaus mindestens zwei Zeugen. Das talmudische Gesetz hat dies noch verschärft, indem es die völlige Uebereinstimmung der Zeugen, nicht bloß in der Hauptsache, sondern auch in den Nebenumständen, wie Ort und Zeit fordert, um eine Berurtheilung eintreten zu lassen. Ein Beispiel hierfür hat uns die Geschichte der Susanna aufbewahrt. Man muß zugeben, daß hierdurch die Berurtheilung auch in manchen Fällen, wo doch das Verbrechen offenbar zu sein scheint, unmöglich wird. Aber hierin liegt eben der principielle Unterschied. Das mosaisch-rabbinische Gesetz zieht vor, einen Verbrecher ungestraft zu lassen, als einen Unschuldigen zu verurtheilen und zu bestrafen. Die modernen Strafgesetzbücher gehen vom Gegentheil aus; sie können sich noch nicht ganz von jenem mittelalterlichen Geiste losmachen, welcher die Gottesurtheile und die Folter in der Criminaljustiz verwandte und juristisch vertheidigte. — Der Theil der hiesigen jüdischen Jugend, welcher leider ganz religionslos geworden, wenn er auch geringzählig ist, macht sich jetzt bemerkbar. In einer hiesigen Buchhandlung, von welcher schon einige Bekehrungsschriften veröffentlicht worden, erschien jüngst eine derartige, die sich besonders mit der Klage beschäftigt, daß im deutschen Heere, mit Ausnahme des bayrischen, kein Jude zum Officierexamen zugelassen werde. Besonders ärgert den Verfasser, daß es sich hierbei weniger um die Confession als um die Abstammung handle, da man die getauften Juden auch nicht zulasse. Der Verf. schreibt, als ob er Jude sei, indeß verräth er doch den Antisemiten, da er in unverfrorener Weise behauptet, daß Judenthum und Deutschthum sich durchaus nicht vereinigen lassen. Er räth nun seinen Gesinnungsgenossen, sich einstweilen der freireligiösen oder liberalprotestantischen Gemeinde anzuschließen. Hiermit hat der Mann in seiner Verbissenheit über das Ziel hinausgeschossen. Denn die freireligiöse Gemeinde ist jetzt so in Verfall gerathen, daß sie gar nicht mehr beachtet werden kann; eine liberal-protestantische Gemeinde als solche besteht nicht, da der liberale Protestantismus in der preußischen Kirche alles Terrain verloren hat. Der Verf. weiß aber für die Zukunft Rath, denn er meint, wenn erst diese antisemitische Stimmung sich verloren haben würde, sollten seine Gleichgesinnten zur protestantischen Kirche übergehen, wie diese auch beschaffen sei — also sobald aus dem Uebertritt ein Vortheilchen zu gewinnen wäre. Wenn dies kein Handel mit der Religion oder vielmehr kein Spott auf die Religion ist, so wissen wir nicht, was diese Worte bedeuten! Für die protestantische Kirche würde es schwerlich ein Bortheil sein, dieses Element in sich aufzunehmen. — Die „alte Synagoge" der jüdischen Gemeinde in der Heydereuter Gasse No. 4. blickt heute auf ein 175jähriges Bestehen zurück. Am 8. September 1714 wurde sie feierlich eingeweiht. Sie war die erste öffentliche Synagoge Berlins; zuvor gab es seit 1697 nur Privatsynagogen, von welchen die Beit-Rieß'sche und die Liebmann'sche in der Spandauer Str. die bedeutendsten waren. Als die Zahl der Privatsynagogen auf vier gestiegen war, entstanden alsbald Zänkereien, die sogar bis zu Faustkämpfen in den jüdischen Schulen ausarteten. Man petitionirte deshalb von Gemeinde wegen wiederholt beim Kurfürsten Friedrich III., dessen Vater, der große Kurfürst, durch Patent vom 21. Mai 1671 fünfzig aus Oesterreich vertriebene jüdische Familien in Brandenburg ausgenommen und die 1573 vom Kurfürsten Johann Georg aufgehobene Berliner jüdische Gemeinde wieder hergestellt hatte, um die Erlaubniß zur Errichtung einer öffentlichen Synagoge, und erwarb zu diesem Zwecke am 12. Juni 1711 das erwähnte Grundstück im damaligen „Büttelwinkel" für 1500 Thaler. Unter dem 12. November 1711 erfolgte die königliche Genehmigung. Am 9. Mai des nächsten Jahres (1712) ward die feierliche Grundsteinlegung in Gegenwart des Hofes vollzogen und am Sabbath vor dem jüdischen Neujahr 5475 erfolgte die festliche Einweihung, zu welcher der König Friedrich Wilhelm I. mit seinem gesammten Hause erschien. Als Angebinde an den Einweihungstag hatte der Monarch der Gemeinde einen prächtigen Teppich mitgebracht, der noch heute das Allerheiligste schmückt. Es ist eine Stickerei aus den Zeiten des Kurfürsten Johann Georg (1571—1598). Die Festrede an jenem Tage hielt einer der von Wien eingewanderten Stammväter der jetzigen jüdischen Gemeinde, der hochbetagte Hirsche! Benjamin Fränkel. Nach der Einweihung wurde dort die Tochter des Hof- Gold- und Silberstickers Solomon Isaak gleichfalls in Gegenwart des ganzen königlichen Hofes getraut. Derselbe König (Friedrich Wilhelm I.) wohnte auch mit dem damals sechsjährigen Kronprinzen Friedrich am Mittwoch, den 20. April 1718, dem Frühgottesdienste an-

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