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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-09-05 · Heft 36 (5.9.1889) · p. Seite 558

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 36 (5.9.1889)
Date
1889-09-05
Page
Seite 558 (sequence 2)
Language
German
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558 beiführen, welche der confessionstose Staat nicht mehr dulden 51t können glaubte. Auch das Judenthum kennt dergleichen Beschränkungen, wenn auch in geringerem Maße, wie die biblischen Verbote von Ehen zwischen gewissen Blutsverwandten, das Verbot, frühere Ehegenossen, wenn sie sich getrennt haben, anderweitig zu trauen, so lange sie nicht rituell geschieden sind, die Verehelichung eines Cohen mit gewissen Personen. Demungeacktet ist das Judenthum der Civiltrauung niemals oppositionell entgegengetreten. Seit ältester Zeit erkennt es in der Eheschließung zwei Momente an, das civitrechtliche und das religiöse. Das erstere wurde durch Berlobungs- und Ehepacten und durch die Verlesung der Chethuba bri der Trauung repräsentirt, das religiöse Moment durch die Zeremonien und Benedictionen. Indem es deshalb die religiöse Trauung seinen Bekennern zur unerläßlichen Pflicht macht, überläßt es dem Staate das civilrechtliche Moment ohne Bedenken und nach dem talmudischen Grundsatz „das Gesetz des Staates ist Gesetz." Die Eintragung der Geburts- und Sterbesälle war dem Judenthume fremd, und es konnte daher um so eher die Wohlthat dieser staatlich gesicherten Aufnahme willig eutgegennehmen. Je gewichtiger daher die staatlichen Gründe für die Einsetzung und Berufspflichten der Standesämter sind, um so weniger fühlt sich das Judenthum veranlaßt, irgend welchen Widerstand zu leisten, noch dazu, da mehrfach die von der römischen Kirche gebotenen Ehebeschränkungen, z. B. das Verbot der Ehescheidung den biblischen Vorschriften geradezu widersprechen. Hierarchische Bestrebungen liegen einmal nicht im Geiste des Judentums, wie denn z. B. die religiöse Trauung kein Vorbehalt der Rabbiner ist, sondern jedweder Jude, der Kennlniß vom jüdischen Ehrecht hat, berechtigt ist, sie zu vollziehen. Die Heiligkeit der Ehe war bei den Juden stets eine L^beusbedingung und wurde streng gehalten, auch ohne daß dieselbe unter priesterlicher Autorität stand. Entschiedener aber haben wir Juden begründete Ursachen, dem Verlangen der feudal-klerikalen Partei entgegenzutreten, die Schule wieder unter die Herrschaft der Geistlichkeit zu stellen, sie der Kirche wieder gänzlich auszuliefern. Man weiß, wie oft schon in Preußen diese Forderung ausgesprochen worden, und hier sich die protestantische Orthodoxie mit der katholischen darin verbindet, wie in Oesterreich der Liechtenstein'sche Schulantrag so große Aufregung hervorgerufen und die jeweilige Regierung ins Sänvanken gebracht hat. Was es heißt, die Schule in die Gewalt der Geistlichkeit zu geben, von der Volksschule bis zur Universität, denn die genannte Partei fordert die Auslieferung aller Lehranstalten, brauchen wir hier nur anzureuten. Will sie doch die Anstellung jedes Lehrers von der geistlichen Zustimmung abhängig machen, soll doch jeder Lehrer auf Verlangen des Geistlichen abgesetzt werden, kein Lehrbuch ohne bischöfliche Genehmigung > eingefi'ihrt und gebraucht, die gesammte Schulaufsicht den Geistlichen übergeben werden. Was unter solcher Leitung aus den Lehranstalten werden würde, hat die Erfahrung hinlänglich gelehrt. Jede Schule würde hierunter einen speeifisch confessionellen Charakter mit aller der Einseitigkeit und Beschränkung, die hieraus nothwendig fließen, erhalten, wobei denn auch die Ansichten jedes einzelnen Schulaufsehers ihre volle Wirkung thäten. Hieraus ergiebt sich von selbst, wie schwer die Nachtheile sein würden, welche den Juden aus solchen Zuständen drohen. Abgesehen davon, daß dann jede jüdische Lehrkraft von einer öffentlichen Thätigkeit ausgeschlossen wäre, würde die jüdische Jugend in diesen Schulen erfahrungsgemäß viele Hintenansetzung erleiden und ihre eigene religiöse Ueberzeugung die größte Gefahr laufen. Der Geist der Intoleranz ist nun einmal mit der specifischen Confessionalität eng verbunden und würde sich genügend herauskehren, um Borurtheil und Antipathie gegen die jüdischen Mitschüler zu wecken und zu nähren. Außer den allgemeinen Gefahren also, welche die klerikale Beherrschung der Schule mit sich führt, sind es noch besondere, welche die jüdische Jugend erfahren würde, sobald die Partei, die jene fordert, zum Ziele gelangte. Was nun die jüdische Elementarschule für sich betrifft, so wird sie von der Geistlichkeit der anderen Religionsparteien nicht ungern gesehen. Diese ist der Meinung, daß jede Vermischung der Jugend verschiedener Confession dem glaubensbekenntlichen Geiste schadet und sie fürchtet jede Annäherung, jede gesellschaftliche Verbindung unter der Jugend der verschiedenen Confessionen. Darum sieht sie die Existenz der jüdischen Schule gern. Um gerecht zu sein, gestehen wir auch zu, daß geistliche Schulaufseher nach vielen Berichten, die uns im Lause der Zeit Vorlagen, sich in den meisten Fällen wohlwollend zu den jüdischen Schulen und Lehrern verhalten haben und den letzteren willig Anerkennung, wenn sie sie verdienten, zukommen ließen. Nur sehr selten kamen uns Beispiele zu Gehör, daß christliche Geistliche sich widerwillig und ungerecht gegen die jüdische Schule betrugen, weil sie eben den Geist des Fanatismus in sich nicht beherrschen konnten. Aber auch hier ist es die Vorbedingung, daß die Geistlichen als Schulanfseher vom Staate, ein Jeder in seiner Stellung, und nicht von Amtswegen, eingesetzt sind, also selbst unter der Aufsicht des Staates stehen und sich nach dessen Vorschriften richten müssen. Was wird aber erst unter der geistlichen Herrschaft aus den Universitäten werden, diesen eigentlichen Werkstätten der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Bildung des Volkes? Abgesehen von der Theologie, würde jede Facultät in eine Zwangsjacke gesteckt werden, welche ihr jede freie Bewegung des Geistes unmöglich machte. Nicht bloß die Theorien, sondern auch die Methode^ welche die Naturwissenschaften weiter führt, z. B. die Vivisection, würde unterbunden, wenn nicht

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